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derselben in so weit Rücksicht zu nehmen, als es mit den allgemeinen Zwecken vereinbar anerkannt wird.

Art. VIII. Nach der grundgeseßlichen Gleichheit der Rechte und Pflichten, soll selbst der Schein von Supre matie eines Bundesstaates über den andern vermieden werden.

Art. IX. In jedem Bundesstaate muß das Contine gent immer in einem solchen Stande gehalten werden, daß es in kürzester Zeit, nach der vom Bunde erfolgten Aufforderung, marsch und schlagfertig, und in allen seinen Theilen vollständig gerüstet, ausrücken könne.

Art. X. Die Stärke und die Zusammenzies hung des aufzustellenden Kriegsheeres werden durch besondere Bundesbeschlüsse bestimmt.

Art. XI. Die Anstalten müssen allenthalben so ges troffen seyn, daß das Bundesheer vollzählig erhalten und im Falle der Nothwendigkeit verstärkt werden könne.

Zu diesem Ende soll eine besondere Reserve bestehen. Art. XII. Das aufgestellte Kriegsheer des Bundes ist ein Heer, und wird von einem Feldherrn befehligt. Art. XIII. Der Oberfeldherr wird jedesmal, wenn die Aufstellung des Kriegsheeres beschlossen wird, von dem Bunde erwählt.

Seine Stelle hört mit der Auflösung des Heeres wieder auf.

Art. XIV. Der Oberfeldherr wird von der Bundesversammlung, welche seine einzige Behörde ist, in Eid und Pflichten des Bundes genommen.

Art. XV. Die Bestimmung und Ausführung des Operationsplans wird ganz dem Ermessen des Oberfeldherrn überlassen.

Derselbe ist dem Bunde persönlich verantwortlich und kann einem Kriegsgerichte unterworfen werden.

Art. XVI. Der Oberfeldherr ist gehalten, alle Theile des Bundesheeres, so weit es von ihm abhängt, durchaus gleichmäßig zu behandeln.

Er darf die festgesezte Heeres-Eintheilung nicht abändern; doch steht es ihm frei, zeitliche Detachiruns gen zu verfügen.

Art. XVII. Die Befehlshaber der einzels nen Truppen-Abtheilungen werden von dem Staas te, dessen Truppen sie befehligen sollen, ernannt.

Für die Abtheilungen, welche aus mehreren Contingenten zusammengesetzt sind, bleibt die Ernennung der Vereinigung der betheiligten Regierungen überlassen.

Art. XVIII. Die Pflichten und Rechte dieser Befehlshaber, welche aus ihren Verhältnissen zum Bunde hervorgehen, sind denen des Oberfeldherrn analog. Sie haben unbedingten Gehorsam von allen ihren Untergebenen zu fordern, so wie ihren Vorgeseßten zu leisten.

Art. XIX. Die Gerichtsbarkeit steht den Bes fehlshabern der Heeres- Abtheilungen zu, nach den von den Bundesstaaten denselben vorgeschriebenen Gränzen.

Art. XX. Die Verpflegung des Bundesheeres wird unter der obersten Leitung des Oberfeldherr durch Bevollmächtigte sämmtlicher Armeecorps, und, innerhalb der Bundesstaaten, unter Mitwirkung der betreffenden Landes- Commissarien besorgt.

Art. XXI. Auf besondern Bundesbeschluß wird aus den matrikularmäßigen Beiträgen sämmtlicher Bundesglies der eine eigene Kriegscasse errichtet.

Art. XXII. Die Vergütung von Durchmarschund Cantonirungskosten, so wie von andern allgemeinen Leistungen in den Bundesstaaten, soll nach billig ermäßigs ten Preisen geschehen, und den Landesunterthanen immer so schnell als möglich baare Bezahlung geleistet werden.

Art. XXIII. Allenthalben ist der Grundsaß einer gleichen Vertheilung der Lasten und der Vortheile, sowohl rücksichtlich der Heeres-Abtheilungen, als der Bun desstaaten, zur steten Richtschnur zu nehmen.

Art. XXIV. 3Zwischen sämmtlichen Bundesstaaten soll ein allgemeines Cartel bestehen.

2) Nähere Bestimmungen der Kriegsverfask. sung des deutschen Bundes. *)

I. Abschnitt.

Stärke des Bundesheeres.

§. 1. Die Kriegsmacht des Bundes ist aus den Cons tingenten aller Bundesstaaten zusammengesezt.

Das gewöhnliche Contingent eines jeden Bundes staates beträgt den hundertsten Theil seiner Bevölkerung, nach der unter Ziffer 1 beigefügten, durch den Beschluß vom 20. August 1818 vorläufig auf 5 Jahre angenommenen, und am 4. Februar 1819 berichtigten Bundesmatrikel.

§. 2. Unter dieser Zahl ist nur die streitbare Mannschaft aller Waffengattungen begriffen.

Zur streitbaren Mannschaft werden gerechnet, die Offic ciere, Unterofficiere, Gemeine, Spiel- und Zimmer-Leute, dann die Artillerie- Fuhrwesens Soldaten, soweit sie nach §. 15 zur Bedienung des Geschüßes gerechnet werden kön

nen.

