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Bei sperrigem Gut tritt ein Zuschlag von 25 Pfennig hinzu (f. Art. 9). Bei unfrankirten Backeten wird außer dem Porto bz. dem erhöhten Porto für Sperrgut ein Portozuschlag von 10 Pfennig erhoben.

B. Im Gewicht über 5 Kilogramm: 2)

a) für Beförderung auf deutschem Gebiete vom bz. bis zum Tax-Grenzpunkte Kaldenkirchen

1. für die ersten 5 Kilogramm auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich

auf Entfernungen von mehr als 10 Meilen

2. für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden

Theil eines Kilogramms bis 10 Meilen

über

10 bis 20 Meilen

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25 Pfennig,

50

5

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Bei sperrigem Gut tritt dem deutschen Porto ein Zuschlag von 50 Prozent hinzu;

b) für die Beförderung zwischen Kaldenkirchen und Großbritannien und Frland die Säße des anliegenden Tarifs.

II. Bei Packeten mit Werthangabe.

1. An Gewichtsporto die Säße unter I.
2. An Versicherungsgebühr

a) für Beförderung auf deutschem Gebiete 5 Pf. für je 300 Mark oder einen
Theil von 300 Mark des angegebenen Werths, mindestens jedoch 10 Pf.;
b) für Beförderung zwischen Kaldenkirchen und Großbritannien und Irland
50 Pf. für je 500 Mark oder einen Theil von 500 Mark des angegebenen
Werths.

Artikel 8. Die Sendungen können entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt aufgegeben werden.

Gehören mehrere Sendungen zu einer Begleitadresse, so wird die Taxe (Artikel 7) für jedes einzelne Stück selbständig erhoben. Die in Mark-Pfennig angegebenen Säße sind bei der Erhebung in Deutschland auf eine durch fünf theilbare Summe aufwärts abzurunden.

Artikel 9. Die Theilung des einheitlichen Portos (siehe Artikel 7 unter 1) für Packete bis 5 Kilogramm findet in der Weise statt, daß die deutsche Reichs-Postverwaltung 50 Pf. bezieht, während der Rest der niederländischen Staatsbahn-Verwaltung verbleibt. Bei Sperrgut-Packeten bis 5 Kilogramm, für welche dem einheitlichen Porto 25 Pfennig hinzutreten, bezieht die Reichs-Postverwaltung 75 Pfennig und den Rest die niederländische Staatsbahn-Verwaltung.

Der Portozuschlag von 10 Pf. für unfrankirte Packete bis 5 Kilogramm verbleibt ungetheilt der Reichs-Postverwaltung.

Artikel 10. Die beiden vertragschließenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf Packete Auslagen zu leisten für Porto, Zollgebühren und solche Kosten, welche in Folge Erneuerung der Verpackung einer Sendung entstehen. Diese Auslagen werden sich dieselben gegenseitig in Anrechnung bringen und vom Empfänger ohne Berechnung einer besonderen Gebühr wieder einziehen.

2) Das unter IB a) bezeichnete deutsche Porto stellt bei Sendungen nach und aus Defter reich-Ungarn gleichzeitig das gemeinschaftliche deutsch - österreichische Porto dar. Seit dem 1. Oftober 1881 sind jedoch für die deutsch österreichische Beförderungsstrecke an Gewichtporte mindestens 80 Pf. bzw. 50 Kreuzer zu erheben. Vgl. die Anm. 2 zum Fahrpost-Uebereinkommen v. 3. April 1878 (abgedruckt zu Nr. 901).

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Artikel 11. Die beiden vertragschließenden Theile gestatten den Absendern, auf den Werth der Waaren Nachnahmen bis zum Betrage von 150 Mark oder 7 £ 10 s zu entnehmen.

Der Betrag der Nachnahme muß auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein.

