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denen Fürstlichen Agnaten von Zeit zu Zeit, welche näher zu bestimmen Wir Uns hiermit vorbehalten, bekannt gemacht und urkundlich nachgewiesen werden solle.

19. Allermasen nun solchergestalten für die ewige Zusammenhaltung Unserer Fürstlich Nassauischen Reichslande, auch für die Abwendung alles Nachtheiles, so wie für deren mögliche Aufnahme hinlängliche Vorsehung geschehen ist; dieser Endzweck aber, ohne ein freundvertrauliches Einverständnis Unserer, der Fürsten zu Nassau. vollständig nicht erzielet werden kann also gereden und versprechen Wir einander für Uns, Unsere Nachkommen und Nachfolger, Erben und Erbnehmen, in der uns beywohnenden treu- redlich- und aufrichtigsten Gesinnung, allezeit ein vertrauliches Vernehmen mit einander zu unterhalten und alles dasjenige zu vermeiden, so darinne einigen Anstoss erwecken könnte. folglich, wann dergleichen etwas entstehen wollte, es einander freundschaftlich zu offenbaren, damit alles Missverständnis gehoben und die Sache wieder in den Weg der ewigen und unverbrüchlichen Freundschaft, die Wir einander hiermit zusagen, eingeleitet werde.

20. Wir wollen auch in dem Falle, dass wider Verhoffen dennoch einige Missverständnisse unter Uns oder Unsern Nachkommen sich ereignen sollten, welche nach mehrmaligem Versuch durch eine gütliche Correspondenz oder Conferenz nicht gehoben werden könnten. Uns derer in denen Reichssatzungen ohnehin begründeten Austräge gebrauchen, solche aber dahin bestimmen, dass in dem Falle, da in Unserer Fürstlichen Nassau-Saarbrückischen Linie einige Missverständnisse sich ereignen sollten, Wir, der Prinz von Oranien als Fürst zu Nassau, oder Unsere Nachfolger an der Regierung, auf die an Uns gebrachte Requisition, zu deren Beylegung vier Unserer trefflichsten Räthe, deren jeden Theil zween zu erwählen frey stehen, der Obmann aber von Uns benahmt werden solle, nach Entschlagung ihrer denen streitenden Fürsten geleisteten Pflichten, niedersetzen, die Güte versuchen, und in deren Entstehung, durch solche die Sache längstens binnen Jahresfrist nach behöriger Verhandlung derselben, rechtlich entscheiden lassen sollen und wollen.

Auf gleiche Weise sollen, wenn in Unserer, des Prinzen von Oranien, Fürsten zu Nassau, Linie, über Unsere in diesem Erbvereine begriffene Land und Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, oder was auf diese Lande einen Bezug hat, einige Irrungen entstehen sollten, die im Streit befangene Theile einen gleichen Austrag, welchen Wir die Fürsten der Nassau-Saarbrückischen Linie für Uns und Unsere Landesnachfolger, auf vorhin gedachte Art. niederzusetzen versprechen, anzunehmen und dessen rechtlichen Entscheid zu erwarten gehalten seyn. Daferne aber zwischen Unsern beiden Hauptstämmen, oder einer Haupt- und einer Special-Linie, Unsern und deren Erben und Erbnehmen, es seye über den Inhalt des gegenwärtigen Erbvertrages, oder worüber es sich sonst zutragen möchte, mit alleiniger Ausnahme der unten erwähnten qualificirten Uebertretung der erbvereinsmässigen Verbindlichkeit, einige

Irrungen sich ereigneten, welche nach mehrmaligem Versuche durch eine freundvetterliche Correspondenz oder Conferenz nicht gehoben werden könnten; so sollen alsdann von jeglicher Seite zween Unserer Räthe, welche in der Sache die Feder nicht geführet haben, ernannt, solche ihrer Uns und Unseren Nachkommen geleisteten Pflichten entlassen, unter Direction eines von dem General-Hausdirectorio zu ernennenden Obmanns, welcher sofort seiner gemeinsamen Pflichten ebenfalls zu entlassen ist, und hierauf mit votiren soll, zusammengesetzt, von solchen wiederholt die Güte versucht, in deren Entstehung aber die Sache behörig instruiret, und in dem Falle, dass vier Stimmen gegen eine sich vereinigten, definitive entschieden, andern Falls aber die Acten an eine auswärtige Fürstliche Regierung, oder Juristenfacultät, welche unter vieren, wovon ein jeder Theil zwey vorzuschlagen hat, durch das Loos zu bestimmen ist, versandt und der Entscheid von daher erwartet werden.

