Images de page
PDF
ePub

Pezelium". Nach dieser mehrfach redigierten Ausgabe gibt Heppe den Text. Wir drucken nach dem offiziellen, in Dillenburg unterschriebenen Aktenstück. Um einen Vergleich mit dem Consensus Bremensis zu erleichtern, fügen wir beiderseits ein Dispositionsschema hinzu. Vieles, 5 was im Consensus Bremensis sich inhaltlich (nie wörtlich) wiederholt, kann dabei wegfallen. Als ein Beispiel, wie weit die Übereinstimmung und doch Variation geht, ist stehen geblieben Nassauisches Bekenntnis III, 1b y Bremer Bekenntnis III, 1b ε, 2. 3 bis zur knappen Hälfte. In solchen Abschnitten, für welche auf Parallelen im Consensus Bremensis 10 verwiesen ist, werden an letzterem Orte überschießende Satzreihen in [gesetzt.

=

[ocr errors]

37. Consensus Bremensis von 1595. [J. Fr. Iken, der Cons. Ministerii Br. in Bremisches Jahrbuch". Brem. 1878. Mallet, Pezel in PRE2 Bd. 11.] Schon zu Hardenbergs Zeiten bestand in 15 Bremen eine starke Abneigung gegen das genuine Luthertum. Abendmahlsstreitigkeiten führten dann 1572 zur Aufstellung einer philippistischen „Deklaration“, die vom geistlichen Ministerium unterschrieben und vom Rat als öffentliche Lehrnorm gebilligt wurde: „Des Ministerii zu Bremen einfeltiger und einhelliger verstandt und vergleichung in denn fürnembsten 20 stückenn der Christlichen Lehre, Insonderheit im heiligenn Nachtmahl des Herrenn, so in Gottes Wortt, den Christlichenn Symbolenn, Augsburgischer Confession, und in dem Corpore doctrinae Philippi. . . begrieffenn ist." Seit Pezel (1580) in Bremen wirkte, ging auch hier der Philippismus mehr und mehr in einen entschiedenen Calvinismus über. 25 Pezel hat solche Entwicklung persönlich durchgemacht. Den Abschluß derselben bildete für ihn wie für das Bremische Kirchenwesen eine Art Bekenntnis (oder Kirchenordnung), wie es wohl als Grundlage für weitere praktische Reformen gedacht war. Es wurde am 2. Mai 1595 von allen Gliedern des Ministeriums unterzeichnet, aber erst 1644 im Ver30 folge prädestinatianischer Streitigkeiten zur geltenden Bekenntnisschrift vom Rate erklärt. Bis 1784 wurden alle Geistlichen darauf verpflichtet. Die Schrift unterscheidet sich von dem Scriptum Dillenburgense bei vielfacher Übereinstimmung durch den Fortschritt zu konsequentem Calvinismus; völlig neu sind die Abschnitte über Prädestination und über 35 Krankenkommunion. Wir geben den Consensus Bremensis nach der authentischen, unterzeichneten Handschrift (Stadtbibl. Bremen: Brem. b. 702. Vorgeheftet ist die Vergleichung von 1572), an welcher allerdings Pezels Hand noch spätere kleine Zusätze angebracht, namentlich in Betreff der Randcitate (z. B. S. 788, Anm. 1. Pierius war 1595 noch 40 nicht in Bremen). Diese Citate rücken wir in [ ] in den Text. Über die gleichen Klammern bei Satzstücken siehe LIV, 9. An einigen Stellen wird gekürzt: doch handelt es sich fast nur um Vätercitate. Ausgeschriebene Schriftstellen werden oft durch bloßes Citat ersetzt, wobei ein vor- oder nachstehender Punkt zeigt, wo der ausgeschriebene Satz 45 stand.

