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III. Amts-Suc

pension.

S. 54.

Bei Einleitung der gerichtlichen Untersuchung, so wie des Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte kann der Angeschuldigte vom Amte suspendirt werden. Die Suspension muß nothwendig erfolgen, wenn der Angeschuldigte in einer gerichtlichen Untersuchung durch das Erkenntniß erster Instanz zur Amtsentsetzung verurtheilt worden ist. In diesem Falle wird die Suspension sogleich nach Publikation des Erkenntnisses von der zunächst vorgesetzten Dienstbehörde angeordnet. In allen anderen Fällen steht die Verfü gung hierüber der in §§. 5. und 6. bezeichneten Behörde zu; doch kann, wenn Gefahr im Verzuge ist, die Provinzialdienstbehörde, so wie die derselben nach SS. 5., 38. und 41. gleich zu achtende Behörde, gegen Beamte, in deren Hinficht die Verfügung dem Verwaltungs-Chef zusteht, die Suspension einstweilen veranlassen, und der Vorsteher einer Unterbehörde einen ihm untergeordneten Beamten, die Ausübung des Amtes vorläufig untersagen; es muß aber darüber sofort an die vorgeseßte Instanz berichtet werden.

S. 55.

Der suspendirte Beamte behålt während der Untersuchung die Hälfte seines Diensteinkommens; ist aber gegen ihn in einer gerichtlichen Untersuchung durch das Erkenntniß erster Instanz die Amtsentsegung ausgesprochen worden, so ist ihm, von der Zeit der Publikation dieses Erkenntnisses an, von seinem Diensteinkommen nur der zum nothdürftigen Unterhalt erforderliche Betrag, der jedoch niemals die Hälfte des Diensteinkommens übersteigen darf, zu verabreichen.

Auf die für Dienstunkosten besonders ausgeseßten Beträge ist bei Bes rechnung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen.

Aus dem inne behaltenen Theile des Einkommens sind die Kosten der Stellvertretung des Angeschuldigten und des Untersuchungs - Verfahrens zu bestreiten.

§. 56.

Der zu diesen Zwecken (S. 55.) nicht verwendete Theil des Einkommens wird dem Beamten nachgezahlt, wenn die gerichtliche Untersuchung nicht die Entsetzung oder Degradation, und das Disziplinarverfahren nicht die Entfers nung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Der Beamte kann in diesem Falle über die Verwendung des inne behaltenen Theils des Einkommens eine Nachweisung fordern, ist aber zu Erinnerungen gegen die darüber von der DienstBehörde getroffenen Anordnungen nicht befugt.

S. 57.

Ob und in wie fern dem Beamten, wenn er völlig freigesprochen wird,

der

der verwendete Betrag des von dem Einkommen während der Suspension inne behaltenen Antheils nachzuzahlen sey, bleibt in jedem einzelnen Falle Unserer Ents scheidung vorbehalten.

S. 58.

welche auf Bi

Beamte, welche auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf ¡V. Verfahren angestellt sind, können nach dem Ermessen der Behörde, welche die Anstellung gegen Beamte, verfügt hat, ohne daß es dabei des in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebe derruf oder Zeit nen Verfahrens bedarf, entlassen werden; waren sie aber vorher in einem an- angefellt find. dern Amte ohne einen solchen Vorbehalt angestellt, so kann nicht die Entlassung, sondern nur die Zurückverseßung in das frühere Amt, oder die Verseßung in ein anderes Amt von gleichem Range und Einkommen verfügt werden.

Wenn ein Beamter auf den Grund des Vorbehalts der Kündigung entlassen wird, so muß ihm in allen Fällen bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist sein volles Einkommen gewährt werden.

$. 59.

Beamte, welche wie die nach Vorschrift der Städte-Ordnungen gewählten Bürgermeister und Magistratsmitglieder für eine bestimmte Zeit definitiv angestellt sind, können vor Ablauf ihrer Amtsperiode nur unter Beobachtung der für lebenslånglich angestellte Beamte ertheilten Vorschriften aus dem Amte entfernt werden.

$. 60.

Referendarien und Auskultatoren, welche durch eine tadelhafte Führung zu einer weiteren Anstellung sich unwürdig zeigen, oder die Erwartung ihrer Brauchbarkeit für den Dienst durch ihre Leistungen nicht erfüllen, kann der Verwaltungs-Chef auf den Antrag der Provinzial-Dienstbehörde aus dem Dienste entlassen; das in den SS. 25. u. f. vorgeschriebene Verfahren findet auf dieselben keine Anwendung.

S. 61.

In Ansehung der Entlassung der Supernumerarien und der sonst zur Erlernung des Dienstes bei den Behörden beschäftigten Personen verbleibt es bei den darüber bestehenden besonderen Vorschriften.

S. 62.

Alle über Gegenstände des gegenwärtigen Gesetzes jekt bestehenden allges meinen und besonderen Vorschriften werden, sofern sie nicht ausdrücklich bestätigt worden sind, hierdurch aufgehoben.