Die gegen Nachnahme abgesandten Sendungen sollen den Adressaten nicht eher ausgehändigt werden, als bis die Bezahlung der Nachnahme, des Portos und der sonstigen Gebühren erfolgt ist. Die Nachnahmegebühr wird bei Sendungen aus Deutschland nach dem Tarif der Reichs-Postverwaltung) und bei Sendungen aus Großbritannien und Irland nach dem Satze von 2 Pf. für jede Mark, unter Aufwärtsabrundung auf eine durch 5 theilbare Summe, mindestens jedoch mit 10 Pfennig erhoben, und verbleibt im ersteren Falle der Reichs-Postverwaltung, im lezteren Falle der niederländischen Staatsbahn-Verwaltung.

Nachnahmesendungen nach der österreichisch- ungarischen Monarchie sind vorerst nicht

zulässig.

Artikel 12. Die Ueberlieferung der Sendungen durch die Grenzbureaus soll in der Weise geregelt werden, daß die Schnelligkeit, Regelmäßigkeit und Sicherheit der Transporte thunlichst gewahrt, und die Vertretungsverbindlichkeit der vertragschließenden Theile gehörig abgegrenzt ist.

Artikel 13. Im Falle der Adressat die Annahme der Sendung verweigert, oder wenn derselbe unbekannt oder nicht zu ermitteln ist, soll die Begleitadresse, auf welcher der Grund der verweigerten Annahme, oder der nicht erfolgten Bestellung angegeben sein muß, an das Aufgabe-Bureau zurückgesandt werden, welches die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung der Sendung einholen wird.

Die dem Verderben oder der Fäulniß unterworfenen Gegenstände können seitens der vertragschließenden Theile zu gunsten des Berechtigten verkauft werden; über den Verkauf soll eine Verhandlung aufgenommen werden.

Der aus dem Verkaufe erzielte Erlös wird zur Berichtigung der Transportkosten und Auslagen verwendet. Ergiebt sich hierbei ein Ueberschuß, so wird derselbe dem Absender zugestellt.

Wenn dagegen der aus dem Verkaufe erzielte Erlös zur Deckung der genannten Beträge nicht ausreicht, und wenn die fehlende Summe vom Absender nicht eingezogen werden kann, so werden die deutsche Reichs- Postverwaltung und die niederländische StaatsbahnVerwaltung den Verlust gemeinschaftlich nach Verhältniß der von den beiden Theilen zu beziehenden Portobeträge tragen.

Die postlagernd oder bureau restant adressirten Sendungen werden, wenn der Adressat dieselben nicht abfordert, nach Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zurückgesandt. Diese Frist wird auf sieben Tage abgekürzt, wenn es sich um Packete mit Nachnahme handelt.

Die Sendungen dürfen nicht eröffnet und deren Siegel nicht verletzt werden, so lange die Aushändigung der Sendung nicht erfolgt ist.

Artikel 14. Dem Absender ist freigestellt, den Werthbetrag anzugeben, welcher bei etwaigem Verlust oder etwaiger Beschädigung seiner Sendung dem Schadenersaß zu grunde gelegt werden soll.

Diese Werthangabe ist nur insoweit gültig, als dieselbe sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf dem Packete ausgedrückt ist.

Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung einer Sendung mit Werthangabe wird nach Maßgabe des angegebenen Werths Ersatz geleistet, es sei denn, daß nachweisbar der angegebene Werth den gemeinen Werth der Sendung übersteigt; in diesem Falle wird nur der lettere erstattet.

Artikel 15. Hat der Absender den Werth der Sendung nicht angegeben, so hat er im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung nur Anspruch auf Ersat des wirklich erlittenen Schadens, jedoch darf der Ersatz nicht mehr betragen als drei Mark

3) Vgl. § 18 Nr. VIII 2 der Postordnung v. 8. März 1879 (abgedruckt zu Nr. 718).

für jedes halbe Kilogramm der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als ein halbes Kilogramm wiegen, werden den Packeten im Gewichte von einem halben Kilogramm gleichgestellt und überschießende Gramm für ein halbes Kilogramm gerechnet.