[ocr errors]

38. Das Staffortsche Buch von 1599. [J. Ch. Sachs, Einleitung in die Geschichte der Marggravschaft. . Baden. 4. Bd. Carlsruhe 1770. K. F. Vierordt, Geschichte der evangelischen Kirche in dem Großherzogtum Baden. Bd. 2. Karlsruhe 1856.] Herzog 50 Friedrich von Württemberg als Vormund hatte auch für den jungen

[ocr errors]

Markgrafen Ernst Friedrich von Baden - Durlach die Konkordienformel mitunterschrieben. Als aber dieser selbst die Regierung übernahm, führte ihn eigenes theologisches Studium zu calvinischen Ansichten, die er in selbstverfaßten Schriften ausführlich darlegte und seinen Unterthanen mit Gewalt aufzudrängen unternahm. In seinem Schlosse Staffort wurde eine 5 Druckerei errichtet, aus welcher in einer doppelten, im Hauptstück jedoch identischen Ausgabe 1599 das „Staffortsche Buch" hervorging. Die größere Ausgabe führt den Titel: Christliches Bedencken und erhebliche wolfundirte Motiven. Deß Durchleuchtigen . . . Herrn Ernst Friederichen Marggraven zu Baden ... Welche ihre Fürst. Gn. biß 10 dahero von der Subscription der Formulae Concordiae abgehalten Sambt ihre F. G. Confession und Bekandtnuß." Sie zählt 555 Quartseiten, wovon S. 359 ff. sich mit S. 1 ff. der kleineren Ausgabe decken: „Kurtze und Einfeltige ausser Gottes Wort und der Alten Rechtglaubigen Kirchen gestelte Bekandtnuß, nach welcher, alß nach einer Richtschnur, 15 die Kirchen und Schuldiener der Maggraffschafft Baden, sich in den Artickeln, so in diesenzeiten, zwischen den jenigen, die sich zur Augspurgischen Confession bekennen, Controversierent und strittig sein, in ihren anvertrauwten Kirchen und Schulen, im lehren, zuverhalten haben." Eine vorgedruckte Verordnung, dat. Carlsburg 15. Februar 1599 schärft 20 die im Titel bezeichnete Pflicht ausdrücklich ein. Doch ließ sich die Absicht nicht durchführen. Zum Kampfe wider die gegen den aufgedrängten Calvinismus protestierende Stadt Pforzheim ausziehend, starb Ernst Friedrich 14. April 1604 im Schlosse Remchingen am Schlagfluß. Sein jüngerer Bruder und Nachfolger Georg Friedrich entließ sofort die 25 calvinistischen Räte, Geistlichen und Lehrer und restituierte das Luthertum. Wir geben das Bekenntnis in seinen positiven Sätzen, unter Ausschluß der sehr ausführlichen Schrift- und Väterbeweise.

[ocr errors]

39. Bekenntnis der Kasseler Generalsynode von 1607. [H. Heppe, die Einführung der Verbesserungspunkte in Hessen von 1604 bis 30 1610. Kassel 1849.] Lange Zeit gedachte man in Hessen die streitenden evangelischen Richtungen durch philippistische Beschlüsse auf der mittleren Linie zusammenzuhalten (H. Heppe, Geschichte der hessischen Generalsynoden 1568–1582. Kassel 1847). Schließlich war eine Entscheidung in den Gegensätzen nicht mehr zu umgehen. Schon 35 Landgraf Wilhelm IV. von Hessen-Kassel ließ calvinische Neigungen spüren. Vollends Landgraf Moritz seit 1592, der unter seiner Regierung auch Oberhessen mit Marburg und die Grafschaft Katzenellenbogen vereinigte, wandte sich entschieden zu der calvinischen Ansicht, daß der Buchstabe des Schriftwortes Lehre und kirchliche Ordnung beherrschen 40 müsse. Drei „Verbesserungspunkte", die verschieden gezählt werden, sollten seit 1605 durchgesetzt werden. Entweder: Abstellung der unerbaulichen, abstrakten Disputationen von der Person Christi (d. h. unbiblisch-ubiquistischer Reden), Vervollständigung der zehn Gebote, ,wie sie der Herr selbst geredet", Brotbrechen im Abendmahl (so im „Histor. 45 Bericht der neulichen Monats Augusti zugetragenen Marpurgischen Kirchen Händel." Marb. 1605). Oder: Brotbrechen, Ergäntzung der Zehen gebot, Und abschaffung der vom Papsthumb übrigen götzen bilden" (so in Abgenötigte Antwort auff den gegenbericht D. Jer. Vietoris, Sup. zu Gießen." Cassel 1606). Thatsächlich handelte es sich also um vier 50

