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(Nr. 2412.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1. Dezember 1843. wegen Bestimmung derfes nigen Regierung, welche bei Betheiligung mehrerer Regierungsbezirke das Verfahren in Bewässerungsangelegenheiten zu leiten hat.

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Ich ermächtige Sie nach Ihren Antrage vom 11. v. M. in den Fällen, in denen nach Vorschrift des Gesezes über die Benußung der Privatflüsse vom 28. Februar d. J. SS. 19. u. f. die Vermittlung der Polizeibehörde zum Bes huf einer Bewässerungsanlage, durch welche Grundstücke in den Bezirken mehrerer Regierungen betroffen werden, in Anspruch genommen wird, eine dieser Regierungen mit der oberen Leitung des gesammten Verfahrens und namentlich mit der Abfaffung aller in demselben zu erlassenden Präklusionsbescheide zu beauftragen. Diese Bestimmung ist durch die Gesetz-Sammlung zur dffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 1. Dezember 1843.

An den Staatsminister Gr. v. Arnim.

Friedrich Wilhelm.

(Nr. 2413.) Berordnung wegen Feststellung des Wispelmaaßes. Vom 1. Dezember 1843.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 2c. 2c.

bestimmen zur Ergänzung der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 16. Mai 1816. auf den Antrag Unsers Staatsministeriums hierdurch:

daß unter einem Wispel oder Winspel beim Getreidehandel überall vier und zwanzig Berliner Scheffel zu Drei Tausend zwei und siebenzig Kubikzoll verstanden werden sollen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 1. Dezember 1843.

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v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frhr. v. Bülow. schwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.

v. Bodel

(Nr. 2414.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Dezember 1843., wegen der Amtskautionen derjenigen Rendanten, welche bei den aus Staatsfonds unterhaltenen

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Gerichten zugleich die Salarienkasse und die Depositalkasse verwalten.

a in den Orders vom 11. Februar 1832. und vom 15. April 1837. keine Bestimmung darüber getroffen worden, nach welchem Verhältnisse in dem Falle, wenn eine Salarienkasse und eine Depositalkasse zugleich von Einem Beamten verwaltet werden, die nach Höhe des Gesammt-Diensteinkommens desselben bestimmte Amtskaution für die eine und die andere Kasse verhaftet ist, so will Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom 10. d. M. hierdurch Folgendes festsetzen:

1) Werden bei einer aus Staatsfonds unterhaltenen Gerichtsbehörde die
Salarienkasse und Depofitalkasse zugleich von Einem Beamten ver-
waltet, so soll die nach Hdhe seines Gesammt-Diensteinkommens bes
stimmte Amtskaution ohne Rücksicht auf das etwa für jede Kaffen-
verwaltung besonders ausgeseßte Diensteinkommen zur einen Hålfte für
die Salarienkasse, und zur andern Hälfte für die Depositalkaffe, zu-
gleich aber subsidiarisch zu ihrem ganzen Betrage für jede Kasse haf-
ten, dergestalt, daß, wenn die für die eine Kaffe bestimmte Hälfte
der Kaution zur Deckung des Defekts bei dieser Kasse nicht ausreicht,
die für die andere Kaffe bestimmte Hälfte, soweit diese nicht zur
Deckung der bei der lettern Kasse vorgefallenen Defekte erforderlich
ist, auch zur Deckung der Defekte bei der ersteren zu verwenden ist.
2) Die Bestimmung unter 1. soll auch in dem Falle, wenn dem Beam-
ten, welcher zuerst nur eine der gedachten Kassen verwaltet hat, spåter
zugleich die Verwaltung der andern übertragen wird, Anwendung fin-
den, jedoch mit der Maaßgabe, daß in diesem Falle die nunmehr nach
Höhe des Gesammt-Diensteinkommens bestimmte Kaution für diejenis
gen Defekte, welche etwa schon vor der Uebertragung der zweiten
Kaffe in der ersten entstanden waren, mindestens zu demjenigen Bes
trage zunächst haftet, welchen die Kaution vor jener Uebertragung ges
habt hatte.

Diese Bestimmungen sind durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 22. Dezember 1843.

Friedrich Wilhelm.

An das Staatsministerium.

(Nr. 2415.)

(Nr. 2415.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Dezember 1843., die Annahme der Eisenbahnaktien als pupillen- und depofitalmäßige Sicherheit betreffend.

