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von 3000 Gulden auf den §. 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi.

Dem Grafen von Leiningen Westerburg, june gerer Linie: die Abtei Engelthal in der Wetterau, und eine immerwährende Rente von 6000 Gulden auf den §. 39 erwähnten Schifffahrtsoctroi.

§. 21. Dem Fürsten von Wiedrunkel, für die Grafschaft Kriechingen: die Kölnischen Aemter Nurburg und Altwied, und die Kellerei Vilmar.

§. 22. Dem Fürsten von Brezenheim, für Brezenheim und Winzenheim: die Stadt und das gefürs stete Damenstift Lindau am Bodensee.

§. 23. Dem Fürsten von Wittgenstein Bers leburg, für die Herrschaften Neumagen und Hems bach: die schon (§. 7.) erwähnte immerwährende Rente von 15,000 Gulden auf das Herzogthum Westphalen.

Die als rechtmäßig anerkannten Ansprüche des Haus ses Sayn Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn Altenkirchen und Hachenburg, werden durch die, zwischen dem Markgrafen von Baden, dem Fürsten von Nassau, und den gedachten Grafen von Wittgenstein getroffene Uebereinkunft, befriediget.

§. 24. Nachdem in Erwägung der Unzulänglichkeit der noch disponibel bleibenden Theile von unmittelbarem Gebiete, und den gleichwohl bestehenden Erfordernissen eines verhältnißmäßigen Etablissements zur Uebertragung des Stimmrechts, die unmittelbaren Abteien und Klöster: Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guts tenzell, hegbach, Baindt, Burheim, Weisens au und Isny, mit ihren Zugehörden, dann die Stadt Isny, für die Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, so wird diese Entschädigungsmasse folgender Gestalt vertheilt.

Dem Grafen von Aspermont Lynden, wes gen Reckheim: die Abtei Baindt, und eine jährliche Rente mit 850 Gulden von Ochsenhausen.

Dem Grafen von Bassenheim, wegen Pyre mont und Ollbrücken: die Abtei: Hegbach (mit Aus

schluß der Orte Mietingen und Sullmingen, des Zehnden zu Baltringen, und der, zu diesem leßten Antheile bestimmten 500 Jauchert Wald) ferner: eine jährliche Rente von 1300 Gulden von Burheim.

Dem Grafen von Metternich, wegen Winneburg und Beilstein: die Abtei Ochsenhausen (mit Ausschluß des Amts Lannheim) unter der Verbindlichkeit_jedoch, eine jährliche Rente von 20,000 Gulden - nåmlich an den Grafen von Aspermonte 850 Gulden an den Grafen von Quadt 11,000 Gulden Grafen von Wartemberg 8150 Gulden, hinaus zu zahlen.

an den

Dem Grafen von Ostein, wegen Mylendonk: die Abtei Burheim (mit Ausschluß des Dorfes Bleß) unter der Verbindlichkeit eine jährliche Rente von 9000 Gulden, nämlich an den Grafen von Bassenheim 1300 Gulden, - an den Grafen von Plettenberg 6000 Gulden, an den Grafen von Goltstein 1700 Gulden hinaus zu bezahlen.

Dem Grafen von Plettenberg, wegen Wittem und Eyß: die Hegbachschen Orte Mietingen und Sulle mingen, sammt dem Zehenden in Baltringen, und 500 Jauchert Wald, welche demselben in den an Mietingen zunächst angränzenden Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl, und Schnekenkau zugemessen sind; nebst dem: eine jährliche Rente mit 6000 Gulden von Burheim.

Dem Grafen von Quadt, wegen Wickerath und Schwanenberg: die Abtei und Stadt Isny, und eine jährliche Rente mit 11,000 Gulden von Ochsenhausen.

Dem Grafen von Schäßberg, wegen Kerpen. und Lommersum: das Ochsenhausische Amt Lannheim (mit Ausschluß des Dorfes Winterrieden), unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 2000 Gulden, nåmlich an den Grafen von Sinzendorf 1500 Gulden, und an den Grafen von Hallberg 500 Gulden, hinaus zu zahlen.

Dem Grafen von Sinzendorf, wegen der Burggrafschaft Rheinek: das vorerwähnte Dorf Winter rieden unter der Benennung einer Burggrafschaft, und eine jährliche Rente mit 1500 Gulden von Lannheim.

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Dem Grafen von Sternberg, wegen Blankens heim, Junkrath, Geroltsstein und Dollendorf: die Abteien Schussenried und Weissenau, unter der Verbindlichfeit einer jährlichen Rente von 13,900 Gulden, nämlich an den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5500 Gulden an den Grafen von Sickingen zu Sickins gen 1110 Gulden an den Grafen von Hallberg

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6880 Gulden an den Grafen von Nesselrod Reis chenstein 260 Gulden an den Grafen von Goltz stein 150 Gulden, hinaus zu zahlen.

Dem Grafen von Lörring, wegen Gronsfeld: die Abtei Guttenzell.

Dem Grafen von Wartemberg, wegen Wartemberg: die Abtei Roth und eine jährliche Rente von 8150 Gulden von Ochsenhausen.