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

Stücke. Gedachte der Landgraf die Reform zuerst einfach kraft seines episkopalen Rechtes durchzuführen, so zwang mannigfacher Widerstand doch zu einem umständlicheren Verfahren. Diözesansynoden zu Kassel, Eschwege, Marburg und St. Goar sollten im Februar 1607 in den ver5 schiedenen Landesteilen die Stimmung bereiten. Die Generalsynode zu Kassel, 12. bis 23. April 1607, brachte das Werk zu einem rechtsgültigen, vom Landgrafen ratifizierten Abschluß. Das Ergebnis liegt in dem Bekenntnis vor, welches wir nach dem wohl ersten Druck (Kassel 1608, 81 Seiten in Sedez mit großer Schrift und starken Borduren) 10 mitteilen. Man verläßt nicht den Boden der Augsb. Konfession, beruft sich gern auf Luther, vollzieht aber doch in Lehre und Kultus den Anschluß an reformierte Art.

40. Der Hessische Katechismus von 1607. Dieselbe Kasseler Synode genehmigte auch eine entsprechende Umarbeitung des kleinen 15 Lutherschen Katechismus, die noch heute in Gebrauch ist: „Kinderlehre für christliche Schulen und Kirchen in Hessen". Den Entwurf hatte schon 1605 ein Konvent zu Kassel gegeben. Wir drucken diesen Katechismus nach der gegenwärtig gültigen Ausgabe von E. Spangenberg (13. Aufl. Kassel 1897: „Der hessische Landeskatechismus“ u. s. w.). 20 Den Originaldruck zu erhalten, war unmöglich. Wir müssen denselben also durch eine Marburger Ausgabe 1736 ersetzen. Zusätze des heutigen Schultextes zu diesem Typus stehen in [( )], Überschuß des früheren Tertes gegen heute in []. Der Katechismus von 1566 (nach der hessischen Kirchenordnung, Marburg 1566), der sich in der Form auch 25 schon teilweise von Luther entfernt, wird in Fußnoten verglichen.

41. Bentheimer Bekenntnis von 1613. [J. F. von Raet von Bögelscamp, Bentheim-Steinfurtische . . Beiträge zur Geschichte Westfalens. Burgsteinfurt 1805. Visch, Gesch. der Grafsch. Bentheim. Benth. 1820. Fr. W. Cuno, Gedächtnisbuch deutscher Fürsten und 30 Fürstinnen ref. Bekenntnisses. Barmen 1883.] Im Gebiete BentheimSteinfurt-Tecklenburg-Rheda hat reformierte Weise seit 1562 durch die Gräfin Anna Eingang gefunden. Ihr Sohn Arnold, im reformierten Glauben erzogen und durch längeren Aufenthalt in Frankreich bestärkt, übernahm 1573 die Regierung. Seine Ehe mit Magdalene, Gräfin von Neuen35 ahr, fesselte ihn vollends an die reformierte Kirche. Er hat mit den Resten des Papsttums aufgeräumt, reformierte Abendmahlsfeier und seit 1604 Presbyterien angeordnet. Nach seinem Tode 1606 ging das Land in fünf Teile. Im Benthemischen regierte Graf Arnold Jobst: er ließ die dortigen Pastoren eine Kirchenordnung entwerfen und bestätigte die40 selbe. Danach liegt die Leitung des Kirchenwesens seit 13. Oktober 1613 in den Händen eines Oberkirchenrats. Eine neue Ordnung von 1709, die noch zu Recht besteht, durch den Anschluß an die reformierte Kirche der Provinz Hannover nur modifiziert, hat die 12 Bekenntnisartikel von 1613, die auch 1617 u. ö. als Lehrordnung bestätigt wurden, 45 nicht beseitigt. Dieselben sind noch heute gültig und für die Prediger verpflichtend. Wir entnehmen sie aus: Bentheimsche Kirchenordnung nebst Anhang. Emden 1852. Neben diesem wohl amtlichen Druck liegt ein weiterer vor: Neuenhaus 1895.