Artikel 16. Im allgemeinen wird der Ersaß dem Absender der Sendung geleistet. Der Ersatz kann jedoch auch an den Empfänger gezahlt werden, wenn der Absender es ausdrücklich wünscht, oder wenn derselbe unbekannt oder nicht zu ermitteln ist.

Artikel 17. Die vertragschließenden Theile sind weder verantwortlich, noch zum Schadenersat verpflichtet für Verluste oder Beschädigungen, welche durch Krieg oder höhere Gewalt, durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch Schuld des Absenders herbeigeführt werden.

Sie sind ebensowenig verantwortlich für mittelbaren Schaden oder entgangenen Gewinn. Artikel 18. Wenn der Verschluß und die Verpackung der beförderten Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverlegt, und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so haben die vertragschließenden Theile nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalt Fehlende zu ersetzen. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverlegt, und das Gewicht, mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend befunden worden sind.

Artikel 19. Hat eine Verzögerung bei der Beförderung oder Bestellung stattgefunden, so sind die vertragschließenden Theile nach Maßgabe der Artikel 14 und 15 nur insoweit verantwortlich, als durch die verzögerte Beförderung oder Bestellung der Inhalt der Sendung verdorben ist, oder seinen Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat.

In keinem Falle wird dabei auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises Rücksicht genommen.

Artikel 20. Der Anspruch auf Schadenersaß erlischt nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung des Ersatzanspruchs bei der zuständigen Verwaltung unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch einen Einspruch gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.

Artikel 21. Wenn der Verlust oder die Beschädigung einer Sendung sich auf einer Beförderungsstrecke (f. Artikel 2) der vertragschließenden Theile ereignet, so liegt die Vertretung gegenüber dem Absender nach den in den Artikeln 14 bis 20 festgestellten Grundsägen demjenigen vertragschließenden Theile ob, bei welchem die Sendung aufgeliefert worden ist.

Der ersaßleistende Theil ist berechtigt, den Rückgriff auf diejenige Verwaltung zu nehmen, auf deren Beförderungsstrecke der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.

Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises derjenige vertragschließende Theil, welcher die Sendung unbeanstandet übernommen hat und die Ablieferung an den Adressaten nicht nachzuweisen vermag.

Artikel 22. Wenn eine Sendung nach bezw. aus denjenigen Ländern, bei welchen die Beförderung im Transit durch Deutschland stattfindet, in Verlust geräth oder beschädigt wird, so wird die deutsche Reichs- Postverwaltung den Antrag des Absenders auf eine Entschädigung bei der fremden Verwaltung mit demselben Interesse, als ob es sich um eine eigene Sendung handelte, und nach Maßgabe der vertragsmäßigen Bestimmungen. geltend machen, welche zwischen der deutschen Reichs-Postverwaltung und der fremden Verwaltung bestehen oder künftig getroffen werden.

Artikel 23. Die Portobeträge, Auslagen und Nachnahmen werden beiderseits in den Frachtkarten in Mark und Pfennig, das Gewicht wird in Kilogramm und Gramm angefeßt.

Die Abrechnungen zwischen den vertragschließenden Theilen sollen vierteljährlich aufgestellt werden; der Restbetrag wird von demjenigen Theile, welcher Zahlung zu leisten hat, in der gefeßlichen Münzwährung des Deutschen Reichs entrichtet. Die Kosten der Saldirung trägt der Zahlung leistende Theil.

Artikel 24. Die beiden vertragschließenden Theile werden durch besondere Bestimmungen die zur Ausführung des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Fest= setzungen treffen und können im gemeinsamen Einverständniß die Bestimmungen dieses Uebereinkommens abändern, soweit dieselben weder den Tarif, noch die Ersatzfrage betreffen. Artikel 25. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll am ersten Dezember 1880 in Kraft treten.

Jedem der beiden vertragschließenden Theile steht das Recht zu, das Uebereinkommen zu kündigen. Erfolgt die Kündigung, so gilt das Uebereinkommen von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselbe ausgesprochen wird, noch auf ein Vierteljahr.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen in doppelter Ausfertigung unterzeichnet.

