Images de page
PDF
ePub

78.

FRANCE, SUÈDE ET NORVÉGE.

Déclaration destinée à assurer la communication réciproque des actes intéressant l'état civil des ressortissants des Parties contractantes; signée à Paris, le 9 novembre 1904.

Journal Officiel. Paris. 14 décembre 1904.

Le Gouvernement de la République française et le Gouvernement de Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvége, désirant assurer la communication réciproque des actes intéressant l'état civil des ressortissants français et suédois, son convenus de ce qui suit:

Article premier. Les deux gouvernements s'engagent à se remettre réciproquement, aux époques déterminées et sans frais, des expéditions des actes de naissance, des actes de mariage des actes de reconnaissance d'enfants naturels et des actes de décès dressés sur le territoire français et le territoire suédois respectivement et concernant des citoyens de l'autre Etat.

Art. 2. Tous les six mois, expéditions desdits actes dressés pendant le semestre précédent seront remises par le Gouvernement de la République française à la légation de Suède et de Norvége à Paris, et par le gouvernement français à la légation de la République française à Stockholm.

Art. 3. Il est expressément entendu que la délivrance ou l'acceptation desdits actes ne préjugera pas les questions de nationalité.

Art. 4. La présente déclaration sortira ses effets à partir du 1er janvier prochain (1905).

En foi de quoi, les soussignés, M. Delcassé, député, ministre des affaires étrangères de la République française et M. Akerman, envoyé extraordinaire et ministre plénipotentiaire de Sa Majesté le roi de Suède et de Norvége près le Président de la République française, dûment autorisés par leurs gouvernements respectifs, ont signé la présente déclaration et y ont apposé leurs cachets.

Fait à Paris, en double original, le 9 novembre 1904.

[blocks in formation]

79.

ALLEMAGNE, SUISSE.

Traité additionnel au Traité de Commerce du 10 décembre 1891;*) signé le 12 novembre 1904.**)

Reichs-Gesetzblatt. No. 21. 1905.

Eidgenössische amtliche Sammlung. Bd. XXI.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reichs einerseits, und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu dem bestehenden Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891 abzuschliessen, und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen:
Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Legationsrat
und Kammerherrn, Herrn Dr. Alfred von Bülow,

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Herrn Bundesrat Dr. Adolf Deucher, Chef des eidgenössischen
Handels-, Industrie- und Landwirtschafts-Departements;
Herrn Arnold Künzli, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates;
Herrn Alfred Frey, Mitglied des Schweizerischen National rates;
Herrn Dr. Arnold Eichmann, Chef der Handelsabteilung des
eidgenössischen Handels-, Industrie- und Landwirtschafts-Depar-
tements;

welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, nachstehende Vereinbarungen getroffen haben:

Artikel 1.

Die einzelnen Artikel des bestehenden Vertrages werden wie folgt abgeändert:

I.

Der Artikel 1 erhält folgende Fassung;

Die beiden vertragschliessenden Teile werden sich wechselseitig in Beziehung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in jeder Hinsicht auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation behandeln.

[ocr errors]

*) V. N. R. G. 2e s. XVIII. 257.

Les ratifications ont été échangées à Berne le 6 mai 1905.

Jeder der beiden Teile verpflichtet sich demgemäss, jedes Vorrecht und jede Begünstigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, insbesondere jede Ermässigung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, gleichmässig auch dem anderen vertragschliessenden Teile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner, den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen sind nur zulässig:

1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordentlichen Umständen; aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;

2.

3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten, Schädlinge oder andere Gefahren:

4.

behufs Durchführung der inneren Gesetzgebung, soweit durch diese die Erzeugung, die Beförderung, der Vertrieb oder der Verbrauch gewisser Gegenstände verboten oder eingeschränkt wird.

II.

An Stelle der im Artikel 2 genannten Tarife treten die beiliegenden Tarife A und B.*)

III.

Der Absatz 2 des Artikels 3 kommt in Wegfall.

IV.