Nachdem Ich durch Meine Order vom 22. November v. J. angeordnet habe,

daß die Ausführung der von den vereinigten ständischen Ausschüssen für ein dringendes Bedürfniß erachteten, umfassenden Eisenbahnverbindungen auch durch Uebernahme einer Garantie für die Zinsen der Anlagekapitalien von Seiten des Staats befördert werden solle, bestimme Ich auf den Antrag des Staatsminis fteriums vom 5. d. M., daß die Order vom 3. Mai 1821. (Gesetz - Sammlung Seite 46.), betreffend die Annahme der Staatsschuldscheine als pupillenund depositalmäßige Sicherheit, auch auf diejenigen Eisenbahnaktien oder Eisenbahnobligationen Anwendung finden soll, für welche bis zur Rückzahlung der darin angelegten Kapitalien die Zinsen vom Staate unbedingt garantirt worden find, oder künftig garantirt werden. Beträgt jedoch der vom Staate garantirte Zinssaß bei der einen oder andern Eisenbahn weniger als Drei und ein halb Prozent, so dürfen Gelder der Pflegebefohlenen in dergleichen EisenbahnAktien oder Obligationen nur mit Genehmigung der dem Vormundschaftsges richte vorgeseßten Behörde angelegt werden. Die gegenwärtige Order ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.

Berlin, den 22. Dezember 1843.

An das Staatsministerium.

Friedrich Wilhelm.

(Nr. 2416.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Dezember 1843., wegen Bestrafung der Kontraventionen gegen die Kontrolvorschriften der über die Mahl, und Schlachtsteuer erlassenen Ortsregulative.

Zur

ur Beseitigung der Zweifel, welche bei einigen Gerichten darüber entstanden find, ob die von dem Finanzminister nach §. 16. c. und §. 19. des Mahl- und Schlachtsteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820. zu ertheilenden Vorschriften über dasjenige, was zur Kontrole der Steuer entweder allgemein, oder wegen drtlicher Verhältnisse zu beobachten ist, nur für die im §. 16. c. jenes Geseßes namentlich erwähnten Müller und Schlächter, oder auch für andere Gewerbtreibende vers bindlich sind, will Ich auf den Bericht des Staatsministeriums vom 10. d. M. hierdurch Folgendes bestimmen:

1) Die Kontrolvorschriften der, von dem Finanzminister erlassenen, oder noch zu erlassenden drtlichen Mahl- und Schlachtsteuer-Regulative, so wie die, auf die Uebertretung dieser Kontrolvorschriften angedrohten Ordnungsstrafen bis zum Betrage von Zehn Thalern, finden auf alle Ges werbtreibende Anwendung, deren Gewerbe sich auf die Verfertigung von Gegenständen der Mahl- und Schlachtsteuer, oder auf den Handel mit solchen Gegenständen bezieht. 2) Der Finanzminister ist ermächtigt, in den mahl- und schlachtsteuerpflich tigen Städten, wo eine Kontrole der Viehbestände nöthig befunden worden, die deshalb getroffenen Anordnungen auch auf Viehhändler, Viehmåster und überhaupt auf solche Gewerbtreibende, welche ihres Ges werbes wegen Vieh halten, auszudehnen, und Uebertretungen gleichfalls mit Ordnungsstrafen bis zu Zehn Thalern zu bedrohen.

Diese Bestimmungen sind durch die Gefeß-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 22. Dezember 1843.

An das Staatsministerium.

Friedrich Wilhelm.

(Nr. 2417.)

(Nr. 2417.) Berordnung, das Verbot der Ehe zwifchen Stief- oder Schwiegereltern und Stief- oder Schwiegerkindern betreffend. D. d. den 22. Dezember 1843.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 20. 20.

verordnen zur Ergänzung der Bestimmung des §. 5. Tit. 1. Th. U. des Allges meinen Landrechts und mit Aufhebung des S. 62. des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernommes nem Gutachten einer aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten Kommission, was folgt:

Die Wiederverheirathung einer Person, deren eheliche Verbindung durch den Tod oder durch richterlichen Ausspruch aufgelöst worden, mit Ascendenten oder Descendenten ihres frühern Ehegatten ist auch dann verboten, wenn das Verhältniß zu dem leßtern auf einer unehelichen Zeugung beruht.

Eine Dispensation von diesem Verbote findet nicht Statt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhåndigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel.

Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1843.

(L. S.)

Friedrich Wilhelm.

v. Rochow. Mühler. Eichhorn. v. Savigny.

Beglaubigt: Bornemann.

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