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b. über das Neben-Zollamt,

C.

Gelnhausen, mit 1832

seiner Assistentur zu Salmünster,
Neben-Zollamt I. Dölbach;

diesen gegenüber Berge

B. im Königreiche Baiern:

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a. über das Zollamt I. Dettingen.

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II. Kahl.
Ober-Zollamt III. Wirtheim,
Zollamt II. Motten.

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Die bis jetzt für den Verkehr mit Baiern und Würtembergsgeöffneten Zollämter sind:

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2) in den westlichen Provinzen:

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i) dazio a. das Haupt-Zollamt Saarbrücken, doli ( Haupt-Steueramt Kreutznach.

b.

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D. in Würtemberg sanoat-ged d

a. das Ober-Zollamt Heilbronn, e
b. -Zollamt Krittlingen.lates

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1832m Sr5. Wegen der, bei Waarensendungen aus einem Vereinsgebiete in das andere beizubringenden Beweisstücke über die inländische Abstammung der Waaren und wegen der sonst von den Versendern und Waarenführern zu beobachtenden Förmlichkeiten, wird auf den Inhalt der beiliegenden verwiesen. §. 6. Um dem gegenseitigen kleinen

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weisurenzver

kehre eine möglichst freie Bewegung zu verschaffen,
treten an de moglichst
treten an der Grenze zwischen Kurhessen und Baiern
auf der Linie zwischen Elders bis Groskrotzenburg a. M.
Ifolgende Erleichterungen eingeid

1) nachstehende landwirthschaftliche Artikeldetċ.
können in unbeschränkten Quantitäten ohne Ursprungs-
zeugnisse aus dem einen in das andere Vereinsgebiet
abgabenfrei übergehen,
n. gleichviel ob sie zum eigenen

Bedarf oder zum Handel bezogen werden, nämlich': Getreide, Kleesaat, Oelsaat, Vieh, Butter, Erbsen, Fleisch (frisches). Gefährte (mit Ausnahme der Chaisen), Holzwaären (gemeine), Kalk (gebrannter), Kartoffeln, Kraut, Leinwand, Linsen, Mell, Obst (getrocknetes), Obstmost, Oel, Oelkuchen, Schilf, Steine, als Mühl-, Schiefer- und Ziegelsteine; Steinkohlen, Spreu, Stroh, Theer und Thran.

2) Andere Erzeugnisse der Vereinsgebiete, welche nach dem Vertrage nur unter Beobachtung gewisser Formalitäten aus dem einen in das andere Gebiet abgabenfrei übergeführt werden können, geniessen diese Abgabenfreiheit indessen nur dann, wenn die desfalls gegebenen Vorschriften befolgt werden. Werden aber Versendungen in sa geringen Quantitäten bewirkt, nach dem allgemeinen Tarife die Abgabe den Betrag von acht Gr oder 35 Kreuzern nicht übersteigen würde; so findet auch von diesen Gegenständen die Erhebung einer Abgabe nicht Statt.

I dass im Falle der

3) Bei dem, in den vorstehenden Nummern 1 und 2 begünstigten, Verkehre mit Baiern sind Legitimationsscheine nur dann erforderlich, wenn die Gegenstände und Mengen, welche hiernach gegenseitig abgabefrei gelassen werden, yon Grenzorten kommen

oder über Grenzorte ausein oder kommen

sich Erhebungs- Behörden befinden.

bei

§. 7. Die erwähnten Verkehrs-Erleichterungen treten sämmtlich in Kraft, sobald der Zolldienst in der

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- Provinz Hanau und in den Kreisen Fulda und Hünfeld 1832 vollständig in geregeltem ungestörten Gange sich bé

finden wird.ot sowx tota

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..Cassel..am 8ten Januar 1832.

Kurfürstliches Finanz- Ministerium.

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Anweisung über das Verfahren bei Kersendung inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus einem Vereinsstaate in den andern. 4

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S. 1. Bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus einem Vereinsgebiete in das andere, für welche der vertragmässige freie oder erleichterte Eingang in Anspruch genommen wird muss der inländische Ursprung nachgewiesen werden. mbo

§. 2. Geschehen dergleichen Versendungen durch die zweite Hand; so muss sich der Versender über den inländischen Ursprung der Gegenstände durch be. glaubigte Bescheinigungen des Produzenten oder Fat brikanten, durch Vorlegung seiner Bücher oder anderét Beweisstücke, überhaupt durch die zur Ausfertigung der Ursprungs- und Versendungs-Zertifikate erforder lichen Belege, gegen die mit dieser Ausfertigung beauftragten Behörden genügend ausweisen. bun

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S. 3. Soll demnach eine Versendung erfolgen; so legt der Versender der am Absendungsorte befindlichen, sonst der dem Absendungsorte nächstentozuständigen Behörde (vergl. §4.) eine schriftlich abgefasste An meldung vor. bun gas asali neb 10 nch to

Diese Anmeldung muss enthalten:

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a) die Gattung und Menge der Gegenstände, nach dem Massstabe, welchen der Tarif des Landes, aus welchem die Versendung erfolgt, angiebt; die Menge nach dem Brutto- und Netto-Gewicht in Buchstaben ausgedrückt. Kann wegen mangelnder Waage-Geräthschaften bei Gegenständen, die, dem Massstabe des Tarifes zufolge, nach dem Gewichte anzugeben sind, das Gewicht nicht angegeben werden; so genügt statt dieser Angabe die Anmeldung des Gegenstandes nach den landesüblichen; unde gewerblichen Massstäben; z. B. Ohm, Eimer, Quarti Stück und Ellenzahl, Schock↓· zahl und dergleichen; hotarate wins ¦

