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S. 32.

Die Statthalterei ist berechtiget, die für Lebensrettungen gefeßlich festgesezten Taglien und für besondere Auszeichnungen bei Feuer-, Wasser- und anderen Gefahren Geldbelohnungen bis zum Betrage von fünfundzwanzig Gulden zu bewilligen, wenn für diese Ausgaben im Voranschlage die Bedeckung vorhanden ist.

S. 33.

Sie führt die Oberaufsicht über die Straf, Besserungs-, Wohlthätigkeits- und Humanitätsanstalten und über alle öffentlichen Institute in ihrem Verwaltungsgebiete, soweit sie hierin nicht durch besondere Institutionen beschränkt ist.

S. 34.

Der Statthalterei liegt die Oberleitung und Ueberwachung der Gemeindeangelegenheiten ob, nach Maßgabe der bestehenden Gemeindegesege.

S. 35.

In Bezug auf die Stiftungen hat die Statthalterei, in soferne ihr Einfluß nicht durch ausdrückliche Bestimmungen der Stiftbriefe beschränkt ist, darauf zu halten, daß die leßteren nach den geseßlichen Vorschriften errichtet, das Stiftungsvermögen gehörig erhoben, sichergestellt und verwaltet, und die Stiftungsverbindlichkeiten genau vollzogen werden.

S. 36.

In Absicht auf die geistlichen Angelegenheiten steht der Statthalterei zu:

a) Die Besetzung von Curatpfründen landesfürstlichen Patronates, mit einem, tausend Gulden nicht übersteigenden jährlichen Erträgnisse im Einverständnisse mit dem Ordinariate.

Wenn die Statthalterei dem Vorschlage des Ordinariates in Bezug auf den am ersten Orte Vorgeschlagenen nicht beistimmen zu können erachtet, sowie bei Pfründen mit einem höheren Jahreseinkommen, ist die Entscheidung des Cultusministeriums einzuholen.

b) Die Zustimmung zu der von dem Ordinariate beschlossenen Umpfarrung einzelner Ortschaften. Falls die Statthalterei der Ansicht des Ordinariates nicht beizutreten erachtet, ist die Angelegenheit an das Cultusministerium zu leiten.

c) Die Ergänzung der Congrua für Pfarrer und Capläne (Coadjutoren) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften.

In Betreff der Dispensation von bürgerlichen Ehehindernissen und Eheverboten, sowie von der Witwenfrist zur Eingehung einer neuerlichen Ehe ist, in soferne diese Gegenstände zum politischen Wirkungskreise gehören, nach den dafür bestehenden besonderen Anordnungen vorzugehen.

S. 37.

Die Statthalterei leitet und überwacht die Angelegenheiten des Unterrichtes und übt das Aufsichtsrecht über alle Civil-Unterrichts- und Erziehungsanstalten.

S. 38.

In Gewerbs- und Handelsangelegenheiten kommt der Statthalterei mit genauer Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu:

a) die Verleihung von Landes-Fabriksbefugnissen;

b) die Ertheilung der Befugnisse zur Errichtung von Apotheken, dann zu periodischen Transport-Unternehmungen;

c) die Bewilligung zur Abhaltung von Jahrmärkten.

§. 39.

Die Statthalterei hat alle Jahresvoranschläge über Gegenstände, die ihrer Verwaltung, Ueberwachung oder Geschäftsleitung zugewiesen sind, insoferne nicht durch besondere Weisungen etwas Anderes bestimmt wird, zu prüfen und zu genehmigen, oder wenn sie dem Ministerium oder einer Centralstelle vorbehalten sind, mit ihrem Gutachten vorzulegen. S. 40.