42. Confessio Sigismundi von 1614. [Initia reformationis 50 Marchicae, Das ist, Etliche denkwürdige Schrifften, und andere Acten,

[ocr errors]

So bey angehender Christlicher Reformation, in der Churf. Marck Brandenburg, von Chur- und Fürstl. Gnaden, Auch den Landständen und Theologen, hin und wider ergangen, unnd gewechselt worden. 1615. D. H. Hering, Historische Nachricht von dem ersten Anfang der Evang. Ref. Kirche in Brandenburg und Preußen. Halle 1778. Kawerau, 5 Sigismund PRE2 Bd. 14]. Kurfürst Johann Sigismund hat am 28. März 1614 seinen Landständen geschrieben (Init. S. 39 ff.), daß er auch früher alles geglaubt, was man ihm von der Kanzel gesagt. Wie wir aber de andern theils schrifften, die uns darzu von denen, welche anjetzo unserer Religion vor andern gehässig seyn (d. h. Hofprediger 10 Gedicke), zuerst gereicht worden, vor die hand namen, und solche gegen die göttliche Schrifft hielten, sind uns, Gott lob, die augen auffgangen, also, daß wir nunmehr die warheit von der unwarheit zu unterscheiden wissen." Es war also eignes Studium, wahrscheinlich vereint mit dem Eindruck des pfälzischen Kirchenwesens, welches den Kurfürsten vom 15 Luthertum abführte. Als die äußeren Änderungen sich anbahnten, baten die Landstände (8. Dezember 1613, Init. S. 35 ff.), man möge sie bei der ungeänderten Augsb. Konf. belassen, bei welcher zu bleiben auch der Kurfürst seinem Vater versprochen und mit Revers vom 12. März 1602 und 23. September 1608 bestätigt habe. Noch vor einer Ant- 20 wort darauf erging ein kurfürstl. Edikt an die Pastoren, sich des ärgerlichen Schmähens zu enthalten (24. Februar 1614. Init. S. 51 ff.). Die Antwort selbst folgte erst 28. Mai 1614 (a. a. O.). Sie thut den denkwürdigen Schritt des Verzichts auf jeden Zwang: "Indeß aber lassen wir euch euer Gewissen unverstrickt und unbeirret, und wil hingegen 25 Euch als unterthanen nicht gebühren, uns in unser Gewissen zu greiffen... Und daher wil sichs mit den angezogenen Reversen nit thun lassen, denn in Gottes sachen gelten keine Revers." Bezüglich der ungeänderten Augsb. Konf. versagt sich der Kurfürst nicht den Hinweis, daß sie noch die Transsubstatiation lehre. Schon am 18. Dezember 1613 war übrigens 30 den Unterthanen Freiheit angekündigt: am 25. Dezember vollzog dann der Kurfürst den entscheidenden Schritt mit reformierter Abendmahlsfeier im Dom. Zur Rechtfertigung ließ Joh. Sigismund, wohl vornehmlich durch den bisherigen Zerbster Superintendenten Füssel, der für die ganze Bewegung überhaupt hervorragende Dienste leistete, sein Bekenntnis ab- 35 fassen. Es erschien im Druck (zu Frankfurt) 10. Mai 1614: „Des Durchlaucht. . . . Fürsten . . . Joh. Siegmunds . . . Bekändtniß Von jetzigen under den Evangelischen schwebenden, und in streit gezogenen puncten: Und Edict An alle . . . Kirchendiener, sich hinfüro des unnöttigen Gezäncks. zu enthalten. Neben etlichen ... deren wegen 40 abgefertigten Schrifften. Durch einen Liebhaber der Warheit in Truck gebracht. 1614.“ Hier steht das Schriftstück S. 36-46. Unser Abdruck richtet sich nach diesem Text: ob eine sonst mit sehr ähnlichem Titel citierte Separatausgabe (z. B. Niem. p. LXXVII), die man an den nächstliegenden Fundorten vergeblich sucht, überhaupt existiert, ist fraglich. 45 Die Randschriftstellen rücken wir in [] in den Text.

...

