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nachdem von der Königl. Preuß. Regierung die Zusicherung ertheilt worden ist 2c. (folgt die Zusicherung),*)

daß jedem königl. Preußischen Unterthane, er sei Schriftsteller oder Verleger, der in dem Fall ist, auf ein Privilegium wider den Nachdruck und dessen Verbreitung bei der großh. Meklenburg-Schwerinschen Regierung anzutragen, ein solches nach denselben Rücksichten, wie es geschehen würde, wenn der Nachsuchende ein großh. Unterthan wäre, jederzeit in gewöhnlicher Form, ohne allen Kostenansag, ertheilt, und darin jedesmal die Strafe des Nachdrucks ausdrücklich bestimmt, überdieß der damit versehene königl. Preußische Unterthan von den großh. Gerichten und Behörden in der Aufrechterhaltung des ertheilten Privilegiums einem, wider den Nachdruck privilegirten, großh. Meklenburg - Schwerinschen Unterthan gleich geachtet und geschüßt werden soll.

Bekanntmachung vom 14. Oct. 1832, betreffend die Publication des BB. vom 6. Sept. 1832.

Friedrich Franz 2c. Nachdem die deutsche Bundes-Versammlung zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck, in Folge des Art. 18 d. der deutschen Bundes-Acte, in ihrer dießjährigen 33. Sizung vom 6. Sept. nachfolgenden Beschluß gefaßt hatte: (folgt BB. v. 6. Sept. 1832).

Verordnen Wir da in Unsern Landen specielle Verordnungen gegen den Nachdruck zur Zeit überall nicht, mithin auch nicht zu Gunsten Unserer eigenen Landes-Unterthanen existiren hiemit, daß fortan, bis zur Emanirung derselben, nicht nur Unsere darum nachsuchenden eigenen Unterthanen, sondern auch jeder Unterthan der übrigen deutschen Bundesstaaten ein Privilegium zum Schuß wider den Nachdruck in der Art, als wäre der Nachsuchende Unser eigener Unterthan, ertheilt werden soll.

Urkundlich haben Wir diese Verordnung unter Unserm Handzeichen durch das officielle Wochenblatt bekannt zu machen befohlen. Gegeben durch Unser Geheimes Ministerium. Schwerin, am 14. Oct. 1832.

Verordnung vom 26. Januar 1836.

Friedrich Franz 2c. Nachdem die deutsche Bundes-Versammlung zu Frankfurt a. M. über ein allgemeines Verbot des Nachdruckes, in Folge des Art. 18 der deutschen Bundes-Acte, in ihrer dießjährigen 12. Sißung vom 2. April nachfolgenden Beschluß gefaßt hat:

(folgt BB. v. 2. April 1835).

erklären Wir zur Vervollständigung Unserer in voller Wirksamkeit von Bestand bleibenden öffentlichen Bekanntmachungen vom 22. Decbr. 1827 und vom 14. Oct. 1832, wegen Ertheilung von Privilegien wider den Nachdruck, und bis zu fünftig ergehender umfassender Gesetzgebung, in Uebereinstimmung mit Unsern getreuen Ständen, hiermit den Nachdruck, sowie den Debit des künftig etwa noch herauskommenden Nachdrucks für unerlaubte Handlungen, und verordnen, daß fortan das schriftstellerische Eigenthum diesem zufolge dawider zu schüßen ist.

*) S. diesen Nachtrag, S. 27.

Gebieten und befehlen demnach sämmtlichen Unsern Landes-Gerichten und Behörden, und allen Unsern Unterhanen sich hiernach auf das Genaueste zu richten. Urkundlich dessen haben Wir diese Verordnung durch das' officielle Wochenblatt bekannt zu machen befohlen.

Gegeben durch Unsere Regierung, Schwerin, den 26. Jan. 1836.

Nassau.

Bekanntmachung vom 18. April 1853, betr. den Staatsvertrag mit 、 Frankreich zur Sicherung des liter. Eigenthums.

Der am 2. März 1. J. mit der Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossene Vertrag wegen Sicherung des literarischen Eigenthums wird nach nunmehr erfolgter Auswechslung der Ratificationsurkunden mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß der Vertrag mit dem 11. Juli 1. J. in Kraft tritt und also dieser Tag auch als der Zeitpunkt festgesezt worden. ist, nach dessen Ablauf der Verkauf der im Art. 5 desselben bezeichneten Nachdrücke und Nachbildungen nicht weiter stattfinden darf.

Desterreich.

Hofdecret vom 13. Januar 1781.