21. Verbinden Wir Uns, in Sachen, so Unsere beiderseitige Fürstlich Nassauische Lande, Güter, Rechte und Gerechtsame angehen, bey Vorfallenheiten von Wichtigkeit, vertraulich miteinander zu Rathe zu gehen, auch, wo es im Falle einer bevorstehenden Vergewaltigung nöthig und nützlich ist, einander aus allen Kräften beyzustehen, um das Unrecht, so Uns und Unseren Landen und Unterthanen etwa zugehen könnte. mit allem Nachdrucke, jedoch in Gemäsheit derer Reichssatzungen, zu verhüten und abzutreiben.

22. Alldieweilen auch die so eben bemerkte und andere allgemeine Angelegenheiten Unsers Fürstlichen Gesamthauses ein gewisses Directorium erfordern, so haben Wir die Fürsten der Nassau-Saarbrückischen Linie, aus besonderem freundvetterlichem Vertrauen, Uns bereit erkläret, Uns, dem Prinzen von Oranien, als Fürsten zu Nassau, und sofort dem jedesmaligen einzigen Inhaber Unseres ganzen Stammtheils in dieser und mehr andern Rücksichten sothanes allgemeines Hausdirec torium auf Art und Weise, wie solches nach Zeit und Umständen bestimmt werden wird, zu überlassen, anbenebst Rang und Präcedenz allenthalben anzuerkennen, auch den Titel Hoheit in öffentlichen Handlungen und immerhin von denen Unserigen beilegen zu lassen, welchen freundvetterlichen Auftrag und Erklärung dann Wir, der Prinz, mit Vergnügen aufgenommen, und zugleich die Versicherung für Uns und Unsere nachkommende Landesfolger ertheilet haben, ertheilen solche auch hiermit, dass Wir hinwieder Unseres Orts beeifert seyn werden, Unseren erbvereinten Fürstlichen Herrn Agnaten alle mögliche Distinction, die von Uns abhängen möchte, angedeihen zu lassen, und zu Erlangung gleicher Vorzüge nach Möglichkeit behüldich zu seyn, hiernächst aber das Uns aufgetragene Hausdirectorium zum gemeinen Besten Unseres Fürstlichen Gesamthauses zu führen; allermasen Wir und Unsere Nachkommen Uns hierbei die Ehre und Aufnahme desselben eben so zu einer wahren Angelegenheit, als zu einer angenehmen Pflicht machen werden.

23. Da auch in Unser, derer Fürsten des Nassau-Saarbrückischen Hauptstammes, Hausstatuten, ein besonderes auf die noch subsistirende drei Fürstliche Linien gerichtetes Seniorat und Directorium eingeführet ist, so behält es hierbey sein unveränderliches Bewenden.

24. So gewiss nun auch aus der vorstehendermassen festgesetzten Gemeinschaft des Grundeigenthums, Civil-Mitbesitzes, und der Natur eines pactirten Familienfideicommisses alle mögliche Fälle ihre hinlängliche Entscheidung erhalten; so erfordert doch der Blick in die Zukunft und die Erwägung der gewissen Sterblichkeit, eine nähere Vorsorge. Wir haben in solcher Absicht

1) auf die Successionsordnung des Mannsstammes in allen möglichen Fällen ;

2) auf die Anordnung derer Vormundschaften für unmündige Landesfolger und andere Fürstliche Kinder;

3) auf die einem jeden Fürsten zustehende Befugnis einen lezten Willen zu errichten;

4) auf die Versorgung derer Witwen, und

5) auf die Berathung derer Fürstlichen Töchter und Abfindung dererselben auch anderer Allodialerben, Unser Augenmerk geheftet.

So viel nun den ersten Gegenstand, die Successionsordnung des Mannsstammes betrifft, ist das so eben bestätigte enge Verband der Freundschaft, worinne Wir sämtliche aus einem Stamm entsprossene Fürsten stehen, so wie die Verknüpfung Unserer erbvereinten Lande, der Beweggrund, welcher Unsere Entschliesungen und Verbindungen in solcher Absicht bestimmet.