Das erste sichere Anzeichen bleibenden normativen Ansehens der Conf. Sig. liegt in dem Schreiben vor, mit welchem der Kurfürst die Beschickung der Dordrechter Synode ablehnen ließ (10. Januar 1619, verlesen laut Acta Synodi nationalis daselbst in Sess. 118): seine Con- 50

fessio stimme mit allen reformierten Kirchen überein und sei in Brandenburg öffentliche Lehrnorm. Spätere Edikte geben als öffentliches Hauptbekenntnis die Conf. Sig. an, als deren Interpretation Declar. Thorun. und Colloqu. Lips. gelten (z. B. 1662. 1668. Ch. O. Mylius, Corpus 5 Constitutionum Marchicarum. Berl. u. Halle 1737 ff. I, 1, S. 380. 396). Diese Rechtslage besteht für die deutsch-ref. Gemeinden bis heute.

Damit ist die Zahl derjenigen Schriften, die für längere oder kürzere Zeit als öffentliche reformierte Bekenntnisse in Deutschland gegolten haben oder noch gelten, erschöpft. Was Heppe a. a. O. ausserdem mit10 teilt, sind private theologische Arbeiten, von welchen zudem W. Amlings Repetitio Anhaltina (1579) einen noch ganz philippistischen Charakter trägt. Die Confessio Augustana variata 1540 als ein refor miertes Bekenntnis zu verrechnen, könnte man insofern versucht sein, als selbstverständlich alle deutsch-reformierten Gebiete Kirchen der Augs15 burg. Konfession sind. Trotzdem würde man über das, was historischreformierte Lehre ist, sehr irreführende Auskunft bekommen, wenn man sich an Aug. var. hielte. Die Berufung auf dieselbe im Munde der deutsch-reformierten Fürsten und Theologen meint seit etwa 1563 kaum etwas anderes, als dass man zu den evang. Bekennern der Augustana 20 gehören und doch nicht an den Art. 10 in ursprünglicher Form gebunden sein will (vgl. Register, Augsb. Konf. uud K. Müller, Symbolik S. 434 ff.). Neuerdings besitzt die bayerische Rheinpfalz die Conf. variata als Unionsbekenntnis (8. Dezember 1853. Vgl. H. Wand, Handbuch der Verfassung und Verwaltung der prot. ev. christl. Kirche der Pfalz. 25 2. Aufl. Speyer 1880. S. 55 f.).

VIII. Orthodoxe Entscheidungen einzelner Lehren.

[Acta Synodi Natio

43. Die Dordrechter Canones von 1619. nalis. . . Dordrechti habitae. Lugd. Bat. 1620. Neben dieser authentischen Ausgabe noch andere z. B. Dordr. 1620. Hanau 1620. G. Brandt, 30 Bd. 3, vgl. S. XXXIV, 12. B. Glasius, Geschiedenis der Nationale Synode... te Dordrecht. Leid. 1860 f. J. Reitsma vgl. XXXIV, 16. H. C. Rogge in PRE3 Bd. 4.] Nach dem Tode des Jacob Arminius,

an dessen Namen sich der praedestinatianische Streit in der niederländischen Kirche hängt, erfüllten seine rührigen Schüler, an ihrer 35 Spitze Simon Episcopius, das seit Aufnahme der Conf. Belg. wesentlich calvinisch denkende Land mit synergistischer Lehre. Den formellen Anknüpfungspunkt für Streit und Entscheidungen der nächsten Jahre boten 5 Artikel, welche die Arminianer am 14. Januar 1610 den Staaten von Holland und Westfriesland einreichten, die sog. Remonstrantie, welche 40 ihren Gegensatz zur herrschenden prädestinatianischen Lehrweise ausdrückte. Über diese Artikel wurde im nächsten Jahre zwischen Remonstranten und Antiremonstranten ein Gespräch zu Haag gehalten (Scripta adversaria collationis Hagiensis habitae 1611. Lugd. Bat. 1616), welches die Gemüter nur noch mehr erhitzte. Die calvinistische Partei 45 drängte zur Entscheidung, und im Zusammenhange mit Moritz' von Oranien politisch-zentralisierenden Tendenzen ließen sich endlich die Generalstaaten herbei, eine Nationalsynode der niederländischen reformierten Kirche zu

« PrécédentContinuer »