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Das Recht der Ueberseßung, wie alle anderen Rechte für das Ganze

wie für die einzelnen Theile vorbehalten von der

IAN

100

FIBRARY

Verlagshandlung.

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1. Welche etwaigen Mißstände haben sich neuerdings, namentlich seit 1870 in Deutschland

a. bei der Gründung und Errichtung,

b. bei der Geschäftsführung

der Actiengesellschaften im Allgemeinen oder bei einzelnen besonderen Arten gezeigt?

2. Wie hat sich die bestehende Gesetzgebung (Handelsgesetzgebung, Gefeß vom 11. Juni 1870) bewährt?

Ist eine Revision dieser Geseßgebung nothwendig und in welchen Punkten ? soll bei dieser Revision das Prinzip der begrenzten Haftbarkeit oder wenigstens die Ausdehnung der Haftung des Zeichners auf 100% eingeführt werden?

B. Einzelne Punkte:

1. Bedarf der Grundsah der Oeffentlichkeit einer präciseren gesetzlichen Bestimmung als bisher?

2. Sollen die gesehlichen Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Organe der Actiengesellschaften, insbesondere der Direction (Vorstand), des Aufsichtsraths (Verwaltungs-Rathes), der Rechnungsrevisoren, strenger gefaßt, und auch die Verantwortlichkeit der Gründer gesetzlich näher bestimmt werden? 3. Soll außer der Controle des Publicums (Actionäre, Gläubiger) eine weitere Controle durch den Staat und welcher Art (Controlämter, oder im einzelnen Fall beauftragte Behörden) eingeführt werden?

4. Bedarf die Organisation der Leitung und Verwaltung der Actiengesellschaften einer veränderten Regelung, event. auch durch die Gesetzgebung?

5. Welche einzelne Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und Gesezes vom 11. Juni 1870 verlangen eine Abänderung, auch wenn das Prinzip der begrenzten Haftbarkeit bestehen bleibt?

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