Der Fall des Ablebens eines Unser der erbvereinten Fürsten mit Hinterlassung successionsfähiger volljähriger Söhne bedarf keiner Vorschung, nachdeme das Recht der Erstgeburt allbereits in denen sämtlichen Haupt- und Spezial-Linien Unseres Fürstlichen Hauses eingeführt, und respective bisher beobachtet worden ist. Indessen wollen Wir zu allem Ueberfluss sothanes Recht der Erstgeburt mit der dabey zum Grund liegenden Untheilbarkeit derer einer jeden Fürstlichen Linie zugetheilten Lande in Kraft dieses dergestalten ausdrücklich bestätiget und bekräftiget haben, dass eine weitere Aftertheilung Unserer Fürstlich Nassauischen deutschen Lande nun und zu ewigen Tagen in ein und eben derselben Linie nicht statt finden, Paragia auf keine Weise und unter keinerley Gestalt in Unsern Fürstlich Nassauischen Landen constituirt, im Gegentheil die zu deren Ausschliesung in denen besonderen Fürstlichen Linien errichtete Dispositiones und Verträge hierdurch wiederholt, fort die Landeshoheit eines jeden Theiles dem Erstgebornen, ohne alle Schmälerung verbleiben solle.

25. Wohingegen es in Anschung der Versorgung der nachgebornen Prinzen, wegen deren standesmässigen Unterhalts, allenfalsigen Vermählung, Ausstattung und Apanagien, auch Versorgung deren Descendenz und der Witwen solcher Linien, bey denen nurgedachten in jeder Früstlichen Linie bestehen

den, oder noch zu errichtenden Ordnungen und Verträgen, sein unabänderliches Bewenden behält.

26. Geschäbe es über kurz oder lang, dass einer von Uns, denen erbvereinten Fürsten, Unseren männlichen Erben und Nachkommen, welches Gott verhüten wolle, ohne männliche eheliche Leibeserben mit Tode abgienge, so verstehet es sich von selbst, dass vorerst Unsere, oder des abgelebten Fürsten Brüder und deren successionsfähiger Mannsstamm. wann dergleichen vorhanden wäre, in desselben Mangel aber dessen von einem näheren Stammvater entsprossene Fürstliche successionsfähige Agnaten, nach deren Abgange endlich die weiter gesippte erbvereinte Stammsverwandte, nach der in folgendem festgesetzten Ordnung eintreten, und solchen die eröffnete Lande, Leute, Güter. Renten. Rechte und Gerechtsame ipso jure, und ohne dass es einer besonderen neuen Besitzergreifung dedürfte, accresciren sollen.

27. Solchergestalt bleiben die beide Fürstlich Nassau-Usingund Nassau-Saarbrückische Linien in begebendem Falle, ohne alle Vertheilung derer accrescirenden Lande, einander- und diesen beiden hinwieder die Fürstlich Nassau-Weilburgische Linie auf gleiche Art substituirt, und zwar also. dass die in solchem Falle erledigte Lande der andern, nach dem Recht der Erstgeburt, zufallen, die etwa vorhandene apanagirte Prinzen der succedirenden Linie aber an einem solchen Landesanfalle in so lange, bis sie das Recht der Erstgeburt in weiteren Fällen trift, keinen Theil baben sollen.

Immittelst ist hierbey abgeredet, bedungen und festgesetzet worden, dass in solchem Falle die statutenmässige Deputate derer nachgebornen Söhne, Brüder oder Vettern aus derselben Linie, nach dem Verhältnis der accrescirten Lande, und nach Maasgabe derer deshalb vorhandenen Dispositionen und Verträge, noch weiter erhöhet und verstärket werden sollen. . 28. Truge sich aber der Fall in Unser. des Fürsten Carls zu Nassau-Weilburg Linie, während deme. dass die beide Fürstlich Nassau-Usingen- und Saarbrückische Spezial-Linien bestehen, zuerst zu, alsdann verbleibet es zwar in Gemäsheit derer in solchen vorliegenden Verträgen bey der gemeinsamen Succession, jedoch sollen in solchem Falle abermalen die accrescirende Lande nicht in Capita vertheilet, sondern in zwei Theile gesetzet und mit Beobachtung der bestmöglichsten Gleichheit einer jeden Linie, die ihr zunächst gelegenen Lande, also und dergestalt, dass dasjenige, was von Natur oder Lehnsgewohnheit wegen, auch anderer Gelegenheit und Gerechtig keit halber zusammen gehöret, nicht zerrissen, sondern in andere billige Wege verglichen werde, nach dem Rechte der Erstgeburt zur Regierung zugeschieden, die Unterhaltsgelder oder Apanagien derer nachgebohrnen Söhne und Vettern aber, alsdann auf gleiche Weise, wie hievor verordnet worden ist, verhältnismäsig erhöhet, und überhaupt, so lange Unser derer Fürsten zu Nassau-Saarbrücken Mannsstamın bestehen wird, denen von Unsern in Gott ruhenden Vorfahren in denen Jahren 1351, 1355, 1442, 1491 und ferner, so wie denen von Uns