Der Statthalterei steht ferner für die ihr zugewiesenen Dienstzweige zu: a) die Bewilligung zur Wiederherstellung der durch Elementarereignisse zu Grunde gegangenen, und zur Aufführung neuer bisher nicht bestandener Aerarialgebäude, dann zu Reparationen an vorhandenen Aerarialgebäuden mit oder ohne gleichzeitige Umstaltung oder Vergrößeruug derselben, wenn der Bauaufwand im Voranschlage bedeckt ist, und den Betrag von dreitausend Gulden nicht überschreitet;

b) die Gestattung einer Kirchen-, Pfarrei oder Schulbaulichkeit, der Errichtung oder Erweiterung von Leichenhöfen, der Beischaffung von Kirchen- oder Schulerfordernissen, wenn ein Beitrag von dem Aerar zu leisten ist, und dieser Betrag dreitausend Gulden nicht überschreitet ;

c) die Genehmigung und Bestätigung von Pacht- und Miethverträgen für Rechnung des Aerars, welche auf Grundlage einer öffentlichen Versteigerung für die Dauer unter zehn Jahren abgeschlossen werden, bis zu einem Miethzinse oder Pachtschillinge jährlicher fünftausend Gulden;

d) die Nachsichtertheilung für Aerarial-Caffeabgänge bis zum Betrage von fünfzig Gulden, wenn der Abgang nicht aus der Veruntreuung eines Beamten entstanden ist, und für uneinbringliche Rechnungsmängel bis zum Betrage von tausend Gulden, wenn die Controlbehörde die Erläuterung des Rechnungslegers für rücksichtswürdig und grundhältig erklärt;

e) die Abschreibung uneinbringlicher, nicht durch Verschulden eines Beamten entstandener Aerarial-Rückstände, bis zum Betrage von tausend Gulden;

f) die Zugestehung von Fristen zur Zahlung von Pachtschillingen, Miethzinsen und anderen Erträgnissen der Aerarialfonde und Staatsanstalten bis zu der Dauer Eines Jahres. In allen diesen Fällen hat die Statthalterei vor der definitiven Erledigung mit der Finanzpräfectur das Einvernehmen zu pflegen, und ist bezüglich der Bewilligung, Nachsichtertheilung oder Abschreibung an deren Zustimmung gebunden.

S. 41.

In soferne es sich um das Vermögen von Gemeinden, von wohlthätigen Anstalten und Fonden, die unter der Tutel der Staatsverwaltung stehen, und um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungskreis der Delegationen und Provinzial-Congregationen übersteigen, kömmt der Statthalterei nach Einholung des Gutachtens der Central-Congregation zu: a) Bauführungen zum Zwecke der Wiederherstellung und der Reparation bestehender Bauten bis zum Betrage von 20.000 fl., und

b) Veräußerungen von Realitäten, nußbaren Rechten oder anderen Vermögenschaften im Wege der öffentlichen Versteigerung bis zum Schäßungswerthe von 20.000, fl. zu genehmigen, und

c) die Abschreibung uneinbringlicher oder zweifelhafter Rückstände bis zum Belaufe von 10.000 fl. zu bewilligen.

S. 42.

Der Statthalterei steht für die ihr zugewiesenen Dienstzweige zu:

a) die Annahme und Freigebung von Dienstcautionen;

b) die Pensionirung, Provisionirung und Quiescirung der von dem Statthalter oder einer untergeordneten Behörde ernannten Beamten und Diener mit genauer Beachtung der bestehenden Vorschriften; die Bewilligung der normalmäßigen Pensionen, Provisionen, Quiescentengehalte, Abfertigungen, Erziehungsbeiträge und sonstigen Gebühren ihrer Witwen und Waisen ;

c) die Berathung und Entscheidung über die Dienstentlassung von Beamten nach Maßgabe der im §. 21 enthaltenen Bestimmungen.

S. 43.

Die Statthalterei überwacht den Baudienst im Lande, soweit solcher ihr nach dem §. 1 zugewiesen ist, und leitet die administrativen Amtshandlungen dieses Dienstzweiges.

S. 44.

Die Statthalterei trifft nach Maßgabe der bestehenden Normen die Verfügungen für die Verpachtungen der Gemeinde- und Provinzial-Einnehmerämter, überwacht die regelmäßige Annahme und Eintragung der Cautionen und die Einhebung der Grundsteuer, und nimmt auf das bezügliche Fiscalverfahren den vorschriftmäßigen Einfluß.

Geschäftsbehandlung der Statthalterei.

S. 45,

Die Verhandlung der Geschäfte bei der Statthalterei theilt sich in diejenige, welche außer dem Rathe, und jene, welche im Rathe gepflogen wird.

