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Formulare D (Schema IV).

Erhebungsjahr.

Schema IV.

Versicherung einer Summe Geldes zu Gunsten eines Dritten*)
(§. 1, 8. 5 und §. 26 des Hilfskassengeseßes).

*) Die Statutenbestimmungen über diese Versicherung sind auszugsweise mitzutheilen.

Die statistischen Daten über die an diesem Versicherungszweige betheiligten Cassemitglieder 2c. sind möglichst genau, namentlich mit Berücksichtigung der Geburtsjahre anzugeben.

Der Versicherungsbestand und dessen Änderungen ist gleichfalls mitzutheilen. (Vergleiche Bemerkung au Schema II und III.)

Formulare D (Schema V).

Erhebungsjahr:

Schema V.

Nach §. 1 lester Absatz des Hilfscassengesetzes zulässige Unterstüßungszweck e.

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4. Weitere statistische Daten über die sonstigen an der Cassa verfolgten Nebenzwede und sonstige Bemerkungen. Bemerkung. In die unter dem Titel „Beruf (Profession)" freigelassenen Spalten sind die unter den Mitgliedern ver tretenen Berufe (Professionen) einzustellen.

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*) Gemäß §. 22, beziehungsweise §§. 25 und 26 des Hilfscassengesetzes von fünf zu fünf Jahren aufzustellen.

Bemerkungen. Die technische Bilanz ist von dem mit der Berechnung derselben zu betrauenden Versicherungsmathematiker für jeden der nachstehend angeführten Versicherungszweige: Versicherung von Invaliditäts- und Altersrenten, Versicherung von Witwen- und Waisenrenten, Versicherung einer Summe Geldes zu Gunsten eines Dritten getrennt aufzustellen.

Ob in der technischen Bilanz sonstige regelmäßige Einnahmen und sonstige regelmäßige Ausgaben (Verwaltungskosten) zu berücksichtigen sind, bleibt von Fall zu Fall der Beurtheilung des Versicherungsmathematikers überlassen.

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Bemerkungen. Für die Rechnungsführung, welche im Sinne der Bestimmungen des §. 30 (2. Absaz) des Hilfscassengeseßes getrennt für jeden der im §. 1 dieses Geseßes angeführten, von der Hilfskasse verfolgten Zwecke einzurichten ist, hat jede Casse folgende Vormerke in Verwendung zu nehmen:

1. Das Cassebuch in der instehend vorgeschriebenen Form.

2. Vormerke über Forderungen (Außenstände) und Schulden (Fälligkeiten) der Casse.

3. Ausschreibungen über die Veränderungen in der Vermögensanlage im Laufe des Jahres. Jede Hilfscasse ist berechtigt, außer diesen vorangeführten Vormerken noch weitere, aus der speciellen Natur ihrer Thätigkeit sich als zweckmäßig oder nothwendig ergebende Vormerke zu führen.

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