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sodann die Gefälle - Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederg entnommen werden sollen.

8) a. Bei den Neben - Zollamtern erster Klasse können alle Gegenstände einge führt werden, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler vom pre schen oder nicht über neun Gulden vom Zoll-Centner betragen. Bei belegten Gegenständen findet die Einführung über diese Aemter nur S wenn die Gefälle von der ganzen Ladung oder den darunter beg höher belegten Artikeln, nicht über funfzig Thaler oder nicht über und achtzig Gulden betragen, und örtliche Verhältnisse das Fina-Ninisterium nicht bestimmen, erweiterte Befugnisse einer solchen Ze beizulegen.

Den Ausfuhrzoll können die Neben-Zollämter erster Klasse ohne schränkung in Hinsicht des Betrages erheben.

b. Bei den Neben-Zollämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschri Menge eingehen. Waaren, wovon die Gefälle weniger als sechs Thaler preussischen, oder weniger als zehn Gulden vom Zoll - Centner betra und Vieh können in der Regel bei diesen Aemtern nur ein- und ausge werden, wenn die von der ganzen Waarenladung oder dem ganzen Transport zu erhebenden Gefälle überhaupt nicht zehn Thaler oder achtzehn Gulden übersteigen: auch können an höher belegten Gegente in der Regel nicht mehr als zehn Pfund innerhalb des vorstehenden betrags mit einemmal eingeführt werden.

c. Bei den Neben-Zollämtern müssen die Gefälle in der Regel sogleich werden. Ausnahmen finden nur Statt bei solchen Neben-Zolla die vom Finanz- Ministerium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder fertigung von Waaren, ohne dass die Gefälle sogleich entrichtet wer besonders ermächtigt sind.

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9) Es bleiben bei der Abgabenerhebung ausser Betracht, und werden nicht steuert: alle Waaren - Quantitäten unter vier Loth preussisch oder unter des Zoll-Centners. Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 10) Die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs- Abgaben (zweite und dritte Abtheilung) sind in preussischem Silber-Courant, zu 14 Thalern (21 Gate und in baierischem Silbergeld, zu 24 Gulden auf die Mark fein, zahibar Ueber das Verhältniss, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sår lichen Vereinsstaaten mit Ausnahme der Scheidemünze

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der gedachten Abgaben anzunehmen sind, werden, so weit als erforderadi besondere Kundmachungen ergehen.

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in den Königreichen Baiern (mit Ausschluss des Rheinkreises) und Würtemberg.

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Ausgangs-Zoll vom Getreide

Beilage B.

zum Vereins-Zolltarif,

in den Königreichen Baiern (mit Ausschluss des Rheinkreises) und Würtemberg.

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und darüber

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eilage C. Vereins-Zolltarif.

Ausgangs-Zölle für Holz

Königreichen Baiern (mit Ausschluss des Rheinkreises) und Würtemberg Landtransport, so wie beim Wassertransport auf der Donau, dem Inn und dem Bodensee.

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Ausgangs-Zoll
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Bemerkungen.

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Rafen bedeutet das geringere Bau-, Werkund Schiffbauholz, nämlich: Bauholz in Stämmen, und Sägeblöcke von bis zu 1 Fuss im Durchmesser, dann Schiffbauholz in Stämmen von 10 bis 16 Klaftern Länge und dem erwähnten Durchmesser. Läden oder Bohlen, 4 bis 6 Zoll dicke Bretter. Unter Pfosten ist das beschlagene oder geschnittene, zur Befestigung von Gartenzäunen etc. dienende Holz verstanden; Rähmlinge sind Rähmschenkel; Stol-' len (oder Riegel) ist vierkantig geschnittenes Holz, 2 bis 4 Zoll im Gevierte und von Bretterlänge. Schwärtlinge oder Schwarten sind die äussern Segmente, welche beim Schneiden eines Stammes in Bretter auf den Seiten abfallen. Felgen sind das zugehauene oder geschnittene Holz, wie es die Wagner kaufen, um es zu Radfelgen weiter zu verarbeiten. Bauschen bedeutet Wellen; Sturzbürden sind Wellen grösserer Gattung, auch werden darunter Faschinen und die Holzbürden verstanden, welche Landleute in den Wäldern sammeln und nach Hause bringen; Borzen werden theils Theile ausgehauener Wurzelstöcke, theils die Giebel-Enden des Flossholzes, welche beim Flossbau zu Erzielung einer gleichen Länge der Flossstämme abgeschnitten werden, theils jene knörzigen Abfälle genannt, welche beim Aufmachen der grössern Baumäste zu Prügelholz abfallen. Holzscheiten sind die Späne, welche beim Beschlagen des Bau- und Commerzial- Holzes abfallen.

Um die Zollbehandlung der verschiedenen Holzartikel nach Klafter, Maass, Stämmen und Stücken möglich zu machen, wird der Current - Werth derselben von Zeit zu Zeit nach den örtlichen Preisen der verschiedenen Ein- und Austrittspunkte festgesetzt und bekannt gemacht werden.

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Articles additionnels au Traité de Douanes entre la Prusse et les deux Hesses d'une part et la Bavière et le Wurtemberg d'autre part. En date du 31. Octobre 1833.

(Ratifié à Berlin le 28. Novembre 1833.) (Gesetz-Samml. für die Preuss. Staaten. 1833. Nr. 21.)

Art. 1. In Gemässheit der in Art. 4 des Zollvereinigungs-Vertrags v. 22sten März 1833. enthaltenen Verabredung wollen Se. Maj. der König von Preussen und Se. Maj. der König von Baiern und Se. Maj. der König von Würtemberg die gemeinsame Zollordnung und den gemeinsamen Zolltariť, welche zusammen das Zollgesetz bilden, in ihren Staaten verkündigen lassen. Nicht minder wird in dem Königreiche Preussen, dem Kurfürstenthum Hessen und dem Grossherzogthum Hessen unter Beibehaltung der in diesen Staaten bestehenden Zollgesetze und Zollordnungen, der gedachte Tarif gleichzeitig mit jenem Vertrage verkündigt werden. Die in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Zollordnungen, so wie der Tarif, sind als integrirende Theile des Vertrags v. 22. März 1833 anzusehen.

Art. 2. Die kontrahirenden Theile wollen, sobald wie möglich die Einleitung treffen, dass die Bestrafung der Zollvergehen jeder Art, da solche das Interesse aller Vereinsstaaten gleichmässig berühren, auch auf möglichst übereinstimmende Grundsätze zurückgeführt werde. Vorstehender Artikel, welcher dieselbe Kraft und Gültigkeit haben soll, als wenn derselbe in dem Vertrage von 22. März 1833 enthalten wäre, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Ratification vollzogen und untersiegelt.

So geschehen Berlin, den 31sten Oktober 1833. CARL GEO. MAASSEN. CARL FR. V. WILKENS-HOHENAU.

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