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und Anträge, sondern auch Bitten und Beschwerden, welche auf das specielle Wohl und Interesse des ganzen Herzogthums oder eines Theils desselben Beziehung haben, anbringen, und Wir werden über solche, wie über diejenigen Puncte, die Wir ihnen zur Berathung vorlegen lassen, Unsere Beschlüsse ertheilen.

§. 6. Die Communalangelegenheiten in jedem Herzogthum wollen Wir unter Vorbehalt Unserer Aufsicht und Genehmigung den Beschlüssen der ständischen Versammlung überlassen, wie derselben denn auch die Befugniss beigelegt sein soll, die Repartition der in jedem Herzogthum zu entrichtenden, nicht bereits gesetzlich regulirten Anlagen über die contribuirenden Districte selbst zu beschaffen, und die Art der Vertheilung zu bestimmen; Beides jedoch unter Vorbehalt Unserer zu bewirkenden Genehmigung.

§. 7. Die ständische Versammlung für jedes Herzogthum tritt zusammen, wenn Wir selbige einberufen.

Dieses wird regelmässig jedes zweite Jahr geschehen, ausserordentlich aber, so oft Wir es für nöthig finden.

Die Dauer der ständischen Versammlung für jedes Herzogthum wollen Wir immer den Umständen nach bestimmen, und darnach der Versammlung die Aufhebung derselben ankündigen lassen.

§. 8. Zur näheren Regulierung der ständischen Verhältnisse in jedem Herzogthum und über das Verfahren bei den Wahlen und in den ständischen Versammlungen, wollen Wir für jedes Herzogthum besondere Vorschriften erlassen. In denselben werden Wir auch Unsere allerhöchste Entschliessung über die Zahl der verschiedenen Abgeordneten für jedes Herzogthum eröffnen. Ehe Wir aber in Ansehung des sonstigen Inhalts der Uns zu solchen Vorschriften vorzulegenden Entwürfe Unsere endliche allerhöchste Resolution ertheilen, sollen darüber erfahrene Männer aus beiden Herzogthümern vernommen und zur Berathung gezogen werden.

Auch werden Wir, wenn Wir künftig in diesen besonderen Gesetzen Abänderungen als wohlthätig und nützlich erachten würden, diese nur nach vorgängiger Berathung mit den Ständen jedes Herzogthums treffen.

Urkundlich etc. Gegeben etc. Kopenhagen den 28. Mai 1831.

XI. Offener Brief

des Königs Christian VIII.
vom 16. Juli 1846.

Wir Christian der Achte, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc. etc. Thun kund hiermit:

Durch vielfache Thatsachen ist es zu Unserer Kenntniss gelangt, dass bei Manchen Unserer Unterthanen unklare und irrige Vorstellungen über die

Successions-Verhältnisse in der Monarchie herrschen, und dass diese Vorstellungen dazu benutzt werden, um Unruhe und Bekümmerniss über die Zukunft des gemeinsamen Vaterlandes für den Fall hervorzurufen, dass einst nach dem Rathschluss der Vorsehung Unseres Königlichen Hauses Mannsstamm erlöschen sollte, wodurch zugleich eine bittre Stimmung unter den Bewohnern in den verschiedenen Landestheilen erzeugt und genährt wird. Wir haben es daher für unsre landes väterliche Pflicht erkannt, durch eine zu dem Ende von Uns allerhöchst ernannte Commission alle diese Erbverhältnisse betreffenden Acten und Documente, so weit dieselben haben zu Wege gebracht werden können, prüfen und zugleich eine genaue und gründliche Untersuchung aller darauf bezüglichen Verhältnisse vornehmen zu lassen.

Nachdem das Ergebniss dieser Untersuchung Uns in Unserm GeheimenStaatsrath allerunterthänigst vorgetragen und von Uns erwogen worden ist, haben Wir darin die volle Bekräftigung gefunden, dass gleicherweise, wie über die Erbfolge in Unserm der Krone Dänemark durch Verträge erworbenen Herzogthum Lauenburg kein Zweifel obwaltet, so auch die gleiche Erbfolge des Königs-Gesetzes im Herzogthum Schleswig in Gemässheit des Patents vom 22. August 1721 und der darauf geleisteten Erbhuldigung, so wie endlich in Folge der von England und Frankreich ausgestellten Garantie-Acte vom 14. Junius und 23. Julius 1721 und der mit Russland geschlossenen Verträge vom 22. April 1767 und vom 1. Junius 1773 in voller Kraft und Gültigkeit besteht.

In der festen Ueberzeugung, dass dies auf Recht und Wahrheit begründet ist, und in der Ueberzeugung ferner, dass Wir es nicht länger hinaussetzen dürfen, den schädlichen Folgen entgegen zu wirken, welche die fortwährend, selbst innerhalb der Grenzen der Monarchie, verbreiteten irrigen und falschen Ansichten über diese Verhältnisse hervorbringen, haben Wir Uns allerhöchst bewogen gefunden, durch diesen Unsern offenen Brief Unsern sämmtlichen getreuen Unterthanen gegenüber die Ueberzeugung von dem allen Unsern Königlichen Erbsuccessoren zuständigen Erbfolge-Recht in das Herzogthum Schleswig auszusprechen, ein Recht, welches Wir und Unsere Nachfolger auf dem Dänischen Thron aufrecht zu erhalten für Unsere Pflicht und Unseren Beruf erachten werden.