Dem Grafen von Wartemberg, für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach und Oranienhof: das Burheis mische Dorf Bleß, und eine jährliche Rente mit 5500 Gulden von Schussenried.

Dem Grafen von Goltstein, wegen Schlenaden: eine jährliche Rente von 1850 Gulden, nämlich von Burheim 1700 Gulden, von Schussenried 150 Gulden.

Dem Grafen von Hallberg, wegen Fußgehnheim und Ruchheim: eine jährliche Rente von 7380 Gulden, nämlich von Schussenried 6880 Gulden, und von Tannheim 500 Gulden.

Dem Grafen von Nesselrod Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich: eine jährliche Rente mit 260 Gulden von Schussenried.

Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden: eine jährliche Rente mit 1110 Gulden von Schussenried.

Dieser Vertheilung werden noch folgende allgemeine Bestimmungen beigefügt:

1) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten. Reichsgrafen, deren Verlust in einem reichsunmittelbaren Gebiete, welches zu Reichs- und Kreisprästanden beigegetragen, bestanden, und die zugleich eine Stimme oder

Antheil daran auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, nämlich der Grafen von Aspermonte, Bassenheim, Metternich, Ostein, Plettenberg, Quadt, Schäßberg, Sinzendorf, Sternberg, Tórring und Wartemberg, werden auf ihre neuen Besizungen radizirt.

2) Die von einem Hauptentschädigungs - Objecte (Chef-lieu) getrennten Theile entrichten die Anlagen zu Reichs- und Kreispråstanden in die Hauptkasse, und in dem Verhältnisse, wie bisher, und stellen nicht minder die Mannschaft zu dem bisherigen Contingente. Der Besizer des getrennten Theils hat das Recht, die Anlagsquota zu subrepartiren, und die Mannschaft auszuheben.

3) Das Abzugsrecht zwischen den Besißungen des Hauptorts und dem getrennten Theile bleibt in dem bisherigen Zustande.

4) Dem Inhaber eines getrennten Theils bleiben das daselbst befindliche und dazu gehörige Mobiliarver mégen und Rückstande (arrerages), über welche derselbe mit dem vorigen Besizer übereinzukommen hat. An den Activ- und Passivkapitalien der Kameralkasse des Hauptorts hat hingegen derselbe keinen Antheil, weil diese bei Berechnung des Ertrags überhaupt schon berücksichtiget find.

5) Er ist verbunden, zu der Sustentation der Geistlichkeit des Hauptortes, nach Verhältniß des Ertrags des getrennten Theils zum Ganzen, beizutragen.

6) Den in der Vertheilung angewiesenen Renten kommen alle jene Vorzüge und Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige Urkunde, in Ansehung der in ihr enthaltenen Renten bestimmt sind.

7) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls verbunden, zu den Sustentationskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, worauf die Rente radizirt ist, beizutragen; jedoch weil er an dem Mobiliarvermögen des Entschädigungsobjectes keinen Theil hat, nur die Hälfte derjenigen Quota, welche sich nach Verhältniß dieser Rente zu dem unter Abzug der Lasten berechneten Ertrag des Entschädigungsobjectes ergiebt.

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8) Zu einiger Ausgleichung der temporåren Lasten, und vorzüglich der, nach einem billigen Ueberschlage, in Gemäßheit der §§. 51. und 57. gegenwärtiger Urkunde erwogenen Sustentationskosten der Geistlichkeit in den neun Abteien, sind die Aktivkapitalien der Karthause Burheim mit 176,000 Gulden nach folgenden Principien zu verwenden:

a) Die Sustentationssumme, welche den dritten Theil des Ertrags einer Abtei nicht übersteigt, wird sowohl durch die Allgemeinheit dieser Last, als durch Ueberlassung des Mobiliarvermögens, als compensirt betrachtet.

b) Wenn die Sustentationssumme aber den Ertragsdrittheil übersteigt, so wird der Ueberschuß aus gedachten Kapitalien achtfach vergütet.

c) Der künftige Besizer von Burheim hat diese Kas pitalien zu verwalten, an die Theilhaber mit 311⁄2 Proc. zu verzinsen, und mittelst successiver Aufkündigung in achtjährigen ratis abzuzahlen.

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d) Zu Folge dieser Bestimmung erhalten an gedach ten Aktivkapitalien die künftigen Besizer auf die Abtei Roth 7,500 Gulden, auf Weissenau 6,450 Gulauf Burheim 20,200 Gulden auf Hegbach 53,950 Gulden auf Baindt 38,650 Gulden- und auf Guttenzell 45,250 Gulden; der verbleibende Rest mit 4000 Gulden ist als ein gemeinschaftlicher Ueberschuß zur Deckung des etwaigen Verlustes anzusehen.

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c) Falls sich ein größerer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung ergåbe, so ist solcher von allen Theils nehmern pro rata zu tragen.

Die Ergänzung der Entschädigung, wo sie statt hat, und in so weit sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle andere sich auf gleichen Titel gründenden Recla manten auf jene Einkünfte angewiesen, welche noch zu eis ner weiteren Bestimmung übrig bleiben dürften.

§. 25. Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domfirche zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichs - Erzkanzlers, Metropoliz

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