Die Ziffer 3 des Artikels 5 erhält folgende Fassung:

3. für handelsübliche Umschliessungen aller Art sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die aus dem einen Gebiet in das andere zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete wieder zurückgebracht werden;

V.

Der Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der Veredlung oder Ausbesserung von Waren zwischen den Gebieten der vertragschliessenden Teile wird festgesetzt, dass bei der Einfuhr in das Veredlungsland und bei der Rückkehr aus demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit bleiben:

a) Seide aller Art, sowie Garne und Gewebe, welche zum Winden (Haspeln, Spulen), Zwirnen, Waschen, Bleichen, Mercerisieren, Färben, Umfärben, Bedrucken (und zwar Garne zum Bedrucken auch in durchschossenen Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren,

*) Pour les Annexes de ce Traité cf. Reichs-Gesetzblatt No. 21 de l'année 1905 pg. 330 squs.

Walken, Pressen, Plissieren oder zur Vornahme ähnlicher Ver
edlungsarbeiten,

b) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung,
c) Gegenstände, welche zum Lackieren, Polieren und Bemalen
in das andere Gebiet ausgeführt worden sind,

d) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung und Veredlung bestimmte,
in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes
unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften
zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit
derselben unverändert bleibt

und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Waren und Gegenstände ausser Zweifel ist.

Ferner werden beiderseits, bei Festhaltung der Identität, von Eingangsund Ausgangsabgaben freigelassen:

1. Gewebe, welche aus der Schweiz in die bayerischen Hauptzollamtsbezirke Lindau und Pfronten, den württembergischen Hauptzollamtsbezirk Friedrichshafen, den württembergischen Oberamtsbezirk Riedlingen, den preussischen Regierungsbezirk Sigmaringen und den badischen Kreis Konstanz, oder welche aus Deutschland nach der Schweiz versandt werden, um dort bestickt und sodann zurückgesandt zu werden. Ausser den Geweben werden auch Stickmusterblätter, sowie das Stickmaterial (Seide oder Garn) beiderseits zollfrei abgefertigt;

2. unaufgeschnittene Samte, Plüsche, samt- und plüschartige Gewebe, welche aus Deutschland nach der Schweiz ausgehen, um dort aufgeschnitten und sodann zurückgesandt zu werden.

In allen genannten Fällen kann die Zollfreiheit von dem Nachweise der einheimischen Erzeugung der zur Veredlung ausgeführten Waren abhängig gemacht werden, ausgenommen bei Seide zum Färben oder Umfärben, für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird.

VI.

Der Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angegebenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne hierfür eine weitere Abgabe entrichten zu müssen.

Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen in der Regel nur Warenmuster, aber keine Nouv. Recueil Gén. 2o S. XXXIV.

NN

Waren mit sich führen; indessen soll ihnen die Mitführung von Waren insoweit erlaubt sein, als sie den im Inlande domizilierten inländischen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) gestattet wird.

Die Ausfertigung der Gewerbe-Legitimationskarte soll nach dem unter lit. D anliegenden Muster erfolgen.

Die vertragschliessenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen, und welche Vorschriften von Inhabern dieser Karten bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten sind.

Hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen, einschliesslich des Hausierhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden, behalten sich die vertragschliessenden Teile volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

VII.

Dem bestehenden Vertrag wird folgender neuer Artikel eingefügt: Artikel 10a. Wenn zwischen den vertragschliessenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, einschliesslich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen, sowie der Zollsätze der von den vertragschliessenden Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vertragstarife, eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.

Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt, und dass die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.

Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschliessenden Teile auch andere als die im ersten Absatz bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtgen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen.

Artikel 2.

Die Anlage C wird wie folgt abgeändert:

I.

Der erste Absatz des § 1 erhält nachstehende Fassung:

Um die Bewirtschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit: Getreide in Garben oder in Ähren,

die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen,

Sämereien,

Setzlinge, ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen,
Stangen,

Rebstecken,

« PrécédentContinuer »