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1832 bitb) die Zahl der Kolli und deren Zeichen und Nammern) tortöledgm

c) die Art der Waaren, und zwar nicht allein die Bezeichnung der Tarif Kategorie, wozu sie gehört, sondern auch die besondere Eigenthümlichkeit ihrer speziellen Unterscheidungs-Merkmale, z. B. bei Zeuchen, die im gewerblichen Verkehr übliche Benennung derselben, mit Rücksicht auf die Stoffe, aus denen sie bestehen; ferner, sob sie weiss oder farbig, und vòn welcher Farbe, glatt oder gestreift, oder auf andere Weise gemustert sind etc.; ferner die etwaige Bezeichnung der Waare durch Fabriksiegel oder durch andere Merkmale:todoeibalni zatbigelo7 isa

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! Von Siegeln und Stempeln ist auf der Anmeldung eine Abdruck zu bewirken.

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-ni d) bei Versendungen von Seiten eines Produzenten oder Fabrikanten, dessen Versicherung an Eidesstatt dass die zubversendenden Gegenstände sein eigenes Produkt oder Fabrikat sind; bei Versendungen aus der zweiten Hand aber von Seiten des Versenders, gleich falls an Eidesstatt, die Versicherung der Identität der Waaren mit jenen, welche in den nach §. 2 beizubrin genden Beweisstücken über ihre inländische Abstam mung bezeichnet sind.

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-od e) das vertrågmässige Haupt-Zollamt des Ausgangs, und das Haupt-Zollamt des Wiedereingangs in dem anderen Vereinsstaate

f) den Namen des Waarenführers, die Frist für den Transport bis zum Ausgangsamte und den Stand, Namen und Wohnort des Empfängers, endlich 458

g) den Ort der Absendung und den Namen und Stand des Versenders.

bonu§. 4. Zuständige Behörden sinds
'S.

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A. im preussisch-hessischen Vereinsgebiete:

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a) in Preussen sämmtliche Haupt-Zoll- und Haupt Steuerämter, Neben - Zollamter erster Klasse und Steuerämter;

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a

b) in: Kurhessen, sämmtliche Haupt- Zollamter und Neben-Zollamter erster Klasse, sämmtliche Hampt Steuerämter und die Neben-Steuerämter zu Wanfried, Fulda, Hersfeld und Hünfeld; die Bürgermeister in denjenigen Städten, welche nicht der Sitz einer dërs genannten Steuerstellen sind; endlich die Kreisräthey Sba

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1

für diejenigen Orte, in welchen die Ursprungs-Zerti- 1832
fikate nicht von den vorher bezeichneten Behördene er-
theilt werden; Aglad) vogla non sib lustel

is

c) im Grossherzogthume Hessen ausser sämmtlichen Zollamtern in den Provinzen Starkenburgund Oberhessen, die Landräthe und in Rheinhessen die besonders dazu zunbeauftragenden Bürgermeister.die › B. im baierisch-würtembergischen Vereinsgebiete: a) în Baiern die Zoll- und Hallämter in jenen Or

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in

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ten bestehen. In or929ib

wo dergleichen nicht bestehen: in den sieben älteren Kreisen die DistrictsPolizeibehörden, nämlich Landgerichte, Herrschaftsgerichte und Magistrate, welche den Kreis-Regierungen unmittelbar untergeordnet sind, und im Rheinkreise die Bürgermeister und deren Adjunkten,"

tern

b) in Würtemberg, ausser den Zoll-
ausser den Zoll- und Hallam-

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2137 191imenidorov tim bau ormed #99Aug $.5. Die zuständige Behörde sprüft die Richtig keit der Anmeldung, und zwar bei Produzenten und Fabrikanten nach der ihr beiwohnenden Kenntniss von dem Stande und Gewerbe des Versenders, von der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse, und von dem Um fange und Betriebe der Produktion und Fabrikation desselben, mit sorgfältiger Benutzung aller ihr aus ih rem Amtsverhältniss za Gebot stehenden Hülfsmittel; bei Versendungen aus der zweiten Hand aber, nach den über den Ursprung der Gegenstände beizubringenden Beweisen, ba inze ona Entstehen bei der Prüfung Zweifel über die Glaubwürdigkeit der beigebrachten Bescheinigungen, oder in Bezug auf Identität und Ursprung der Waaren; [so sind, um dieselben zu heben, drei Sachverständige beizuziehen, von deren Urtheil die Entscheidung abhängt. Bis diese erfolgt ist, unterbleibt die Absendung den

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Findet die Behörde bei Prüfung der Anmeldung nichts zu erinnern; so fertigt sie die Bescheinigung aus, und mit derselben erfolgt der Transport, der Gegenstände zum bestimmten Ausgangsamte, outdo sh S. 6. Der Waarenführer übergiebt dem Ausgangsamte das bescheinigte Zertifikat, das Amt revidirt nach demselben die Waaren, bescheinigt, wenn sich dabéi nichts zu erinnern findet, den Revisionsbefund, unter Anwendung der tarifmässigen Massstäbe, falls die Ans

6

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