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der Souveränetät der neutralisirten

licher Charakter

rungen.

Die drei Orte Appenzell, Basel und Schaffhausen Beschränkungen hatten das wichtige Recht jedes souveränen Staates, neutral zu sein oder nicht, im Bundesbriefe aufgeben müssen, Stände; rechtum in den eidgenössischen Staatsverband eintreten zu dieser Neutralisikönnen. Sie sassen nicht still, weil sie es wollten, sondern sie mussten still sitzen, sie mochten dies eintretenden Falls wollen oder nicht. Nicht sie hatten aus eigenem Interesse sich neutral erklärt, die Nichtbetheiligung an den inneren Streitigkeiten war ihnen mit Hinblick auf die Wohlfahrt, auf die Interessen der gesammten Eidgenossenschaft auferlegt. Es kann sich also hier nur um Neutralisirung, nicht um Neutralität als freigewählte Rechtsstellung handeln. Wie immer bei Neutralisirungen, ist auch in diesen Fällen als nothwendige Voraussetzung des zu schaffenden neutralen Zustandes die Unterordnung der Interessen des neutralisirten Staates unter die Interessen anderer bezw. eines anderen Staates gegeben. Die Souveränetät dieser 3 Orte wurde übrigens auch in anderen Punkten beschränkt.

So durfte weder Appenzell noch Basel von sich aus Krieg anfangen, was den vollberechtigten Orten gestattet war. Appenzell musste überdies stets den eidgenössischen Schiedsspruch anerkennen und eventuell sich der Mehrheit fügen. (Siehe Bundesbriefe 1. c.) Dadurch, dass diese Stände so wichtige Souveränetätsrechte zu Gunsten der gesammten Eidgenossenschaft hatten aufgeben müssen, erscheinen sie, soweit diese Beschränkungen reichen, nicht als selbstständige Staaten. Sie müssen auch bezüglich ihrer neutralen Stellung gegen andere Orte nach bundesstaatsrechtlichen Gesichtspunkten beurtheilt werden. Es sind dies innerstaatliche Verhältnisse, welche ihre Erklärung in der eigenthümlichen Zusammensetzung und Organisation des eidgenössischen Bundes finden.

Neutralisirung

ung einzelner

sionellen Grün

den.

In einer ähnlichen neutralen, oder besser gesagt, bebezw. Befried- friedeten Lage haben sich in späteren Zeiten auch anLandes-u.Volks- dere Landes- und Volkstheile in Folge des confessiotheile aus confes- nellen Zwiespaltes befunden, so z. B.: das Thurgau (E. A. VI', I p. 283, 284), Ausserrhoden (ib. p. 285), Baden (ib. p. 310), katholisch und protestantisch Glarus (E. A. VI1, p. 363), Neuenburg (E. A. VI2, pag. 92, 97, 560, 615). Von den Unterthanen heisst es mit Bezug auf innere Unruhen (E. A. VI', I p. 316): „sie sollen sich neutral verhalten in einem Streite zwischen den mitregierenden Herren und folglich soll kein Ort befugt sein, sich dieses oder jenes Passes, dieses oder jenes Ortes zu bemächtigen zum Nachtheil der mitregierenden Orte."

So viel über diese eidgenössischen Verhältnisse, welche gemeinhin, aber fälschlich, als neutral bezeichnet werden. Sie haben für die völkerrechtliche Neutralität nur analoge Bedeutung, denn sie sind geschaffen von und in einem und demselben souveränen Staatenbund. Wir haben bei Besprechung dieser Zustände der unserer Eintheilung zu Grunde gelegten Zeitfolge vorgegriffen, um nicht mehr darauf zurückkommen zu müssen und gehen nun zur zweiten Periode über.

II. Periode 1516-1798.

Die grundlegenden Verträge und leitenden

politischen Anschauungen.

tung der Niederlage bei Marignano.

Die zweite Periode beginnt mit dem ewigen Frieden Politische Bedeuzwischen Frankreich und den Eidgenossen, abgeschlossen zu Freiburg am 29. November 1516. Nachdem die Eidgenossen während eines halben Jahrhunderts Europa mit Furcht und Bewunderung erfüllt und ihren Ruf der Unbesiegbarkeit immer wieder erneuert hatten, war auch die Stunde ihres Falles gekommen. In der Schlacht bei Marignano mussten sie der überlegenen Kriegstechnik der Franzosen weichen. Die unmittelbare Folge dieser Niederlage war ein allgemeines Sehnen des Schweizervolkes nach einem endgültigen Frieden. Die Eidgenossen waren momentan äusserst erschöpft: ihr Land lag brach, ihre Truppen bedurften der Stärkung. Allein, wenn auch die meisten Eidgenossen den Frieden lebhaft wünschten, denselben erkauft oder aus gnädiger Hand empfangen hätten sie damals nimmermehr. Dazu waren. sie noch zu stark und zu gefürchtet. Die Bedingungen, die ihnen Franz I. im ewigen Frieden stellte und von ihnen annahm, zeigen klar, wie sehr er die augenblicklich Besiegten für die Zukunft zu schätzen wusste.

