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Dieser ist verpflichtet, den Schaden spätestens binnen acht Tagen nach erhaltener Anzeige an Ort und Stelle zu untersuchen und fest zu stellen. Bei den durch Ueberschwemmung entstandenen Schäden muß dies spätestens binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkte geschehen, von welchem an der Stand des Waffers die Besichtigung erlaubt.

Die Magistrate der Städte Posen und Bromberg müssen innerhalb der unter a. und b. bezeichneten Fristen den Unglücksfall der Regierung anzeigen, welche auch die Untersuchung des Schadens zu veranlassen hat.

des Schadens.

S. 8. Die Thatsache, daß Gebäude abgebrannt oder zur Hemmung A. Feststellung einer Feuersbrunst vernichtet sind, wird durch die Verhandlungen festgestellt, Bei Brandwelche über die Entstehung des Feuers und den dadurch angerichteten Schaden," unglück und behufs Ermittelung der aus der Feuerkasse zu gewährenden Brandentschädigung Sturmschä aufgenommen werden.

Bei Sturmschäden ist eine besondere Lokalbesichtigung erforderlich.

§. 9. Welche Wirthschaftsvorräthe und Inventarienstücke durch Feuer oder Sturm vernichtet oder beschädigt worden sind, ist mittelst Vernehmung glaubwürdiger, durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichtender Personen zu erforschen.

S. 10. Der Werth der vernichteten oder beschädigten Gebäude, Vorråthe oder Inventarienstücke, so wie der durch die Vernichtung oder Beschädigung derselben entstandene Schaden ist, soweit solcher nicht bereits aus den im S. S. bezeichneten Verhandlungen hervorgeht, durch Abhörung unpartheiischer Sachverständiger festzustellen. Hierzu sind so viel als möglich solche Personen zu wählen, welche von dem Vorfalle selbst und von dem früheren Zustande der beschädigten Gegenstände genau unterrichtet sind.

den.

Bei Feststellung des Schadens an Gebäuden sind die für deren Aufnahme bei der Provinzial-Feuersozietät gefertigten Beschreibungen zum Grunde zu legen. S. 11. Die Ermittelung und Abschäßung des durch Hagelschlag oder 2) Bei HagelUeberschwemmung angerichteten Schadens bewirkt der Landrath, in den Städ flag und Ueberschwem ten Posen und Bromberg aber der Kommissarius der Regierung, durch eine örtliche Besichtigung, welche mit Zuziehung zweier unpartheiischen, durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichtenden Sachverständigen vorzunehmen ist.

Der Betrag der Aussaat ist dabei aus den Saatregistern, oder, wo sich dergleichen nicht vorfinden, durch Vernehmung_glaubwürdiger, von der Sache gehörig unterrichteter Personen zu ermitteln. Sodann ist der Betrag der vernichteten Erzeugnisse durch Vernehmung der zugezogenen Sachverständigen in jeder Fruchtart festzustellen, und der Preis derselben bei vorhandenen landschaftlichen Taren nach diesen, in deren Ermangelung aber nach dem zehnjährigen Martini-Durchschnitts-Marktpreise der nächsten Marktstadt zu berechnen. Uebri gens find solche Erzeugnisse, welche in den landschaftlichen Taren nicht vorkommen, eben so wenig als Beschädigungen der Braachfrüchte, von der Schadenss berechnung ausgeschlossen.

mung

S. 12. Kommt es auf die Ermittelung des Jahresertrages beschädigter B. Ermittelung Besigungen an (S. 1.), so ist dieselbe gleichzeitig mit der Feststellung des Schas des Ertrages. dens vorzunehmen.

1) Außer dem

S. 13. Um den Jahresertrag eines außer dem Gemeindeverbande befindGemeinde lichen Guts zu ermitteln, ist nach folgenden Grundsäßen zu verfahren.

findlicher Güter.

