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bestehen soll, nach den unter Ziffer 2 bis 7 beiliegenden Ausweisen corpsweise, gestellt, und, im Fall eines Krieges, nach der Bestimmung des Oberfeldherrn auf einem öder mehreren Puncten vereinigt.

Ueber die Stellung dieser Geschüße werden sich die Glieder der gemischten Corps unter sich vereinigen, und das Resultat ihrer Uebereinkunft, drei Monate nach der Annahme der näheren Bestimmungen, der Bundesversamm lung anzeigen.

S. 15. Für die Bedienung der Feldgeschüße werden im Durchschnitte 36 Mann auf jedes Stück gerech net, worunter auch die Artillerie- Fuhrwesens - Soldaten mitbegriffen sind, in so fern solche die festgesezte Zahl nicht überschreiten.

Diejenige Artillerie- Mannschaft, welche zur Bedies nung des Belagerungsparks gehört, wird von den Staaten, welche diese Geschüße geben, und zwar nach der dem §. 14 unter Ziffer 7 beiliegenden Tabelle gestellt und vom Stande der Infanterie abgezogen.

§. 16. Für Pionniers und Pontoniers wird das Verhältniß des hundertsten Theils der Armee festges feßt.

§. 17. Ein jedes Contingent, dessen Stärke mehr als ein Armeecorps beträgt, stellt einen Brückentrain für große Flüsse, nach Maaßgabe des Bedürfnisses; jedes der übrigen einzelnen Armeecorps aber, ohne Unterschied, ob gemischt oder ungemischt, einen für eine Flußbreite von 400 Schuhen.

S. 18. Sappeurs und Mineurs werden, als zum Belagerungspark gehörig, außer dem für Pionniers und Pontoniers bestimmten Hunderttheil der Armee, von denjenigen Bundesstaaten, bei welchen sich diese Corps bereits im Frieden organisirt befinden, gestellt.

§. 19. Das numerische Verhältniß des Fußvolkes ergiebt sich von selbst, wenn die Reiterei, die Bedienung der Feldgeschüße und des Belagerungsparks, die Pionniers und Pontoniers, dann die Sappeurs und Mineurs, von der Gesammtzahl des ganzen Heeres abgezogen werden.

§. 20. Ungefähr der zwanzigste Theil des Fußvolkes soll aus Jägern, Büchsen- oder Scharfschüßen bestehen.

Die unter Ziffer 8 angefügte Labelle enthält eine Ucz bersicht aller Waffengattungen für das Bundesheer, so wie solche nach der Matrikel und zufolge der angenommenen Bestimmungen über das numerische Verhält niß derselben im completen Kriegsstande von sämmtlichen Bundesstaaten zu stellen sind.

§. 21. Es bleibt den Bundesstaaten überlassen, zur Bildung ihrer Contingente auch Landwehr zu verwen den; doch muß selbe gleich den Linientruppen geübt, ausgerüstet, schlagfertig und mit in der Linie gebildeten Officieren besest seyn.

Als Grundsaß wird auch hierbei angenommen, daß kein Contingent zum größeren Theile aus Landwehr bes stehen könne.

§. 22. Der Land sturm gehört nicht in das geregelte System des Krieges, sondern ist zu den Anstalten zu zählen, welche im Augenblicke der Gefahr ihre Bestimmung erhalten, und dem eigenen Ermessen der einzelnen Bundesstaaten überlassen bleiben.

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§. 23. Das Bundesheer besteht (nach der Beilage Ziffer 9) aus sieben ungemischten und drei combinirten Armeecorps, welche, ohne weitere Benennung, nach Nummern bezeichnet werden, und deren jedes in Abthei lungen von Divisionen, Brigaden, Regimentern, Bataillons, Compagnien, Schwadronen und Batterien zerfällt.

§. 24. Ein Armeecorps enthält mindestens zwei Divisionen,

eine Division mindestens zwei Brigaden,
eine Brigade mindestens zwei Regimenter,
ein Cavallerie-Regiment wenigstens vier Schwadronen,
ein Infanterie-Regiment wenigstens zwei Bataillons,
ein Bataillon in der Regel nicht unter 800 Mann,
eine Schwadron oder eine Compagnie im Durchschnitt
150 Mann,

eine Batterie sechs oder acht Stücke Geschüß.

§. 25. Das Minimum eines zu stellenden Cavallerie - Contingents ist 300 Pferde, oder eine Division,

das eines selbstständigen Infanterie-Körper 400 Mann, das der Geschüße eine Batterie von sechs oder acht Stücken.

Die Stellung dieser Einheit wird der Uebereinkunftder Bundesstaaten, mit der unerläßlichen Bedingniß überlassen, daß sie ganz gleich organisirt, bewaffnet und geübt seyn müsse.

Als Grundsay wird jedoch festgesezt, daß, im Falle der Vertretung, solche nur im Corps statt finden kann.

In Ansehung der Geschüßeinheit wird angenommen, daß dort, wo das zu stellende Contingent nicht die Zahl 6 oder 8 erreichen sollte, die betreffenden Staaten sich unter einander wegen des Mehrstellens von einem oder zwei Stücken Geschüßes vereinigen werden.

