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Wie war ich so thöricht! Er hatte die Stirne zu entgegnen, er fand Worte. Und wie vertheidigt er sich? Wenn ich als Beispiel seiner gewissenlosen Plünderung etliche Stellen anführe und dazu seße, daß ich deren noch hundert beibringen könnte, so zählt er die Zeilen der angeführten und sagt: sie betragen 92 Zeilen; mein Buch aber hat über 14 Druckbogen, also ist es eine Verleumdung, daß ich nachgedruckt habe. Ich weise nach, wie ein Druckfehler ihn verführt hat, mir eine historische Notiz über das englische Recht falsch abzuschreiben; er aber fälscht seine eigene Darstellung und demonstrirt dann, daß die Anklage jedes Halts entbehrt. Ich zeige, wie eine Stelle seines Buchs aus vier des Jolly'schen zusammengeleimt ist; er aber meint, wenn man mein Verfahren um einen oder zwei Grade steigere, so könne man die gesammte deutsche Literatur als ein Plagiat am Wörterbuch erfinden. Ich führe eine Stelle mit auf, die eine allgemeine Bemerkung enthält über den noch zu erwartenden Rechtsschuß für die Werke der Wissenschaft und Kunst und die er mir nachgeschrieben hat, obgleich sie nur eine ganz allgemeine Bemerkung ist; er aber erklärt gerade dieses für einen Entschuldigungsgrund. Ich zeige wie unfähig er sogar zum Abschreiben ist, da er aus dem abgekürzten Worte comp. das Wort componistes gemacht; er aber meint, ein solcher Lapsus verlange keine Entschuldigung, da das richtige compositeurs sich einige Zeilen vorher finde, gerade wo auch bei mir das Wort ausgedruckt ist. Ich erkläre ihn für einen ge= dankenlosen Abschreiber, weil er mir sogar den Fehler Reis statt Realen abgeschrieben, obwohl er an einem andern Ort, wo er einem Andern folgt, das richtige gesezt; er aber erklärt diese Bemerkung für eine Plattheit, weil das R. irrthümlich als Reale gesezt wurde, statt Reis, wie später richtig angegeben." Ich werfe ihm vor, in der zweiten Abtheilung seines Buches einen maßlosen Gebrauch von meiner Sammlung gemacht zu haben; er aber bestreitet, daß sie ihm als Basis seiner Arbeit gedient, da sie ihm weder zuverlässig

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noch vollständig genug gewesen, auch nur der Text der deutschen Geseze darin compilirt sei."

So vertheidigt sich der Mann, so widerlegt er mich. Von seinem Gassenton durfte ich Anstands halber kein Beispiel hinseßen; auf seine Vertheidigung und durch sie hat er mir erspart auch nur ein Wort zu erwidern. Sie richtet ihn selbst. Ich könnte auch mit Ehren da nicht mehr entgegnen, wo mit der Wahrheit Unzucht getrieben wird. Ich würde ganz geschwiegen haben, wenn die Erwägung mich nicht ab gehalten hätte, daß man einen so unerhörten Vorfall nicht ohne Rüge laffen darf.

Ch. E.

Erste Abtheilung.

Die Gesetzgebungen.

A. Die deutsche Gesetzgebung.

I. Bundesgesetzgebung.

Bundesbeschluß vom 2. April 1835.

Die hohen und höchsten Regierungen vereinbaren fich dahin, daß der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes zu verbieten und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsäßen festzustellen und zu schüßen set.

Bundesbeschluß vom 23. Nov. 1838.

Die zum deutschen Bunde vereinigten Regierungen kommen dahin überein, daß den Werken Friedrichs von Schiller, zu Gunsten dessen Erben in allen davon bereits veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben der Schuß gegen Nachdruck während zwanzig Jahren in allen zum deutschen Bunde gehörenden Staaten, vom obigen Tage an gerechnet, gewährt werde.

Bundesbeschluß vom 4. April 1840.

Die souveränen Fürsten und freien Städte vereinbaren sich, daß der, in der J. G. Cotta’schen Verlagshandlung zu Stuttgart in den Jahren 1836 und 1837 in zwei Bänden oder vier Abtheilungen erschienenen, neuen und vervollständigten Ausgabe von Göthe's prosaischen und poetischen Werken von Bundeswegen der Schuß gegen den Nachdruck auf zwanzig Jahre, vom heutigen Tage (4. April 1840) an, in sämmtlichen zum deutschen Bunde gehörenden Staaten gewährt werde.