2) Solcher

welche zu Ge

a) Ist das Gut in dem landwirthschaftlichen Kreditverein begriffen, und
für dasselbe eine landwirthschaftliche Tare vorhanden, so wird der Jah-
resertrag nach Maaßgabe dieser Tare bestimmt.

b) Fehlt es an einer landwirthschaftlichen Tare, so wird der Ertrag des
Guts derjenigen Summe gleich geachtet, welche fünf Prozent des Ka-
pitals ausmacht, wofür dasselbe in Kauf oder Tausch erworben, oder
bei der Erbtheilung angenommen worden ist.

c) Enthalten die Hypothekenbücher hierüber keine Auskunft, oder behaup-
tet der Eigenthümer, daß der im Hypothekenbuche notirte Erwerbs-
preis den gegenwärtigen Verhältnissen nicht entspreche, so sind die
Pachtkontrakte der leßten drei Jahre, und wenn es auch an diesen
mangelt, die Wirthschaftsregister der letzten sechs Jahre vorzulegen,
um den Gutsertrag durch Fraktionsberechnung aus denselben fests
zustellen.
d) Fehlt es auch an gehörig geführten Wirthschaftsregistern, so ist der
Jahresertrag des Guts unter Zuziehung derselben Sachverständigen,
welche bei Ermittelung des Schadens zugezogen, und nach den nåm-
lichen Grundsägen, welche bei dieser Ermittelung angewendet worden,
unter Benutzung der etwa vorhandenen Vermessungs- und Boniti-
rungsregister, und unter ausführlicher Vernehmung der Wirthschafts-
beamten und sonstiger von dem Ertrage des Guts genau unterrichteter
Personen festzustellen.

S. 14. Der Jahresertrag städtischer und ländlicher, zu einem Gemeindes Grundstücke, verbande gehöriger Grundstücke wird, unter Benußung der etwa vorhandenen meinde-Ber- Taren, Vermessungs- und Bonitirungsregister, durch Abhdrung glaubwürdiger bänden gehö- sachverständiger Zeugen ermittelt.

ren.

3) Insbeson

oder Ueber

Schäden.

S. 15. Geschieht die Ermittelung des Jahresertrages zur Feststellung bere bet Bagel eines durch Hagelschlag oder Ueberschwemmung verursachten Schadens, so kann fchwemmungs- der Ertrag, den die beschädigten Felder oder Wiesen gewährt haben würden, wenn sie von dem stattgehabten Unglück nicht betroffen worden wåren, in keinem Falle höher angenommen werden, als solcher in der landschaftlichen Taxe bes stimmt, oder in Ermangelung derselben, nach Beschaffenheit des Bodens in gewöhnlichen Jahren zu erwarten ist.

C. Liquida. tionswefen.

a.

S. 16. Die über die Ermittelung des Schadens und Ertrages aufge-
nommenen Verhandlungen, nebst allen dazu gehörigen Beweisstücken, hat der
Landrath (in den Städten Posen und Bromberg der Kommiffarius der Res
gierung) binnen drei Wochen nach geschlossener Untersuchung (bei Brandschäden
unter Beifügung beglaubter Abschriften der für die Feuer-Sozietätsverhältniffe
aufgenommenen Protokolle) der Regierung zur Festsetzung des Erlasses einzu-
reichen und zugleich die von ihm zu fertigende und als richtig zu bescheinigende
Steuererlaß-Liquidation beizufügen. Diese ist

a) wenn sie außer dem Gemeindeverbande befindliche Güter betrifft, nach
dem Schema a.;

b) wenn

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b) wenn die Remission einer Stadt- oder Landgemeinde gewährt werden
werden soll, nach dem Schema b.; und

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c) insoweit es sich bei Stadt- oder Landgemeinden lediglich um den Erlaß der Gebäudesteuer handelt, beziehungsweise nach dem Schema ann anzulegen. Den Liquidationen zu b. und c. find stets die auf die betreffenden Grundstücke Bezug habenden Stellen der Grundsteuerheberolle und des Grundsteuer Katasters der Gemeinde in beglaubten Auszügen als Beläge beizugeben.

S. 17. In den zu Steuerremiffionen berechtigenden Fällen wird nie D. Nichtberüc mals auf diejenige Vergütung Rücksicht genommen, die der Beschädigte sichtigung der Versicherungen. sich durch seinen Beitritt zu irgend einer Versicherungsanstalt gesichert haben möchte. §. 18. Außer den baaren Auslagen, welche die Untersuchung in Steuer E. Koften. remissionsangelegenheiten veranlaßt, haben die Beschädigten keine Kosten zu tragen, und alle diese Angelegenheiten betreffende Verhandlungen sind stempelund portofrei.

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v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. Flottwell. Uhden.

Grundsteuer-Erlaß-Liquidation für das außer dem Gemeinde-Ver

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a.

bande belegene Gut N. N. Kreises N. N. Regierungs-Bezirks N. N.

18..

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