Images de page
PDF
ePub

Internationales Seekriegsrecht.

Von

Dr. Theodor Niemeyer,

o. ö. Professor des Internationalen Rechts a. d. Universität Kiel,
Geheimer Justizrat.

Teil I: System des Seekriegsrechtes.
Teil II: Urkundenbuch zum Seekriegsrecht.

VERLAGSBU

NDLUNG

Berlin 1913.

J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,

G. m. b. H.

Urkundenbuch

zum

Seekriegsrecht.

Von

Dr. Theodor Niemeyer,

o. ö. Professor des Internationalen Rechts a. d. Universität Kiel,
Geheimer Justizrat.

(Internationales Seekriegsrecht. Teil II.)

VERLAGS

Berlin 1913.

J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung,

G. m. b. H.

Vorwort.

V

Das Urkundenbuch, welches hier vorgelegt wird, bildet den zweiten Teil eines Lehr- und Handbuches des Seekriegsrechtes, dessen erster systematischer Teil im Frühjahr 1914 folgen soll.

[ocr errors]

Das Werk ist hervorgegangen aus 20jähriger Beschäftigung mit dem Gegenstand. Vorlesungen an der Marine-Akademie (1894 bis 1902) gaben die nächste Anregung dazu. Die Fühlung mit der Praxis, deren ich mich erfreuen durfte, vermochte niemals die Überzeugung zu erschüttern, daß auch im Seekrieg das Völkerrecht reale Geltung nicht nur beansprucht, sondern besitzt und daß diese Geltung vollends in Zukunft sich bewähren wird. Mit der militärischen und technischen Entwickelung der Kriegsmarine aller Großstaaten ist namentlich durch die Haager und Londoner Konferenzen, neuerdings sodann durch die Arbeiten des Institut de droit international die Entwickelung des Seekriegsrechtes in merkwürdiger Weise parallel gegangen. Das beachtenswerteste Moment in der neuesten Entwickelung aber ist die große präventive Bedeutung, welche dem Seekriegsrecht schon in Friedenszeiten beiwohnt, indem Politik und Wirtschaft, Handel und Schifffahrt, Bankwesen und Fabrikation in Abhängigkeit von den Erwartungen stehen, welche man hinsichtlich der in einem künftigen Seekriege zur Anwendung kommenden Völkerrechtsnormen hegen darf und muß. Diese präventive Bedeutung wird die Materie des Seekriegsrechtes behalten, so lange die ultima ratio des Seekrieges. auch nur als entfernteste Möglichkeit in die Erwägungen der Politik und der Wirtschaft einzustellen ist. Man darf daher dem Seekriegsrecht wissenschaftliche Pflege und Entwickelung wünschen, auch wenn man die Erhaltung des Friedens wünscht und innig erhofft.

Oxford, 9. August 1913, nach der Schlußsitzung des Institut de droit international in Divinity School.

Th. Niemeyer.

274886

« PrécédentContinuer »