55. Holz: Bauholz, von Hakodade exportirt, bearbeitet und 54. Weiches Holz jeder Art, wie Hinoki (Tanne), 15. Honig. 17. 3. Frico (beche de mer, becho de mar, Holothurien) 28. Kartoffeln = = = 122 36. Krebse und Garnelen, getrocknet und gesalzen 23. Leinöl = 1 80 Gold und Silber, gemünztes. Ungemünztes in Japan produzirtes Gold und Silber wird nur von der Japanischen Regierung im Wege der Auktion verkauft. Waaren, welche einer Ausgangs-Abgabe von 5 Prozent ad valorem unterliegen. Bauholz, außer das von Hakodade exportirte. Ginseng-Wurzeln und im Tarife nicht besonders benannte Arzneimittel. Kupfer, unbearbeitet und bearbeitet. Matten, grobe und feine. Seidenstoffe zu Kleidungsstücken und gestickte Seidenzeuge. Alle anderen im Tarife nicht besonders benannten Waaren. Deutsche Unterthanen, welche in Japan wohnen, und die Mannschaften und Passagiere Deutscher Schiffe sind berechtigt, die im Ausfuhrtarif als verboten benannten Getreide- und Mehlsorten zu kaufen, soweit sie zu ihrem persönlichen Gebrauche erforderlich sind, doch muß der allgemein gebräuchliche Erlaubnißschein vom Zollamte eingeholt werden, bevor die vorerwähnten Getreide- und Mehlsorten an Bord eines Deutschen Schiffes gebracht werden können. Dem Transport der als verboten aufgeführten Getreide- und Mehlsorten Japanischen Ursprungs zwischen den geöffneten Häfen wird die Japanische Regierung keine Hindernisse in den Weg legen. Sollten besondere Umstände es jedoch wünschenswerth machen, daß der Transport dieser Gegenstände von einem der geöffneten Häfen aus für eine Zeitlang gänzlich, Japanern sowohl als Fremden, untersagt werde, so wird die Japanische Regierung von ihrer Absicht, ein solches Verbot zu erlassen, den fremden Behörden zwei Monate vorher Mittheilung machen und zugleich dafür Sorge tragen, daß ein solches Verbot nicht länger aufrecht erhalten werde, als es die Verhältnisse unumgänglich nöthig machen. Das in den Tarifen erwähnte Kattie wiegt 604 Gramme 53 Zentigramme oder 11 Pfund Englisch. Das Yard ist das Englische Maaß von 3 Fuß Englisch oder 914 Millimetern (oder Striche). Der Englische Fuß von 30,47 Millimetern ist 1 Zoll länger als das Kaneschaku der Japaner. Das Koku ist gleich 10 Kubikfuß Englisch oder 120 Fuß Amerikanischen Holzmaaßes bei einer Dicke von 1 Zoll. Der Bu oder Jhibu ist eine Silbermünze von nicht weniger als 8 Grammen und 67 Zentigrammen (134 Gran Englischen Münzgewichts) Gewicht und einem Gehalte von 10 fein Silber und 1/10 Zusaß. Der Zent ist der hundertste Theil des Bu. Bestimmung 9. Um die Mißbräuche und Hindernisse zu beseitigen, über welche bisher in den geöffneten Häfen, bei der Zollabfertigung, beim Laden und Löschen der Waaren, bei dem Miethen von Booten, Lastträgern und Dienstleuten u. f. w. Klage geführt worden ist, sind die Hohen vertragenden Theile dahin übereingekommen, daß in jedem Hafen die Lokalbehörden in Uebereinstimmung mit den fremden Konsuln diejenigen Maaßregeln verabreden und in Ausführung bringen sollen, welche geeignet sind, Abhülfe gegen diese Klagen zu gewähren und dem Handels- und Privatverkehre zwischen Fremden und Japanern die wünschenswerthe Leichtigkeit und Sicherheit zu verleihen. Ebenso wird die Japanische Regierung dafür Sorge tragen, daß in jedem der geöffneten Häfen an den Lösch- und Ladepläßen ein oder mehrere offene Güterschuppen errichtet werden, in denen die Waaren unmittelbar vor dem Laden oder nach dem Löschen untergebracht werden können. Bestimmung 10. Fünf Jahre, nachdem dieser Vertrag in Kraft getreten ist, sollen die Ein- und Ausfuhrzölle einer Revision unterworfen werden, Falls einer der Hohen kontrahirenden Theile solches wünscht. Sollte aber vor Ablauf dieses Zeitraumes die Japanische Regierung mit der Regierung einer anderen Nation zu einer solchen Revision schreiten, so werden auch die kontrahirenden Deutschen Staaten auf Wunsch der Japanischen Regierung daran Theil nehmen. (L. S.) M. v. Brandt. Higashi Kuze Chujo. Terashima Tozo. Iseki Sayemon. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages hat in Yedo stattgefunden. Nr. 402. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. Vom 20. Dezember 1869. (BGB. 1870. S. 25.) Mit Bezugnahme auf die, dem vorstehenden Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu demselben nicht gehörenden Staaten des Zollvereins einerseits und Japan andererseits vom 20. Februar d. J. beigefügten „Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll" 1), wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Zollermäßigungen, welche in der ersten Abtheilung der Bestimmung 7. unter Nummer 16., 87. und 88. für baumwollene, wollene und halbwollene Unterhosen und Unterjacken festgeseßt sind, am 1. Januar 1870. in Kraft treten werden. Der übrige Theil der Bestimmungen befindet sich bereits seit dem 20. Februar d. J. in Wirksamkeit. Berlin, den 20. Dezember 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: Nr. 403. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 6. Januar 1870. (BGB. S. 26.) Nr. 404. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 12. Januar 1870. (BGB. S. 26.) Nr. 405 bis 410. Ernennung von Mitgliedern des obersten Gerichtshofes für Handelssachen in Leipzig. Beglaubigungen von Gesandten. Ernennungen von Konsuln. (BGB. S. 27, 28.) Nr. 411. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes. Vom 19. Januar 1870. (BGB. S. 29.) Nr. 412. Ernennung eines Konsuls. (BGB. S. 30.) Nr. 413. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstages des Norddeutschen Bundes. Vom 6. Februar 1870. (BGB. S. 31.) 1) Vgl. Nr. 401 S. 8. Nr. 414. Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen der Nr. 415. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 29. Januar 1870. (BGB. S. 32.) Nr. 418. Allerhöchster Erlaß vom 6. Februar 1870., betreffend die Ausgabe verzinslicher Schaß- anweisungen im Betrage von 7,200,000 Thalern. (BGB. S. 35.)') Nr. 419. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 18. Februar 1870. (BGB. S. 36.) Nr. 420. Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten Nr. 421 bis 432. Beglaubigung eines Gesandten. Ernennungen von Konsuln. (BGB. S. 37, 38.) Nr. 433. Geset, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter- Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Den Militairpersonen der vormaligen, im Jahre 1851. aufgelösten Schleswig-Holsteinschen Armee von der Klasse der Unteroffiziere, Gemeinen und Militair-Unterbeamten2) (Klassifikation der Militairpersonen, Bundesgesetzblatt 1867. S. 283. ff.3) in Verbindung mit dem Chargenverzeichniß des Tarifs B. zur Ver- ordnung vom 15. Februar 1850. Gesezblatt für die Herzogthümer Schleswig- 1) Die Bekanntmachung ist als Anm. 6 zu Nr. 401 (S. 15) abgedruckt. 1) Vgl. § 7 des Ges. v. 9. November 1867 (Nr. 24) und Anm. 5 dazu (Bd 1 S. 126). 1) Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist in den Anm. 13 a, 14, 15 zum Ges. v. 10. Juni 1869 Nr. 303 (Bd 1 S. 672 ff.) mitgetheilt. 1) Das Gesez ist durch Art. 80 Nr. I 21 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. De- zember 1870 (Nr. 597) zum Geseze des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseze erklärt. Es ist in Baden, Südhessen und Württemberg am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung von demselben Tage Nr. 1 a. Nr. 599), in Bayern am 13. Mai 1871 (Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. IIÏ § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 2 Nr. I 11. Nr. 632) in Kraft getreten. Vgl. die Ausführungs-Verfügung des Preuß. Kriegsministers v. 3. Mai 1870 (Preuß. Mi- nisterialbl. für die ges. innere Verw. S. 219). 2) Ueber die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstüßungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen vgl. das Ges. v. 14. Juni 1868 (Nr. 116. Bd 1 S. 260). |