So geschehen zu Berlin, am 23. Oktober 1880.

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*) In vorstehenden Säßen sind die Gebühren für Bestellung der nach Großbritannien und Irland gerichteten Packete mit enthalten.

**) Bei Berechnung des Portos werden zwei englische Pfund gleich einem Kilogramm erachtet.

Austausch der Bostfachen.

Gewicht.

Münzwährung.

Aeußere Beschaf

II.
Uebereinkommen

zwischen der Kaiserlich Deutschen Reichs- Postverwaltung und der Königlich Großbritannischen Postverwaltung der Insel Helgoland hinsichtlich der gegenseitigen Postverhältnisse. 1) (Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1873 S. 277.)

Behufs einer neuen Regelung der postalischen Beziehungen zwischen Deutschland und der Insel Helgoland sind:

von der Kaiserlich Deutschen Reichs- Postverwaltung

der Geheime Postrath und Ober-Postdirector Friedrich Wilhelm Alexander Schulze

und

von dem Königlich Großbritannischen Minister der Colonien,
der Gouverneur der Insel Helgoland, Oberstlieutenant Henry Fishardinge
Berkeley Marse

zu dem Abschlusse eines bezüglichen Uebereinkommens ermächtigt worden und haben sich
über die nachstehenden Artikel geeinigt.

I. Grundsätzliche Bestimmungen.

Artikel 1. Zwischen der Postverwaltung Deutschlands und der Postverwaltung der Insel Helgoland soll ein geregelter Austausch von Brief- und Fahrpostsendungen sowohl im internationalen, als auch im Transitverkehr stattfinden.

Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Brief- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen. Insbesondere soll für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellste sich darbietende Gelegenheit benutzt werden.

Die Verwaltungen werden dafür Sorge tragen, daß für die Postbeförderung die Benutzung der Dampfschiffe, Eisenbahnen und ähnlicher Transportmittel thunlichst ge= sichert werde.

Artikel 2. Für die Gewichtsbestimmungen beim Postverkehr ist als Gewichtseinheit das Kilogramm mit decimalen Unterabtheilungen maßgebend.

Artikel 3. Die Zutarirung, Vergütung und Abrechnung erfolgt bei der Briefpost, wie bei der Fahrpost, in der Landesmünze derjenigen Postbehörde, welche das Porto einzieht 2).

Die Zahlung der Beträge aus den vierteljährlichen Abrechnungen geschieht in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche eine Herauszahlung zu empfangen hat2).

Artikel 4. In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postenheit und Be sendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten auf der Insel Helgoland ebenso wie in dem Deutschen Reichs-Postgebiete die Bestimmungen des Deutschen Postreglements 3).

Handlung der Postsendungen.

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1) Vgl. Anm. 1 Abs. 2 Nr. 2 zu Nr. 580 (S. 232). Das Uebereinkommen ist am 15. Juni 1873 in Kraft getreten (Art. 39 S. 252).

2) An Stelle des in kleiner Schrift gedruckten Passus ist zu lesen: in der Reichsmarkwährung (Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1874 S. 515).

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3) Das gegenwärtig gültige Reglement die Postordnung v. 8. März 1879 - ist abge. druckt zu Nr. 718.

Seit dem 1. Juli 1879 kommen für den Briefverkehr mit Helgoland allgemein die Bestimmungen des Weltpostvereinsvertrages (Nr. 1286), bezw. des Uebereinkommens, betr. den Austausch von Briefen mit Werthangabe, (Nr. 1287) und des Uebereinkommens, betr. den Austausch von Pestanweisungen, (Nr. 1288) in Anwendung (Amtsbl. der Reichs-Post- und Telegraphenverw. 1879 . 112, 118, 275). In Folge dessen sind die klein gedruckten Stellen in Art. 5, 24 und 34, die Art. 6 bis 13 nebst den später dazu ergangenen abändernden Bestimmungen (Amtsbl. der Reichs-Postverw. 1874 S. 515; Amtsbl. der Reichs-Post- und Telegraphenverw. 1877 S. 163),

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