Auf die bereits eingeleiteten Untersuchungen findet jedoch dieses Gesetz

keine Anwendung; vielmehr ist in denselben nach den bisherigen Vorschriften zu verfahren.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel.

Gegeben zu Berlin, den 29. März 1844.

[blocks in formation]

v. Rochow. Mühler. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. v. Arnim.

Beglaubigt:
Bornemann.

(Nr. 2436.) Verordnung, betreffend das bei Pensionirungen zu beobachtende Verfahren. Vom 29. März 1844.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen 2c. 2c.

verordnen über das Verfahren bei der von Unseren Behörden ausgehenden Einleitung von Pensionirungen, und über die Entscheidung der dabei vorkommenden Beschwerden, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:

S. 1.

Bei Einleitung einer jeden Pensionirung, welche von der vorgeseßten Dienstbehörde ausgeht, hat diese dem Beamten den Grund, aus welchem seine Pensionirung für nöthig erachtet wird, zu eröffnen; demselben auch die Hdhe der zu bewilligenden Pension bekannt zu machen.

S. 2.

Der Beamte, welcher sich durch diese Maaßregel beschwert glaubt, hat seinen Widerspruch mit Anführung der Gründe, der vorgeseßten Behörde anzuzeigen. Reicht derselbe binnen sechs Wochen nach dem Empfange der im S. 1. gedachten Ankündigung eine Gegenvorstellung nicht ein, so wird angenommen,

daß

daß er gegen die Pensionirung und gegen den ihm bekannt gemachten Betrag der Pension nichts einzuwenden habe, und es wird diese alsdann ebenso verfügt, als wenn er selbst darauf angetragen hätte. Dem Beamten ist dies bei der vorerwähnten Ankündigung ausdrücklich bekannt zu machen.

S. 3.

Wird binnen der gedachten Frist eine Gegenvorstellung eingereicht, so hat der Verwaltungs-Chef hierüber zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung steht dem Beamten der Rekurs an das StaatsMinisterium binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang der Entscheis dung zu. Durch die Einlegung des Rekurses wird die Ausführung der Pens fionirung in der Regel nicht gehemmt; es bleibt jedoch dem Verwaltungs-Chef überlassen, solche bis zur Entscheidung des Staatsministeriums auszuseßen.

Wird auf den Beschluß des Staatsministeriums die Pensionirung zurückgenommen, so ist dem Beamten der volle Gehaltsbetrag, nach Abzug dessen, was er an Pension empfangen hat, nachzuzahlen.

S. 4.

Ist der Beamte zu seinem Amte von Uns unmittelbar ernannt worden, so hat der Verwaltungschef die Gegenvorstellung desselben zur Berathung des Staatsministeriums zu bringen, dessen Beschluß, wenn dadurch die Pensionirung ausgesprochen wird, zu Unserer Bestätigung einzureichen ist. Bevor diese erfolgt, darf die Pensionirung auch nicht vorläufig in Ausführung gebracht werden.

S. 5.

Der pensionirte Beamte scheidet mit dem Ablaufe desjenigen Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, worin ihm die Verfügung des Verwaltungs-Chefs über die erfolgte Penfionirung bekannt gemacht worden ist, aus dem Dienste und bezieht bis dahin sein Gehalt, in so fern er nicht auf ein früheres Ausscheiden angetragen, oder sich dazu bereit erklärt hat.

Bei Beamten, deren Ernennung von Uns unmittelbar erfolgt ist, wird die Frist von der Bekanntmachung Unserer Entscheidung (S. 4.) an gerechnet.

S. 6.

Durch Reklamation gegen den Betrag der Pension soll die Versetzung des Beamten in den Ruhestand niemals einen Aufschub erleiden, dieselbe vielmehr unter Vorbehalt des Anspruchs auf Nachzahlung des zu wenig Empfangenen in Ausführung kommen.

S. 7.

Die Entlassung von Beamten, welche nach der Dauer ihrer Dienstzeit

noch keinen Anspruch auf Pension erworben haben, ist bei eintretendem Widerspruch der Betheiligten in den Formen einzuleiten und zur Entscheidung zu bringen, welche für das Disziplinar Strafverfahren gegen Beamte durch das darüber unter dem heutigen Tage erlassene Gesek vorgeschrieben sind.

Wird es jedoch angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu bewilligen, welcher regulativmåßig bei Vollendung der zur ersten Erwerbung eines Pensionsanspruchs erforderlichen Dienstzeit eintreten würde, so kann die Pensionirung desselben nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Vers ordnung erfolgen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhåndigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 29. März 1844.

(L. S.)

Friedrich Wilhelm.

v. Rochow. Mühler. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. v. Arnim.

Beglaubigt:
Bornemann.

Druckfehler-Berichtigung.

In der diesjährigen Geseßsammlung S. 52 soll es am Schlusse des

Index zu Nr. 2422. nicht 1824. sondern 1844. heißen.

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