In Rücksicht des den inländischen Buchdruckereien zu erlaubenden Büchernachdruckes wird verordnet, daß es bei der unter dem 17. Hornung 1775 festgesezten höchsten Verordnung vermöge welcher der den Wissenschaften, den Buchdruckern und und dem Handel so schädliche Nachdruck der inländischen und einem jeden rechts mäßigen Verleger zugehörigen Auflagen bei schwerer Strafe verboten worden ist sein gänzliches Verbleiben haben soll, dergestalt, daß nach dessen Sinne ein jeder inländischer Verfasser eines Buches, oder der mit diesem wegen des Abdruckes des von ihm gemachten Werkes kontrahirende inländische Verleger wider den Nachdruck auf das kräftigste geschüßt, hingegen der Nachdruck fremder und erlaubter ausländischer Bücher einem jeden Buchdrucker als ein Negoz freigestattet werden soll, wenn gleich eben dieses Werk von einem oder mehreren inländischen Buchdruckern schon aufgelegt wäre.

Hofdecret vom 2. Mai 1782.

Das Gesez vom 13. Jan. 1781, kraft welchem kein Buchdrucker dem Autor, oder welchem er dieses überläßt, etwas nachdrucken darf, wird in der Rücksicht, daß der Kupferstecher in Ansehung seines Werkes, ebenso wie ein Bücherverfasser, Autor ist, zur Aufmunterung der Künste gleichfalls auf die Kupferstecher verbreitet.

Verordnung vom 17. Nov. 1784.

Um die Provinzialschulen und Universitäten desto sicherer mit den nöthigen Vorlesebüchern zu einem mäßigen Preise zu versehen, räumen S. Majestät dem Gubernium das Befugniß ein, im Falle eines Mangels, oder unbilliger Preise derselben den Nachdruck zu veranlassen.

Verordnung v. 28. August 1784.

Die in der marianischen Bibliothek befindlichen Büchel und Blätter sollen nicht mehr zur Auflage und zum Nachdrucken gestattet werden.

Die Kreisämter haben daher nebst der Zustellung des Inventariums dieser Büchel und Blätter die Buchdrucker davon zu verständigen.

Hofentschließung vom 3., kundgemacht in Mähren den 18., in Wien den 10. und in Böhmen und Galizien den 26. Mai 1786.

Der Verkauf des ausländischen Nachdruckes der in den k. k. Erblanden verlegten Bücher wird allgemein verboten, und daher befohlen, sämmtlichen Buchdruckern und Buchhändlern zu bedeuten, daß die Uebernahme derlei auswärts nachgedruckter Exemplare eines in den sämmtlichen öfters reichischen Ländern verlegten Werkes unter eben der Strafe untersagt sei, unter welcher der Nachdruck derseben verboten ist.

Hofdecret vom 7. Febr. 1794.

Daß die Vorschriften, welche in Ansehung des Büchernachdrucks für die deutschen Erblande bestehen, auch in dem Hungarischen befolgt werden sollen; daher sei das Verbot des Nachdruckes in Ansehung aller in den deutschen Erblanden ursprünglich herausgekommenen Druckschriften in Hungarn ebenso und mit der nämlichen Strenge zu beobachten, als es in sämmtlichen deutschen Erblanden beobachtet wird; dagegen aber keinem Einwohner der deutschen Erblande zu gestatten, daß er ein in Hungarn ursprünglich gedrucktes Werk auf irgend eine Art nachdrucke und sich dadurch auf Schaden des rechtmäßigen Eigenthümers einen unerlaubten Gewinn zueigne und soll in Ansehung derley Werke, welche ursprünglich außer den Erblanden überhaupt erschienen und von der erbländischen Censur zugelassen sind, den hungarischen Nachdruckern so gut als den deutscherblandischen freistehen, solche wie und so oft sie wollen, nachzudrucken und ihren Nachdruck nach Gutbefinden zu verschleißen ohne daß der frühere Nach drucker den spätern, er sey ein Hungar oder ein Deutscher, wegen Eintrag und Schaden belangen könne.

Hofdecret vom 15. Februar 1794.

Daß, sowie ein Werk von einem einländischen Schriftsteller in einer inländischen Druckerei aufgelegt, innerhalb der Monarchie nicht nachgedruckt werden dürfe, ebenso auch ex indentitate rationis keinem erbländischen Kupferstecher erlaubt sei, den Kupferstich eines einländischen Künstlers nach den nämlichen Zeichnungen nachzustechen oder zu kopiren.

Hofdecret vom 14. April 1794.

Daß das Reciprocum, das zwischen Hungarn und den deutschen Erbländern in Ansehung des Büchernachdrucks am 7. Hornung 1794 festges segt wurde, auf eben die Art, wie es für diese Provinzen bestehe, auch in Ansehung Siebenbürgens zu beobachten sei.

Hoffanzley-Decret vom 20. August 1825.

Se. k. k. Majestät haben laut hohen Hofkanzley-Decrets v. 14. July d. J. über einen allerunterthänigsten Vortrag unterm 27. Juny d. J. zu entschließen geruht: daß der Steinnachdruck dem Nachdrucke mit Lettern gleichzuhalten und gleich dem verbotenen Nachdrucke zu behandeln, dann daß die Amtshandlung über die Beschwerden wegen Nachdruckes, der ersten politischen Instanz zuzuweisen seien.

Hoffanzley-Decret vom 28. Nov. 1838.

