Images de page
PDF
ePub

Bundesbeschluß vom 22. October 1840.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich, daß den Werken des verstorbenen Legationsraths Jean Paul Friedrich Richter von Bundeswegen der Schuß gegen den Nachdruck und Verkauf des Nachdruckes in den mit seiner oder seiner Erben Bewilligung zu davon veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben in allen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten für den Zeitraum von zwanzig Jahren von dem Tage des heutigen Beschlusses an, gewährt werden.

Bundesbeschluß vom 11. Februar 1841.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich, daß den Schriften Christoph Martin Wieland's zu Gunsten seiner Kinder und Erben in allen von der Handlung Georg Joachim Göschen zu Leipzig bereits veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben von Bundeswegen der Schuß gegen den Nachdruck während zwanzig Jahren, vom Tage des gegenwärtigen Beschlusses an, somit bis zum 11. Februar 1861 in sämmtlichen, zum deutschen Bunde gehörigen Staaten gewährt werde.

Bundesbeschluß vom 11. Februar 1841.

Auf den von der Großherzoglich Sächsischen Regierung zu Gunsten der Göthe'schen Erben gemachten Antrag vereinigt sich die Bundesversammlung dahin, daß der durch den Bundesbeschluß vom 4. April 1840 den Werken Göthe's auf zwanzig Jahre, von eben gedachtem Tage an gerechnet, zugesicherte Schuß gegen den Nachdruck sich auch auf die in der Cotta'schen Buchhandlung zu Stuttgart neu erscheinende Ausgabe der Göthe'schen Werke in 40 Bänden klein Octav, sowie auf alle von den dazu Berechtigten zu veranstaltenden Ausgaben bis zum Ablauf des vorerwähnten Zeitraums zu erstrecken habe.

Bundesbeschluß vom 28. Juli 1842.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich: daß den schriftstellerischen Werken Johann Gottfried von Herder's ein zwanzigjähriger Schuß gegen den Nachdruck in allen Bundesstaaten dergestalt verliehen werde, daß jedwede, ohne ausdrückliche Genehmigung der Johann Gottfried von Herder'schen rechtmäßigen Nachkommen, innerhalb des deutschen Bundesgebietes binnen zwanzig Jahren von der Publication des gegenwärtigen Beschlusses an veranstaltete Herausgabe Johann Gottfried von Herder'scher Schriften als unerlaubter Nachdruck im Sinne des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1837 betrachtet werden solle.

Bundesbeschluß vom 6. November 1856.

Der durch den Art. 2. des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1837 und den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 für Werke der Literatur und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung gewährte Schuß, sowie derjenige Schuß, welcher durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege des Privilegiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden ist, wird dahin erweitert, daß dieser Schuß zu Gunsten

der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 verstorben sind, noch bis zum 9. Nov. 1867 in Kraft bleibt.

Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des Bundesgebietes durch Gefeße oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung geschüßt sind.

Bundesbeschluß vom 12. März 1857.

Im Verfolge des von Preußen bezüglich des Schußes dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung gestellten Antrags und der hierüber von dem betreffenden Ausschusse erstatteten Vorträge vereinigten sich die höchsten und hohen Bundesregierungen zu nachstehendem Beschlusse:

Die durch den Bundesbeschluß vom 22. April 1841 zum Schuße der inländischen Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebietes vereinbarten Bestimmungen werden, wie folgt, erweitert:

1) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben, oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, diese Erlaubniß zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch 10 Jahre nach seinem Tode zu.

2) Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder must-" kalischen Werkes sein Werk durch den Druck veröffentlicht, kann er sich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentliche Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplar seines Werkes auf dem Titelblatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode.

3) Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht Jeden, welcher dessen ausschließendes Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht durch den Druck veröffentlichten oder mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung durch den Druck veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werkes beeinträchtigt, Anspruch auf Entschädigung zu.

4) Diese erweiterten Bestimmungen werden vom 1. Juli 1857 an Wirksamkeit gesezt werden.

5) Ziffer 1, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841 find hiernach aufgehoben, wogegen es bei Ziffer 4 hinsichtlich der Entschädigungen 2c. sein Bewenden behält.

II. Die deutschen Landesgeseze.

Anhalt-Bernburg.

Verordnung vom 10. Februar 1838, betreffend die Publication des BB. v. 9. Nov. 1837.

Mit dem Zusag: daß die Verordnung vom 2. Decbr. 1827, den Nachdruck betreffend, insofern sie durch den gegenwärtigen Bundesbeschluß nicht abgeändert oder modificirt worden ist, fortwährend in Kraft bleibt, und soweit es hiernach geschehen kann, nach wie vor zu befolgen.

Anhalt-Köthen.

Verordnung vom 9. April 1838, betreffend die Publication des BB. v. 9. Nov. 1837.

Mit dem Zusag: daß das bereits bestehende Gesetz vom 23. Dechr. 1828 fortwährend in Kraft bleibe, jedoch durch diesen Bundesbeschluß als ergänzt und näher bestimmt betrachtet werden soll.

Verordnung vom 25. Mai 1841, betreffend die Publication des BB. v. 22. April 1841.

Mit dem Zusaß: daß die Bestimmung der Entschädigung und Geldbuße dem Befund des Gerichts überlassen sein soll.

Bayern.

Strafgesehbuch von 1813, Th. I., B. 3.

§. 397. Auf welche Art das Eigenthum an Geisteswerken unter den besondern Schuß des Geseßes gestellt werde, darüber sind die näheren Bestimmungen in dem bürgerlichen Geseßbuche enthalten.

Wer dagegen eine Rechtsverlegung durch Entwendung oder Betrug sich zu Schulden kommen läßt, ist in die Strafe dieser Verbrechen oder Vergehen zu verurtheilen.

