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I. Feldtruppen:

a) Kommando Behörden:

ein General- Kommando (nebst Feld-Gendarmerie-Detachement und Stabswache),

zwei Infanterie-Divisions- Kommandos, .

zwei Kavallerie-Brigade-Kommandos,

ein Kommando der Reserve - Artillerie.

b) Infanterie, die Regimenter à 3 Bataillone,
c) Kavallerie, die Regimenter à 4 Eskadrons,

d) Ar

d) Artillerie. Die im Frieden vorhandenen Abtheilungsstäbe; die Batterien à 6 Geschüße,

dazu eine Kolonnen-Abtheilung, bestehend aus dem Stabe, 4 Jn. fanterie und 4 Artillerie. Munitions Kolonnen.

e) Pioniere, 3 felbstständige Kompagnien, nebst leichtem Feldbrückentrain, Schanzzeug- Kolonne und Ponton - Kolonne.

f) Trains:

Stab des Train-Bataillons,

5 Proviant Kolonnen,

3 Sanitäts-Detachements, einschließlich Krankenträger-Kompagnien, 1 Pferde-Depot,

1 Feldbäckerei Kolonne,

1 Train-Begleitungs-Eskadron,

Fuhrpark - Kolonnen (circa 5 à 80 Fahrzeuge).

g) Administrationen:

1) die Intendanturen, und zwar:

die Korps - Intendantur,

drei Divisions-Intendanturen (je eine für die beiden Infanterie. Divisionen, eine für die Reserve - Artillerie),

2) die Korps-Kriegs-Kaffe,

3) die Feld-Proviant. Aemter, und zwar:

ein Feld-Haupt- Proviant - Amt,

drei Feld-Proviant Aemter (je eins für die beiden Infanterie. Divisionen, eins für die Reserve-Artillerie),

ein Feldbäckerei - Amt,

4) das dirigirende ärztliche Personal,

5) zwölf Feld-Lazarethe,

6) das Lazareth-Reserve- Personal,

7) ein Lazareth-Reserve - Depot,

8) die Feldpost, und zwar:
ein Feldpost-Amt,

vier Feldpost-Expeditionen, von welchen letzteren je eine für die beiden Infanterie-Divifionen, eine für die Reserve (Kavallerie und Artillerie) bestimmt ist; die vierte bleibt zunächst dem Feldpost Amt attachirt und wird nach Maaßgabe des ein. tretenden Bedürfnisses der Avantgarde 2c. überwiesen,

9) das Auditoriat, 10) die Geistlichkeit.

II. Jm.

II. Immobile Behörden:

ein stellvertretendes General-Kommando,

vier stellvertretende Infanterie-Brigade-Kommandos,

eine Inspektion der Ersaß-Eskadrons,

ein Kommando der immobilen Artillerie,

eine immobile Intendantur,

ein stellvertretender Korps General - Arzt.

III. Ersatz-Truppen:

acht Ersatz-Bataillone,

vier Erfah-Eskadrons,

eine Artillerie-Ersatz- Abtheilung à 2 Batterien zu je 6 Geschüßen,

eine Pionier Ersatz- Kompagnie,

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eine Train-Ersatz- Abtheilung.

IV. Besaßungs-Truppen:

16 Landwehr-Bataillone,

1 bis 2 Besatzungs-Kavallerie-Regimenter,

3 Reserve Fuß-Batterien à 6 Geschüße,

8 Festungs-Artillerie-Kompagnien, mit den erforderlichen Abtheilungsstäben,

3 Festungs-Pionier-Kompagnien.

Sämmtliche Truppen in Kriegs- und Friedens-Formation nach Königlich Preußischen Etatsstärken; insoweit hiernach die Friedensstärke den verfassungsmäßigen Prozentsatz der Bevölkerungsziffer übersteigt, bleiben die erforderlichen Modifikationen besonderer Vereinbarung vorbehalten.

(Nr. 600.)

(Nr. 600.) Bekanntmachung, betreffend die Einführung der Wechselstempelsteuer in die Hohenzollernschen Lande. Vom 30. Dezember 1870.