Dagegen hat die angestellte Untersuchung ergeben, dass mit Rücksicht auf einzelne Theile des Herzogthums Holstein Verhältnisse obwalten, welche Uns verhindern, Uns mit gleicher Bestimmtheit über das Erbrecht Unsrer sämmtlichen Königlichen Erbsuccessoren an diesem Herzogthum auszusprechen. Während Wir indessen allen Unsern getreuen Unterthanen, und namentlich denen im Herzogthum Holstein, die allergnädigste Versicherung ertheilen, dass unsre unablässigen Bestrebungen auch fernerhin darauf gerichtet sein werden, die zur Zeit vorhandenen Hindernisse zu beseitigen und die vollständige Anerkennung der Integrität des Dänischen Gesammt-Staats zu Wege zu bringen, so dass die unter Unserm Zepter vereinigten Landestheile niemals von einander getrennt werden, vielmehr für immer in ihren gegenwärtigen

Verhältnissen und mit den einem jeden von ihnen zuständigen Rechten zusammen bleiben, so wollen Wir namentlich Unsern getreuen Unterthanen im Herzogthum Schleswig hiedurch eröffnet haben, dass es nicht von Uns beabsichtigt wird, durch diesen Unsern offnen Brief der Selbständigkeit dieses Herzogthums, wie dieselbe bisher von Uns anerkannt worden ist, in irgend einer Weise zu nahe zu treten, oder irgend eine Veränderung in den sonstigen Verhältnissen vorzunehmen, welche gegenwärtig dasselbe mit dem Herzogthum Holstein verbinden; und wollen Wir vielmehr Unsre Zusage hiemit ausdrücklich wiederholen, dass Wir Unser Herzogthum Schleswig, wie bisher, so auch ferner im Besitz der ihm als einem zwar mit Unsrer Monarchie unzertrennlich verbundenen, aber zugleich selbständigen Landestheile zuständigen Rechte schützen werden.

Insiegel.

Urkundlich unter Unserm Königlichen Handzeichen und vorgedruckten

Gegeben in Unserm Geheimen Staatsrathe auf Unserm Schlosse Sorgenfrei den 8. Julius 1846.

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Wir Christian der Achte, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg etc. etc. Entbieten allen Unseren lieben und getreuen Unterthanen Unsere Königliche Huld und Gnade.

Wir haben Uns gefreut, nach Verlauf mehrerer Jahre diesen Unsern Geburtstag in Unseren Herzogthümern im Kreise treuer Unterthanen zuzubringen. Wir haben den Allerhöchsten angefleht, dass es ein Tag des Friedens und des Segens werde. Zu diesem Zwecke wollen Wir als Landesvater vor allen Unseren lieben und getreuen Unterthanen, die man nur zu sehr über den wahren Sinn Unseres offenen Briefes vom 8. Juli d. J. irre zu leiten gestrebt hat, hiermit erklären, dass es keineswegs die Absicht hat sein können, durch denselben die Rechte Unserer Herzogthümer oder eines derselben zu kränken; im Gegentheil haben Wir dem Herzogthum Schleswig zugesagt, dass es in der bisherigen Verbindung mit dem Herzogthum Holstein bleiben solle, woraus folgt, dass das Herzogthum Holstein auch nicht von dem Herzogthum Schleswig getrennt werden soll. Eben so wenig haben Wir durch vorgedachten Unsern offenen Brief irgend eine Veränderung in den unzweifelhaften und deshalb in demselben gänzlich unerwähnt gelassenen

Verhältnissen beabsichtigen können, in welchen Unsere Herzogthümer Holstein und Lauenburg, als Deutsche Bundesstaaten, zum Deutschen Bunde stehen, und die in dem offenen Briefe enthaltenen Aeusserungen in Betreff des Herzogthums Holstein sind mithin nur dahin zu verstehen, dass Wir das feste Vertrauen hegen, dass durch die Anerkennung der Unzertrennlichkeit der Dänischen Monarchie auch Unserm selbstständigen Herzogthum Holstein die beständige Verbindung mit den übrigen Unserer Krone untergebenen Landestheilen und seine dadurch bedingte Untheilbarkeit werde gesichert werden.

Mit Gottes hülfreichem Beistande wird dieses geschehen und Wir bauen darauf, dass Unsere lieben und getreuen Unterthanen Unsere lediglich auf ihr Wohl gerichteten landesväterlichen Absichten nicht verkennen werden. Nur Vertrauen zum Landesherrn kann dem Lande Ruhe und Frieden sichern und Gott wird das Band der Eintracht segnen, welches beide umschlingt. Gegeben auf Unserem Schlosse zu Plön, den 18. Sept. 1846.

Christian R.

Moltke.

XIII. Beschluss

der deutschen Bundesversammlung
vom 17. Sept. 1846.