§. 26. Die Theilhaber an den combinirten Corps und Divisionen werden sich unter einander vereinigen, wie fie die geseßlichen Abtheilungen zu bilden, und die verschiedenen Waffengattungen nach dem angenommenen Verhältnisse unter sich zu vertheilen für gut finden, und diese Uebereinkunft, drei Monate nach Annahme der nähes ren Bestimmungen, der Bundesversammlung anzeigen.

Da, wo sie sich nicht vereinigen könnten, wird die Bundesversammlung vermittelnd einwirken, und nöthigenfalls entscheiden.

§. 27. In jedem Armeecorps muß auf die Bildung einer starken Cavalleries und Geschüß-Reserve Rücksicht genommen werden.

IV. Abschnitt.

Bereithaltung im Frieden.

§. 28. In jedem Bundesstaate_muß das Contingent von einem Procent der Bevölkerung so marsch- und schlagfertig erhalten werden, daß es, vier Wochen nach der vom Bunde erfolgten Aufforderung, in allen seinen Theilen zur Verfügung des Oberfeldherrn, auf die für jedes Armees corps zu bestimmenden Sammelplåße, gestellt werden könne.

S. 29. Um diesen Zweck zu erreichen, werden folgende Grundsäge angenommen:

1) Das Material der Rüstung für alle Waffengattungen muß stets in gehöriger Anzahl und Eigenschaft vorhanden seyn. Auch müssen in den Zeughäusern die nöthigen Vorräthe liegen, um jeden Abgang schnell erseßen zu können.

§. 30. 2) Die Contingente des Bundesheeres müssen auch im Frieden vollständig erhalten werden. Zur Ersparung des Soldes und der Verpflegung kann zwar im Fries den bei allen Waffengattungen eine zeitliche Beurlaus bung statt finden; ein Theil der Mannschaft, so wie der Dienstpferde, muß jedoch stets bei den Fahnen und im Dienste bleiben.

§. 31. 3) Hierzu wird folgender Maaßstab aufgestellt:

a) Bei dem Fußvolke muß der sechste Theil der eingeübten Mannschaft und wenigstens zwei Drittheile der Unterofficiere im Dienste beibehalten werden.

b) Bei der Reiterei wird der dienstthuende Stand in der Regel auf zwei Drittheile der Mannschaft und der Dienstpferde festgesezt, falls nicht die besonderen Landeseinrichtungen eine Beschränkung auf ein Drit tel, unbeschadet des Zweckes, zulassen.

Den Bundesstaaten, bei welchen keine Beurlaus bung der Dienstpferde statt findet und welche keine Landwehr-Cavallerie stellen, ist eine Vacanthaltung von Dienstpferden in Friedenszeiten gestattet; eš darf diese jedoch nicht ein Fünftheil des präsenten Standes übersteigen, und es müssen Vorkehrungen getroffen seyn, daß die Mobilmachung der Cavallerie Demungeachtet in der bestimmten Frist geschehen fónne.

c) Bei der reitenden Artillerie wird das Minimum des dienstthuenden Standes ebenfalls auf zwei Drittheile unter denselben Modificationen, wie bei der Cavallerie, bei der Fußartillerie aber und bei der Bespannung des Geschüßes und der ersten Munitionswagen auf ein Drittel des vollen Standes festgeseßt.

§. 32. Die gesammte Mannschaft des gewöhnlichen Contingents, nåmlich der hundertste Theil der Bevölkerung, muß alle Jahre vom Urlaube einberufen, und wenigstens durch vier Wochen im Dienst und Gebrauch der Waffen geübt werden.

Die kleineren Contingente werden sich unter einander vereinigen, die jährlichen Uebungen, in möglichster Verbindung aller Waffengattungen, allenfalls in Brigaden, vorzunehmen.

6. 33. Damit für den Fall, wo durch besonderen Bundesbeschluß (§. 8.) eine Verstärkung des Bundesheeres nöthig gefunden wird, dieselbe gehörig aufgestellt werden könne, müssen in jedem Bundesstaate, der nicht ohnehin eine bedeutendere Anzahl von felddiensttauglichen Truppen unterhält, schon in Friedenszeiten Cadres von Officieren, Unterofficieren und Spielleuten für den dreis hundertsten Theil der Bevölkerung, nebst dem nöthigen Material, vorhanden, auch solche Einrichtungen getroffen seyn, daß, zehn Wochen nach dem gefaßten Bundesbe schlusse, vollständig geübte und ausgerüstete Regimenter, Bataillons und Escadrons schlagfertig aufgestellt werden können.

§. 34 Der Bundesversammlung wird am 1. Jånner jeden Jahres eine Uebersicht des Standes des Buns desheeres vorgelegt.

Den Buudesstaaten, deren Contingente ein oder mehrere Armeecorps in sich begreifen, bleibt es überlassen, die dießfallsigen Tabellen nach den bei ihnen geltenden Einrichtungen abzufassen.

Die unter Zahl 10 beigelegte Tabelle zeigt die Forne der Standes - Ausweise, über welche sich die Theilhaber der gemischten Armeecorps vereinigt haben. Sie werden sols che corps- oder wenigstens divisionsweise einsenden.

Diejenigen Bundesglieder, welche zusammen eine Dis vision bilden, werden sich unter einander über die Art der Musterung einverstehen, und, drei Monate nach Annahme der näheren Bestimmungen, ihre Anzeige hierüber an die Bundesversammlung machen.

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