Nach

achdem durch Artikel 80. der Verfassung des Deutschen Bundes bestimmt ist, daß in den Hohenzollernschen Landen von dem Tage der Wirksamkeit dieser Verfassung an das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869. (Bundesgeseßbl. S. 193.) in Geltung tritt, werden hier durch die zur Ausführung dieses Gesezes ergangenen Erlasse, nämlich:

1) die Bekanntmachung zur Ausführung des Gesezes, betreffend die Wechsel-
stempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 13. Dezember 1869. (Bundes
gesetbl. S. 691.),

2) die Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundesstempelmarken
und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer,
sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und
Blankets, vom 13. Dezember 1869. (Bundesgeseßbl. S. 695.), endlich
3) die Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken
und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum
Betrage von 221⁄2 Groschen, vom 21. Februar 1870. (Bundesgeseßbl.
S. 36.)

mit dem 1. Januar k. J. für die Hohenzollernschen Lande in Kraft geseßt.

Es ist Anordnung getroffen, daß die zur Entrichtung der Wechselstempel. steuer (nach §. 13. des Gesezes vom 10. Juni 1869.) erforderlichen Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets bei den Postanstalten in den Hohen. zollernschen Landen zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, nach dem Verhältniß von 1 Groschen = 32 Kr. Süddeutscher Währung vom 1. Januar k. J. ab verkauft werden.

Berlin, den 30. Dezember 1870.

Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Im Auftrage:
E d.

(Nr. 601.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den Herrn Charles Tulin de la Tunisie

zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes zu Tunis zu ernennen geruht.

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zur Gesez Sammlung für die
Köriglichen Preußischen Staaten.

Sachregister

zum Bundes-Gesezblatt des Norddeutschen Bundes.

Jahrgang 1870.

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A.

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Abbildung, strafbase Abbildungen und die zu ihrer Her.
stellung bestimmten Platten und Formen sind unbrauchbar
zu machen (Str. 6. B. §§. 41. 42.) 203. Verkauf,
Verbreitung und Ausstellung unzüchtiger Abbildungen
(das. §. 184.) 232. Beleidigung durch Verbreitung
von Abbildungen (das. §§. 186. 187. 200.) 232. — An-
fertigung und Verbreitung von Abbildungen, welche dem
Papiergeld ähnlich sind (das. §. 360. Nr. 6.) 264. -
Unbefugte Abbildung von Wappen eines Bundesfürsten
zur Bezeichnung von Waaren (das. §. 360. Nr. 7.) 265.

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Geographische, topographische, naturwissenschaftliche,
architektonische, technische und ähnliche Abbildungen: Ur.
heberrecht an denselben (6. v. 11. Juni SS. 1-3. 43.)
339; Verbot der mechanischen Vervielfältigung solcher
Abbildungen (das. §§. 44.) 339; Strafen für
widerrechtlichen Nachdruck (das. §§. 18-25. 43. 44.) 343;
Eintragung in die Eintragsrolle (daf. §§. 39-42.) 348.
Abdruck, unbefugter Abdruck von Stempeln, Siegeln,
Stichen, Platten oder Formen, welche zur Anfertigung
von Metall- oder Papiergeld bestimmt sind (Str. G. B.
§. 360. Nr. 5.) 264. s. auch Nachdruck.
Abfälle sind bei der Einfuhr über die Grenze steuerfrei
Be.
(Bolltarif v. 23. Mai I. Abth. Nr. 1.) 146. -
steuerung derselben bei der Ausfuhr (das. II. Abth.) 188.
Abgaben von der Flößerei (G. v. 1. Juni) 312; ins.
besondere auf der Saale und der Werra (V. v. 1. Juni)
314. Einführung des Gesezes über die Abgaben von
der Flößerei als Gesez des Deutschen Bundes (Verf. Art.
80. I. Nr. 23.) 648. s. auch Steuern.
Bundes Gesezblatt. Jahrg. 1870.

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