1) Nachdem Se. Maj. der König von Dänemark, Herzog von Holstein und Lauenburg, in Allerhöchstihrer Erklärung vom 7. Sept. d. J. auf die Eingabe der Provincialständeversammlung des Herzogthums Holstein vom 3. Aug. 1. J. geäussert haben, dass es Ihnen niemals in den Sinn gekommen ist, die Selbstständigkeit des Herzogthums Holstein, dessen Verfassung und sonstige auf Gesetz und Herkommen beruhende Beziehungen zu beeinträchtigen oder willkürlichen Veränderungen zu unterwerfen, und die Versicherung hinzugefügt haben, dass Allerhöchstdieselben bei Ihren Bestrebungen, die Successionsverhältnisse des gedachten Herzogthums zu ordnen, nicht willens sind, wohlbegründeten Rechten der Agnaten zu nahe zu treten, ebenso auch die Absicht an den Tag gelegt haben, das verfassungsmässige Petitionsrecht der Stände ungeschmälert aufrecht zu erhalten, so findet die Bundesversammlung sich in ihrer vertrauensvollen Erwartung bestärkt, dass Se. Maj. bei endlicher Feststellung der in dem offenen Briefe vom 8. Juli d. J. besprochenen Verhältnisse die Rechte Aller und Jeder, insbesondere aber die des deutschen Bundes, erbberechtigter Agnaten und der gesetzmässigen Landesvertretung Holsteins beachten werden. Indem die Bundesversammlung als Organ des deutschen Bundes sich die Geltendmachung ihrer verfassungsmässigen Competenz in vorkommenden Fällen vorbehält, spricht sie sich dahin aus, dass sie in den Ständen des Herzogthums Holstein dem Bunde gegenüber nicht die gesetzlichen Vertreter dieses Bundesstaats, sondern nur die Vertreter ihrer verfassungsmässigen Rechte erkennt, und ebenso wenig eine Beschwerde der

Ständeversammlung über verfassungswidrige Abänderung der landständischen Verfassung Holsteins für begründet erachtet; dagegen aber den an den königlichen Commissär bei der Ständeversammlung erlassenen Befehl Sr. Maj. des Königs von Dänemark vom 8. Juli 1846, wornach keine weitern Petitionen oder Vorstellungen in der Erbfolgesache entgegengenommen werden sollen, in dieser Allgemeinheit mit dem Wortlaute des Gesetzes vom 28. Mai 1831 nicht im Einklang findet.

2) Die Bundesversammlung zollt den patriotischen Gesinnungen, die sich bei diesem Anlass in den deutschen Bundesstaaten kundgegeben, bereitwillig ihre Anerkennung, beklagt aber die gehässigen Anschuldigungen und Aufreizungen, die dabei stattgefunden, und hegt die zuversichtliche Erwartung, dass die höchsten und hohen Bundesregierungen bedacht sein werden, solchen Ausbrüchen der Leidenschaft gehörige Schranken zu setzen. Auch zweifelt sie nicht, dass Se. Maj. der König von Dänemark gern geneigt sein werden, in dieser Beziehung die vollste Reciprocität eintreten zu lassen.

3) Der k. dänische herzogl. holstein-lauenburgische Hr. Bundestagsgesandte wird ersucht, diesen Beschluss zur Kenntniss seines allerhöchsten Hofs zu bringen. Präsidium gab anheim, den vorstehenden Beschluss durch die Frankfurter Zeitungen zu veröffentlichen, womit sich die Bundesversammlung einverstanden erklärte.

XIV. Protest

des Herzogs von Augustenburg

vom 22. Juni 1851.

Seine Majestät der König von Dänemark haben in einem allerhöchsten Patent d. d. Christiansburg, 10. Mai 1851 gegen mich die Beschuldigung ausgesprochen, dass ich an einem Aufruhr Theil genommen habe, oder wirksam gewesen sei denselben zu fördern. Diese Beschuldigung, die, jeder Begründung entbehrend, durch die einfache Behauptung den Schein thatsächlicher Richtigkeit in Anspruch nimmt, nöthigt mich zu einem feierlichen Widerspruch. Es ist Thatsache, dass Se. Maj. der König von Dänemark am 21. März 1848 durch eine Volksbewegung veranlasst wurde, unter Entlassung allerhöchst seines Ministeriums die Aufhebung des dänischen Grundgesetzes, die Einführung einer constitutionellen Verfassung, die Aufhebung der althergebrachten berechtigten Verhältnisse des Herzogthums Schleswig zu dem Herzogthum Holstein und unter Verletzung der legitimen Erbfolge dessen unzertrennliche Verbindung mit dem Königreiche Dänemark auszusprechen. Zugleich wurde Se. Maj. veranlasst, die Führer jener Volksbewegung in Sein Ministerium zu berufen. Se. Maj. der König von Dänemark handelten hierbei ohne Zweifel wider Seinen Wunsch und Seinen eigenen freien und guten Willen. Denn es ist Thatsache, dass Se Maj. noch am 28. Januar 1848 in einem feierlichen Erlass

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