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denjenigen Anordnungen, worüber die kontrahirenden Regierungen einverstanden find, vorangehen, worauf sodann nach erfolgter Mittheilung die beiden mitbes theiligten Regierungen gleichmäßige Verfügungen erlassen werden.

Artikel 21.

Gegenwärtiger Vertrag soll zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt, und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen acht Wochen bewirkt werden.

Zu Urkund dessen ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten vollzogen und besiegelt worden.

So geschehen Berlin, den 19. April 1844.

Adolf v. Pommer-Esche. Carl Thon. Otto Wilh. Karl v. Röder.

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(L. S.)

ie Auswechselung der Ratifikations- Urkunden des vorstehenden Vertrages hat am 4. Juli 1844. zu Berlin stattgefunden.

Gesez-Sammlung

für die

K ö n i g l i ch en Preußischen Staaten.

Nr. 35.

(Nr. 2496.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25. September 1844., wegen Ernennung des Geheimen Kabinetsraths Uhden zum Staats- und Justizminister, nach

Nachdem

dem der Staats- und Juftizminifter Mühler von der Leitung des JuftizMinifteriums entbunden worden.

achdem der Staats- und Justizminister Mühler mittelst Meiner Order vom 18. v. M. in Uebereinstimmung mit seinen Wünschen vom 1. Oktober d. J. an, von der Leitung des Justizministerii entbunden und ihm das ChefPräsidium des Geheimen Ober-Tribunals übertragen ist, habe Ich den seitherigen Geheimen Kabinetsrath Uhden zum Staats- und Justizminister ernannt und ihn angewiesen, die Geschäfte des Justizministerii in demselben Umfange, wie der Staatsminister Mühler solches seither verwaltet hat, von dem genannten Zeitpunkte ab, zu übernehmen, vorbehaltlich jedoch der besonderen Befugnisse, welche dem Lehteren in seiner Eigenschaft als Präsident des Geheimen OberTribunals durch die angeführte Order ertheilt sind. Ich sehe das StaatsMinisterium von dieser Ernennung mit der Weisung in Kenntniß, die Einführung des nunmehrigen Staats- und Justizministers Uhden in Dasselbe zu veranlassen und gegenwärtige Order durch die Geseßsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 25. September 1844.

An das Staatsministerium.

Friedrich Wilhelm.

Jahrgang 1844. (Nr. 2496.)

67

1

Gesez-Sammlung

für die

Königlichen Preuß is ch e n Staaten.

Nr. 36.

(Nr. 2497.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. August 1844., über das mit dem Angeschuldigten abzuhaltende Schlußverhör im summarischen Untersuchungsverfahren.

Auf

den Bericht des Staatsministeriums vom 20. v. M. und nach dessen Antrage bestimme Ich hierdurch, daß in den Untersuchungen wegen geringerer Vergehen, bei welchen nach Meiner Order vom 24. März 1841. ein abgekürz tes Verfahren eintritt, das Schlußverhör mit dem Angeschuldigten vor der vers sammelten Deputation des Gerichts, welche in erster Instanz das Erkenntniß abzufaffen hat, abgehalten werden soll. Ich ermächtige jedoch den Justizminister, Ausnahmen hiervon zu gestatten, wenn diese Anordnung bei einzelnen Gerichten wegen besonderer Verhältnisse nicht füglich zur Ausführung gebracht werden Fann. Diese Bestimmungen sind mit meiner Order vom 24. März 1841. durch die Geseßsammlung bekannt zu machen.

Erdmannsdorf, den 5. August 1844.

An das Staatsministerium.

Friedrich Wilhelm.

Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. März 1841. betreffend das, Untersuchungsverfahren bei: geringeren Vergehen.

Auf Ihren Bericht vom 4. d. M. genehmige Ich, daß die in Meiner Order

vom 31. August v. J. für das hiesige Kriminalgericht gegebene Bestimmung, nach welcher Untersuchungen,

1) welche polizeimäßig geführt werden,

2) wegen Vergehen, die mit leichter körperlicher Züchtigung, höchstens vierwöchentlicher Gefängnißstraße oder funfzig Thaler Geldbuße oder mit einer willkührlichen Strafe zu ahnden sind,

an ein für allemal bestimmte Kommissarien des Gerichts überwiesen werden und das Erkenntniß erster Instanz auf mündlichen Vortrag des Inquirenten von Jahrgang 1844. (Nr. 2497-2498.)

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einer

einer aus drei Mitgliedern bestehenden Abtheilung des Gerichts abgefaßt wird, bei allen kollegialisch formirten Gerichten zur Anwendung gebracht werde. Berlin, den 24. März 1841.

Friedrich Wilhelm.

An den Staats- und Justizminister Mühler.

(Nr. 2498.) Ministerialerklärung wegen des zwischen der Königlich Preußischen und der Kaiserlich Desterreichischen Regierung getroffenen Uebereinkommens rück

sichtlich der gegenseitigen kostenfreien Erledigung gerichtlicher Requisitionen in Armensachen. Vom 13. August 1844.

Nachdem die Königlich Preußische Regierung mit der Kaiserlich Desterreichi

schen Regierung dahin übereingekommen ist, die gegenseitige Kostenvergütung in Kriminals, Civil- und Vormundschaftssachen rücksichtlich der dabei betheiligs ten unvermögenden Personen aufzuheben, erklärt erstgedachte Regierung hiermit Folgendes:

1. In allen Untersuchungs-, Civil- und insonderheit VormundschaftsFällen, wo Requisitionen von einer Preußischen Gerichts- oder vormundschaftlichen Behörde an eine Desterreichische derartige Behörde, oder von dieser an jene erlassen, sowie, wenn Delinquenten von einem Gerichte an das andere ausgeliefert werden, sind nicht allein alle baaren Auslagen, sondern auch die sämmtlichen, nach der bei dem requirirten Gerichte üblichen Tare zu liquidirende Gebühren dem letteren aus dem Vermögen der betreffenden Person, wenn solches hinreicht, zu entrichten. Hat selbige aber kein hinreichendes Vermögen, so fallen die Gebühren für die Arbeiten der requirirten Behörde, mithin auch alle Vergütung oder Tare für Zeugenvernehmungen und für Abhaltung der Termine, für den Erlaß oder die Expedition der Verfügungen, desgleichen die Insinuations- und sogenannten Siegelgebühren durchgehends weg, und das requirirende Gericht bezahlt alsdann dem ersteren nur die unvermeidlichen baaren Auslagen für Agung, Transport, Porto, Kopialien, Reise- und Zehrungskosten der Richter und Zeugen, nach den bei den requirirten Gerichten üblichen Tarsägen.

II. Zur Entscheidung der Frage: ob der Delinquent, oder die sonstbetheiligte Person hinreichendes Vermögen zur Berichtigung der Gerichtsgebühren besiße oder nicht? soll in den beiderseitigen Landen nichts weiter, als das Zeugniß derjenigen obrigkeitlichen Stelle erfordert werden, unter welcher die betheiligten Personen ihre wesentliche Wohnung haben. Inwiefern der Kosten wegen gegen diese Personen die Exekution Statt findet, wird nach den Gesetzen des Landes, worin die Exekution zu führen wäre, beurtheilt. Sollte ein Delinquent seine wesentliche Wohnung in einem dritten Lande gehabt haben, und die Ein

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