Jene Mannschaft, welche für das übrige Armeefuhrs wesen, für die Bäckerei und die Sanitätsanstalten dem Heere zugetheilt wird, muß über den hundertsten Theil gestellt werden.

*) Diese Arbeit wurde getheilt. Am 12. April 1821, XVII. Sigung des engern Rathes §. 102 kamen die 5 ersten Abschnitte zur Annahme. — Das Protokoll enthält darüber følgendes:

Nachdem in mehreren vertraulichen Sizungen die fünf ersten Abschnitte der Grundzüge ausführlich erörtert, die darüber gemachten Bemerkungen und Einwendungen sorgfältig geprüft, die verschiedenen Ansichten nach Möglichkeit ausgeglichen, und in der heutigen Versammlung darüber abgestimmt worden; so sind die in nachfolgenden 44 Paragraphen enthaltenen

Näheren Bestimmungen der Kriegsverfaf= sung des deutschen Bundes

theils einhellig, theils durch Stimmenmehrheit definitiv ană genommen, und ist demnach beschlossen worden:

§. 3. Das Bundesheer muß, sobald es vom Bunde aufgeboten wird, in allen seinen Theilen vollständig gestellt werden.

§. 4. Um die Vollständigkeit des Heeres fortwährend zu sichern, muß, sogleich nach dem Ausrücken desselben, der sechshundertste Theil der ganzen Bevölkerung als Er fagmannschaft aufgestellt und unausgeseßt vollzählig erhalten werden.

Sechs Wochen nach dem Ausrücken des Bundesheeres wird von dieser Ersaßmannschaft die Hälfte, nämlich der zwölfhundertste Theil der ganzen Bevölkerung, als Ergån zung dem Heere nachgesendet, mit den übrigen Nachsendungen aber, an Mannschaft sowohl, als an Pferden und Material, nach Maaßgabe des Bedarfs, von zwei zu zwei Monaten fortgefahren.

§. 5. Damit bei größeren Verlusten einzelner Contingente unverhältnißmäßige Leistungen vermieden werden, soll der Ersaß für das Heer in einem Kriegsjahre den zweihundertsten Theil der Bevölkerung nicht übersteigen.

§. 6. Der bei jedem Contingent sich ergebende Abgang wird monatlich durch gleichförmig zu verfassende Abgangsberichte angezeigt.

§. 7. Unter dem Abgang werden verstanden alle Lodten, Gefangenen und Deserteurs gleich nach ihrem Abgange, dann alle Vermißten nach einem Zeitraum von 4 Wochen, und alle im Spital befindlichen Verwundeten und Kranken, welche nach drei Monaten als felddienstuntauglich anerkannt werden.

Die übrigen Verwundeten und Kranken werden zwar nicht zu dem Abgange gerechnet; sollten sie jedoch den zehnten Theil des Contingents übersteigen, so müßte dieser Ueberschuß, um die zu große Schwächung des Bundesheeres zu vermeiden, nach dem im §. 5 angenommenen Marimum erseßt werden.

§. 8. Größere Anstrengungen müssen durch bez besondere Bundesbeschlüsse bestimmt werden.

§. 9. Dieselben können in keinem Falle von einzelnen Bundesstaaten, sondern nur im Allgemeinen nach der Matrikel gefordert werden.

§. 10. Für die Reserven, welche bei solchen außergewöhnlichen Anstrengungen zur Verstärkung des Bundesheeres nachrücken, kommen die nämlichen Bestimmungen in Anwendung, welche für das Heer selbst gegeben sind. Sie werden mit dem betreffenden Armeecorps, oder, wenn dieses nicht möglich ist, in selbstständige Körper vereinigt, welche mit jenen analog zusammenzusehen, zu béfehligen, zu organisiren und zu behandeln sind.

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Verhältniß der Waffengattungen.

S. 11. Das numerische Verhältniß der Reiterei des Bundesheeres wird auf ein Siebentheil der Gesammtzahl eines jeden Contingents angenommen.

§. 12. Für die Artillerie wird das Verhältniß dergestalt festgeseßt, daß zwei Stücke Geschüß für jedes Tausend Mann des Contingents gerechnet werden.

Jeder Bundesstaat wird nåchstdem noch wenigstens ein Geschüß nebst Ausrüstung auf jedes Tausend Mann des ganzen Contingents in seinen Zeughäusern und Depots vorråthig haben, um jeden Abgang sofort erseßen zu können. §. 13. Die Feldartillerie des Bundes soll in der Regel bestehen aus

einem Viertheil Haubigen

einem Viertheil Zwölfpfünder,

zwei Viertheilen Sechspfünder.

Ein Fünftheil der Gesammtzahl soll reitende Artillerie oder Cavallerie- Geschüß seyn.

Die Stellung schwerer Feldgeschüße als Zwölfpfünder wird der Convenienz der betreffenden Staaten überlassen, und in diesem Falle von der Zahl der auf dieselben faulenden zwölfpfündigen und sechspfündigen Batterien abgerechnet.

S. 14. Außer den Feldgeschüßen für die Linie wird noch ein Belagerungspark für das gesammte Bundess beer, welcher aus

100 schweren Canonen,

30 Belagerungs-Haubißen und
70 Mörsern

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