selbst allschon aufgerichteten, oder noch aufzurichtenden Erbeinigungen und Erbverträgen, in so ferne solche die Aufrechthaltung und ausschliesende Landesfolge Unseres Mannsstammes unter sich bezielen, fort mit dieser Unserer allgemeinen Hauserbeinigung vereinbarlich sind, unverbrüchlich nachgelebet werden.

29. Sollte endlich, welches Gott gnädiglich verhüten wolle, Unser ganzer Fürstlich Nassau-Saarbrückischer Mannsstamm erlöschen; so ist abgeredet, verglichen und festgesetzet, dass alsdann sämmtliche von dieser Fürstlichen Linie besessene so alte Stammlehne und Güter, als alle andere neu erworbene Graf- und Herrschaften, Lande, Leute. Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, wie die Namen haben mögen, Eigen als Eigen, Lehne als Lehne, und zwar letztere mit Vorbehalt des auszubringenden lehnherrlichen Consenses, so weit solcher erforderlich ist, Uns, dem Prinzen von Oranien, Fürsten zu Nassau, oder Unsern männlichen Nachkommen, nach dem Rechte der Erstgeburt, ohne besondere neue Besitzergreifung ipso jure accresciren und zufallen sollen.

30. Sollte aber im Gegentheil der Fall der Erlöschung des Mannsstammes Unsern, des Prinzen von Oranien, Fürsten zu Nassau Hauptstamm, welches der Allerhöchste ebenfalls gnädiglich abwenden wolle, betreffen; so sollen auch Unsere, so alt als neu erworbene, in diesem Erbverein begriffene. in Deutschland belegene reichsunmittelbare Fürstenthümer, Grafund Herrschaften, Land und Leute, Güter, Renten, Rechte und Gerechtsame, Eigen als Eigen, Lehne als Lehne, jedoch letztere unter dem vorhin bemerkten Vorbehalt der zu erwirkenden lehnherrlichen Einwilligung, in so weit solche denen Rechten nach erforderlich ist. Uns denen Fürsten zu Nassau-Saarbrücken, Unsern männlichen Erben und Nachkommen ebenfalls ipso jure und ohne besondere Besitz-Ergreifung, accresciren und zufallen, auch in dem Falle, dass die gegenwärtige drey Special-Linien Unser derer Fürsten zu Nassau-Saarbrücken, annoch blüheten, nach der in dem Fürstlich Nassau-Saarbrückischen Hauptstamme festgesetzten Successionsordnung succedirt, die Lande nach äuserster Möglichkeit zusammengehalten, des Endes eine anderweite Ausgleichung versuchet, und im übrigen eben das, was oben wegen Zusammenhaltung der zusammen gehörigen Landesstücke ist verordnet worden, auch in diesem Falle beobachtet, einer zu Streit und Misvergnügen, auch zum grössten Schaden der Unterthanen gereichenden Gemeinschaft aber auf keine Weise Statt gegeben werden.

31. Allermassen hiernächst dieser Erbverein nicht nur die eventuale Succession, nicht blos die Vermehrung des Lustre Unseres Hauses, sondern auch die Wohlfahrt Unserer erbvereinten gesamten Lande, Leute und getreuen Unterthanen zum Zweck hat; so verstehet es sich von selbst, dass keiner von Uns, Unsern Erben und Nachkommen, in dem Falle, wo Er wahrnehmen sollte, dass seine Linie sich zum Ende neigte, irgend etwas thun oder unternehmen werde, dass seinen Agnaten, oder denen Landen und Unterthanen, deren Grundeigen

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