Bundesbeschluß vom 22. October 1840.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich, daß den Werken des verstorbenen Legationsraths Jean Paul Friedrich Richter von Bundeswegen der Schuß gegen den Nachdruck und Verkauf des Nachdruckes in den mit seiner oder seiner Erben Bewilligung zu das von veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben in allen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten für den Zeitraum von zwanzig Jahren von dem Tage des heutigen Beschlusses an, gewährt werden.

Bundesbeschluß vom 11. Februar 1841.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich, daß den Schriften Christoph Martin Wieland's zu Gunsten seiner Kinder und Erben in allen von der Handlung Georg Joachim Göschen zu Leipzig bereits veranstalteten oder noch zu veranstaltenden Ausgaben von Bundeswegen der Schuß gegen den Nachdruck während zwanzig Jahren, vom Tage des gegenwärtigen Beschlusses an, somit bis zum 11. Februar 1861 in sämmtlichen, zum deutschen Bunde gehörigen Staaten gewährt werde.

Bundesbeschluß vom 11. Februar 1841.

Auf den von der Großherzoglich Sächsischen Regierung zu Gunsten der Göthe'schen Erben gemachten Antrag vereinigt sich die Bundesversammlung dahin, daß der durch den Bundesbeschluß vom 4. April 1840 den Werken Göthe's auf zwanzig Jahre, von eben gedachtem Tage an gerechnet, zugesicherte Schuß gegen den Nachdruck sich auch auf die in der Cotta'schen Buchhandlung zu Stuttgart neu erscheinende Ausgabe der Göthe'schen Werke in 40 Bänden klein Octav, sowie auf alle von den dazu Berechtigten zu veranstaltenden Ausgaben bis zum Ablauf des vorerwähnten Zeitraums zu erstrecken habe.

Bundesbeschluß vom 28. Juli 1842.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren sich: daß den schriftstellerischen Werken Johann Gottfried von Herder's ein zwanzigjähriger Schuß gegen den Nachdruck in allen Bundesstaaten dergestalt verliehen werde, daß jedwede, ohne ausdrückliche Genehmigung der Johann Gottfried von Herder'schen rechtmäßigen Nachkommen, innerhalb des deutschen Bundesgebietes binnen zwanzig Jahren von der Publication des gegenwärtigen Beschlusses an veranstaltete Herausgabe Johann Gottfried von Herder'scher Schriften als unerlaubter Nachdruck im Sinne des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1837 betrachtet werden solle.

Bundesbeschluß vom 6. November 1856.

Der durch den Art. 2. des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1837 und den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 für Werke der Literatur und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung gewährte Schuß, sowie derjenige Schuß, welcher durch besondere Bundesbeschlüsse im Wege des Privilegiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren gewährt worden ist, wird dahin erweitert, daß dieser Schuß zu Gunsten

der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundesbeschlusse vom 9. November 1837 verstorben sind, noch bis zum 9. Nov. 1867 in Kraft bleibt.

Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des Bundesgebietes durch Geseze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung geschüßt find.

Bundesbeschluß vom 12. März 1857.

Im Verfolge des von Preußen bezüglich des Schußes dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung gestellten Antrags und der hierüber von dem betreffenden Ausschusse erstatteten Vorträge vereinigten sich die höchsten und hohen Bundesregierungen zu nachstehendem Beschlusse:

Die durch den Bundesbeschluß vom 22. April 1841 zum Schuße der inländischen Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebietes vereinbarten Bestimmungen werden, wie folgt, erweitert:

1) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben, oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, diese Erlaubniß zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch 10 Jahre nach seinem Tode zu.

2) Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder must-* kalischen Werkes sein Werk durch den Druck veröffentlicht, kann er sich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern das ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentliche Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplar seines Werkes auf dem Titelblatte vorgedruckt sein muß. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebenszeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger noch zehn Jahre nach seinem Tode.

3) Dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern steht Jeden, welcher dessen ausschließendes Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht durch den Druck veröffentlichten oder mit der unter Ziffer 2 erwähnten Erklärung durch den Druck veröffentlichten dramatischen oder musikalischen Werkes beeinträchtigt, Anspruch auf Entschädigung zu.

4) Diese erweiterten Bestimmungen werden vom 1. Juli 1857 an Wirksamkeit gesezt werden.

5) Ziffer 1, 2 und 3 des Bundesbeschlusses vom 22. April 1841 find hiernach aufgehoben, wogegen es bei Ziffer 4 hinsichtlich der Entschädigungen 2c. sein Bewenden behält.

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