Wer ein Werk der Wissenschaft oder Kunst ohne Einwilligung seines Urhebers, dessen Erben oder Anderer, welche die Rechte des Urhebers erlangt haben, durch Vervielfältigung mittelst Druckes oder auf andere Weise in dem Publicum bekannt macht, ohne dasselbe zu eigenthümlicher Form verarbeitet zu haben, wird nebst dem Schadenersaße, nach den in den einzelnen Druckprivilegien, oder in deren Ermangelung, nach den in den Polizeistrafgeseßen enthaltenen Bedingungen bestraft.

Erklärung, die Uebereinkunft mit Sachsen gegen den Büchernachdruck betreffend, 16. Juli 1830.

Das Königliche Bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußeren erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Königlichen Majestät unterm 17. Januar d. J. ihm ertheilten Ermächtigung:

Nachdem von der K. Sächs. Regierung verbindlich zugesagt worden, daß vorläufig und bis es nach Art. 18. der deutschen Bundesacte zu einem gemeinsamen Bundesbeschlusse zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Büchernachdruck kommen wird, diejenigen geseglichen Bestimmungen, welche in dieser Beziehung zu Gunsten der sächsischen Unterthanen im Königreiche Sachsen bereits bestehen oder künftig erlassen werden, in ganz gleichem Maße auch zum Schuße der Schriftsteller und Verleger der Bayerischen Monarchie in Anwendung gebracht werden sollen, so soll das Verbot wider den Büchernachdruck, wie solches bereits in dem ganzen Bereiche der Bayerischen Monarchie zum Schuße der inländischen Schriftsteller und Verleger, nach den in den einzelnen Landestheilen geltenden Gesezen besteht, auch auf die Schriftsteller des Königreichs Sachsen Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen lettere nach den geseglichen Vorschriften beurtheilt und geahndet werden, als handle es sich von beeinträchtigten Schriftstellern und Verlegern in der Bayerischen Monarchie selbst.

Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von dem Königl. Sächsischen Staatsministerium vollzogene Erklärung ausgewechselt worden sein wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.

[ocr errors][merged small]

Erwiederung auf das von Seite der fürstl. Reußischen jüngern Linie unterm 24. December 1827 erlassene Verbot des Büchernachdrucks und dessen Verbreitung betreffend.

Königliches Staatsministerium des Hauses und des Aeußern.

Das Königliche Bayerische Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußern erklärt hierdurch in Gemäßheit der von Sr. Königl. Majestät ihm ertheilten Ermächtigung:

Daß den Unterthanen der fürstl. Reußischen jüngern Linie in Rücksicht auf das daselbst bestehende Verbot des Büchernachdruckes und dessen Verbreitung vom 24. December 1827 gleicher gefeßlicher Schuß gegen den Nachdruck, wie den eigenen Genossen des Bayerischen Staates zuges standen werde.

München, den 24. November 1827.

Erwiederung auf die churhessische Verordnung vom 16. Mai 1829, den Büchernachdruck betr."

[ocr errors]

Das Königl. Bayerische Staatsministerium des Königl. Hauses und des Aeußern erklärt hierdurch in Gemäßheit der von Sr. Königlichen Majestät ihm ertheilten Ermächtigung:

Nachdem von der churfürstlichen Hessischen Regierung unterm 16. Mai d. J. die Verordnung erlassen worden ist, nach welcher Druckschriften, welche unter dem wirklichen Namen ihrer Verfasser und ihrer Drucker oder Verleger nach dem 1. Juli d. J. in den Staaten eines deutschen Bundesgliedes erschienen sein werden, sofern in dem betreffenden Auslande ein geseßliches Verbot des Nachdrucks besteht, in den churfürstlichen Landen ohne die Einwilligung des zum Verlage berechtigten Verfassers oder Buchhändlers oder deren Rechtsnachfolger nicht nachgedruckt werden dürfen, es wären denn zehn Jahre seit dem Jahre, worin der Verfasser gestorben ist, verflossen; so wird in Erwiederung dessen den Churhessischen Unterthanen hinsichtlich ihrer Verlangsrechte von Druckschriften gleicher Schuß wie den eigenen Genossen des Bayerischen Staates zugestanden.

München, den 14. Juli 1829.

Bekanntmachung vom 23. Juli 1841, den BB. vom 22. April 1841 betreffend.

Beifügen zu dieser Bekanntmachung: daß derselbe unter Anwendung der Bestimmungen des Gesezes vom 15. April v. J., den Schuß des Eigenthums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend, und nach Maßgabe dieser geseglichen Bestimmungen in Vollzug zu seßen sei.

Verordnung vom 2. Septbr. 1845, die Proclamation des BB. vom 19. Juni 1845 betr.

Mit dem Zusaß: unter Bezugnahme auf die unterm 23. Juli 1841 in Betreff des Schußes musikalischer und dramatischer Werke ergangene Bekanntmachung mit dem Beifügen, daß diese vereinbarten Bestimmungen nach Maßgabe des Gesezes vom 15. April 1840 in Vollzug zu sehen seien.

Braunschweig.

Bekanntmachung vom 15. Octbr. 1827, betr. die Publication des Staatsvertrags mit Preußen.

Wir Karl, von Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Braunschweig und Lüneburg 2c. fügen hiemit zu wissen: Demnach mit der Königlich Preuß. Regierung wegen gegenseitiger Sicherstellung der einheimischen Schriftsteller und Verleger wider den Büchernachdruck eine Vereinbarung getroffen, in deren Gemäßheit mit Vorbehalt der in Folge des Art. 18. der deutschen Bundesacte noch zu erwartenden allgemeinen Maßregeln zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen

« PrécédentContinuer »