Seine Majestät haben, nach Inhalt eines hohen Hoffanzley-Decrets vom 28. Nov. d. J., in der Betrachtung: daß den bestehenden Gefeßen, welche den Nachdruck verbieten, die Absicht zu Grunde liegt, daß die inländischen Schriftsteller und Künstler gegen Verkürzungen des gerechten Lohnes ihrer Bemühungen zu schüßen, welche ihnen durch Nachbildungen ihrer Werke auf blos mechanischem Wege widerfahren können, durch die allerhöchste Entschließung vom 17. Nov. 1838 jene Verbotgeseße in gleicher Absicht auch auf das mechanische Nachformen seblständiger Werke der plastischen Kunst, nämlich bildlicher Darstellungen in ganz oder halberhabener Arbeit, welche einzig nur zur Beschauung bestimmt sind, auszudehnen geruhet, wonach immerhin von diesem Verbote solche plastische Arbeiten ausgenommen bleiben, welche entweder zwar selbständig, jedoch zu einem wirklichen materiellen Gebrauche bestimmt, oder bloße Verzierungen eines Gewerbsproductes sind.

Desterreichisches Strafgesetzbuch von 1852, in Wirksamkeit seit dem 1. Sept. 1852. Eilftes Hauptstück.

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Von den Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit des Eigenthums. §. 467. Jeder unbefugte Nachdruck und jede demselben in den Gesegen gleichgeachtete Vervielfältigung oder Nachbildung eines literarischen oder artistischen Productes ist auf Verlangen des Beeinträchtigten als ein Vergehen zu ahnden, und soll nebst dem, daß die vom Geseze bestimmte civilrechtliche Entschädigung Plaß zu greifen hat, an demjenigen, welcher dieselbe veranstaltet, oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, oder mit den Erzeugnissen wissentlich Handel treibt, außer dem Verfalle (Confiscation) der vorhandenen Exemplare, Abdrücke, Abgüsse 2c., der Zerlegung des Drucksaßes, und bei Kunstwerken, in sofern nicht ein Uebereinkommen zwischen dem Nachbilder und Nachbilder und dem Beschädigten, Anderes festseßt, auch der Zerstörung der Platten, Steine, Formen und anderer Objecte, welche ausschließend zur Ausführung dieser Vervielfältigung gedient haben, mit einer Geldstrafe von 25 bis eintausend Gulden oder im Falle der Zahlungsunvermögenheit mit Arrest von fünf Tagen

etwas

bis zu sechs Monaten, und in Fällen der Wiederholung oder nach vorangegangener zweimaliger Bestrafung auch mit Verlust des Gewerbes bestraft werden. Auch die confiscirten Exemplare find, in soweit sie nicht durch Uebereinkommen mit dem durch das Vergehen Beschädigten zu dessen Entschädigung verwendet werden, zu vertilgen.

Ebenso ist die dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatis schen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen und unwesentlichen Abänderungen als Vergehen, außer der Confiscation der unrechtmäßig benüßten Manuscripte (Textbücher, Partituren, Rollen), mit einer Geldstrafe von zehn bis zweitausend Gulden oder bei Zahlungss unvermögenheit mit verhältnißmäßigem Arrest zu ahnden.

Oldenburg.

Bekanntmachung vom 2/7 August 1841, betr. die Publication des BB. vom 22. April 1841.

Mit dem Zusaß: daß zur Entschädigung des Autors oder seines Rechtsnachfolgers, für jeden Fall unbefugter Aufführung, der ganze Betrag der Einnahme, ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten, durch die competente Polizeibehörde, unter Vorbehalt des Recurses an die Regierung, in Beschlag genommen und dem Berechtigten zuerkannt werden soll.

Preußen. *)

Preuß. Landrecht. Theil II., Tit. 20.

§. 1294. Bücher, auf welche ein königlicher Unterthan das Verlagsrecht hat, soll Niemand nachdrucken.

§. 1295. Hat der rechtmäßige Verleger ein ausdrückliches Privilegium erhalten: so hat der Nachdrucker eines Buchs, welchem ein solches Privilegium vorgedruckt, oder dessen Inhalt auf oder hinter dem Titelblatte bes merkt ist, die im Privilegio angedrohte Strafe verwirkt.

§. 1296 a. Findet die Strafe aus einem besondern Privilegio nicht Statt, so soll dennoch der Nachdruck auf den Antrag des rechtmäßigen Verlegers confiscirt und zum Verkauf unbrauchbar gemacht, oder dem Vers leger, wenn er es verlangt, überlassen werden.

§. 1296 b. Es muß aber in diesem leßteren Falle der rechtmäßige Verleger, wenn er den Nachdruck übernehmen will, die vom Nachdrucker darauf verwendeten Auslagen demselben auf die zu leistende Entschädigung anrechnen, oder soweit sie dazu nicht erforderlich sind, an die Strafkasse Herausgeben.

*) Aelteres Recht der Rheinproving: Code pénal Art. 425-429. S. Meine Samml. 2c. S. 102.

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