Immerhin war diese erste Niederlage für die Eidgenossen von grosser Bedeutung. Sie musste um so

ernstere Folgen haben, als in ihr das Endresultat einer fünfzigjährigen, bewegten Politik verkörpert erschien. Die Eidgenossen hatten mit der stetigen Zunahme ihres militärischen Ruhmes den Schwerpunkt ihrer Macht immer mehr auf fremde Schlachtfelder verlegt, und sobald sie dort ihren Meister fanden, musste auch zugleich auf den ganzen inneren Staat ein gewaltiger Rückschlag erfolgen. Dieser war jetzt nur zu fühlbar in allen Fugen des plötzlich erschütterten Staats gerüstes. Der Ernst der damaligen Lage konnte den Schweizern nicht entgehen und sie mussten sich fragen, ob es nicht an der Zeit sei, ihre Politik zu ändern und ihren Staat vor solchen Ereignissen in Zukunft möglichst sicher zu stellen. Gewiss konnte ihnen dies nur angezeigt scheinen, sofern sie die zwei Hauptzwecke, die sie bisher in ihrer Politik stets verfolgt hatten und deren Verfolgung ihnen auch fernerhin unerlässlich war, auf andere Weise, denn bisher, erreichen konnten. Diese zwei Hauptziele ihrer bisherigen und jeder zukünftigen Politik waren die Erhaltung des eigenen Staates und die Erzielung materieller Vortheile aus den Kriegen fremder Mächte. Auf fremden Kriegsdienst waren die Schweizer, in Folge der damaligen wirthschaftlichen Verhältnisse ihres Landes, unbedingt angewiesen1).

Wenn sie nun die letzt vergangenen Zeiten mit einiger Aufmerksamkeit betrachteten, mussten sie sich gestehen, dass das bisher Erzielte den gemachten Anstreng

1) Das Wort damaliger Zeit: „Die Schweizer müssen ein Loch haben" kennzeichnet nicht nur den Geist der allerdings sehr kriegliebenden Schweizer, sondern erscheint vor allem als der Ausdruck des allgemeinen Bewusstseins, dass die Schweizer durch die wirthschaftlichen Verhältnisse ihres Landes zur Bestreitung ihres Unterhaltes auf den fremden Kriegsdienst angewiesen waren.

ungen, den gebrachten Opfern keineswegs entsprach. Unendlich viel Schweizerblut war auf fremdem Boden vergossen worden, und was hatte man damit erlangt? Dass das eigene Vaterland, dessen materielle Bedürfnisse man zu befriedigen gesucht, in seinem Innern grosse Noth litt und in seiner Stellung nach aussen momentan bedenklich erschüttert war. Also hatte die Eidgenossenschaft, indem sie nach dem einen Ziel, der Hebung ihres Wohlstandes, durch Eingreifen in fremde Kriege strebte, nicht nur dieses Ziel nicht erreicht, sondern sich zugleich vom anderen Hauptzweck ihrer Politik, den Bestand des eigenen Staates zu sichern, entfernt. Diese Erwägung, die sich jedem Einsichtigen aufdrängte, musste der Ausgangspunkt einer neuen Politik werden. Man gewann allmälig die Ueberzeugung, dass es möglich sei, auf andere Weise als bisher sowohl das Vaterland sicher zu stellen, als auch die Interessen am fremden Militärdienst besser zu wahren und zwar mit viel geringeren Anstrengungen. Deshalb sehen wir seit dem ewigen Frieden in der schweizerischen Politik zwei Gesichtspunkte vorwalten und den Gang der Geschäfte bestimmen:

der Eidgenossen

schaft.

1) Die Schweiz verzichtet auf die bisherige regel- Neue Politik mässige Einmischung in internationale Angelegenheiten, nimmt von Staatswegen an fremden Kriegen nicht Theil und zieht den Kreis ihrer eigenen Interessen so eng zusammen, dass sie dieselben, wo immer möglich, unabhängig von den Interessen anderer Staaten verfolgen kann.

2) Die Schweiz behält sich das Recht vor, den fremden Dienst nach ihrem Gutdünken zu regeln und die Oberaufsicht über das Werbewesen auszuüben.

Dieses letztere Prinzip, die Regelung des Werbe

wesens

von Staatswegen, war nicht neu, erhielt aber

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