S. 46.

In der Regel find alle wichtigeren, der Statthalterei zur Behandlung zugewiesenen Angelegenheiten in der Rathssigung zum Vortrage zu bringen, namentlich:

a) Streitigkeiten zwischen Privaten, Corporationen oder Gemeinden, die in politischer Linie auszutragen sind;

b) Abschließung oder Auflösung von Verträgen, Anerkennung der Erfüllung derselben, oder das Abgehen von der Geltendmachung vertragsmäßiger oder im Geseze gegründeter Rechte; c) Verleihung oder Entziehung der Befugnisse zur Ausübung einer industriellen Unternehmung oder eines Gewerbsbetriebes, wenn dieselbe Kraft der im lombardisch-venetianischen Königreiche bestehenden Geseze an eine behördliche Bewilligung gebunden ist;

d) Verhängung von Strafen in anderen Fällen als jenen, in denen es sich gegen Beamte oder Diener um Anwendung der SS. 20, 21 handelt;

e) Entscheidungen in Parteisachen über Berufungen gegen die Erkenntnisse der Unterbehörden;

f) Gegenstände, wo es sich um das Gutachten über Auslegung von Gefeßen, über Aufstellung allgemeiner Verwaltungs-Marimen, oder über zu erlassende Geseze oder zu treffende öffentliche Einrichtungen, endlich

g) Gegenstände, wobei es sich um einen namhaften Aufwand, oder um nicht systemmäßige, in dem genehmigten Jahresvorauschlage nicht vorhergesehene Auslagen aus dem Staatsschaße oder einem öffentlichen Fonde handelt.

S. 47.

Die Beschlüsse über Gegenstände, welche in der Rathssigung zum Vortrage gebracht wurden, werden nach der Majorität der Stimmen gefaßt; doch steht dem Statthalter zu:

1. In den Angelegenheiten, die in der ihm zugewiesenen Amtswirksamkeit gelegen sind, worüber er jedoch bei dem Rathskörper der Statthalterei oder mit einzelnen Räthen derselben eine Berathung zu pflegen fand, nach derjenigen Ansicht, die er als die richtige erkennt und die er vertreten zu können glaubt, wenn sich auch die Stimmenmehrheit für dieselbe nicht erklärte, vorzugehen.

2. In den Angelegenheiten hingegen, die dem Geschäftskreise der Statthalterei zugewiesen sind, wenn er den Beschluß den Geseßen oder dem Interesse des Allerhöchsten Dienstes zuwiderlaufend erachtet, solchen zu suspendiren, und entweder

a) die Sache der Entscheidung des Ministeriums, in dessen Geschäftskreis solche gehört, oder der betreffenden Centralbehörde zu unterziehen; oder

b) in soferne Gefahr am Verzuge wäre, oder überhaupt das öffentliche Interesse eine schleunige Verfügung erheischen sollte, auch gegen den Rathsbeschluß die Verfügung, die er nothwendig erkennt, nach eigenem Ermessen zu treffen, zugleich aber die Anzeige des Verfügten und der stattgefundenen Verhandlung dem gedachten Ministerium oder der betreffenden Centralbehörde vorzulegen.

S. 48.

Es steht dem Statthalter zu, die Abstimmung unter den Gliedern des Rathskörpers nach der Reihenfolge, die er als die angemessene erkennt, stattfinden zu lassen.

S. 49.

Wird die Leitung eines Departements einem anderen Beamten als einem Rathe übertragen, so wird dessen Stimme bei den von ihm in Vortrag gebrachten Geschäftsstücken mitgezählt.

Der Statthalter ist verantwortlich:

S. 50.

a) für den Zustand der Geschäftsführung bei der Statthalterei und den ihr untergeordneten Behörden, Aemtern und Organen;

b) für die zweckmäßige und kräftige Führung der ihm übertragenen Geschäftsleitung und für die eifrige und entsprechende Ausübung der ihm anvertrauten Amtsgewalt;

c) für alle Entscheidungen und Verfügungen, die von ihm ausgehen oder die er ausfertigen läßt. Diese Haftung wird dadurch nicht geändert, daß über den Gegenstand eine Berathung gehalten wurde, oder daß die erlassene Entscheidung oder andere Verfügung das Ergebniß eines Rathsbeschlusses war, daß daher für dieselbe nebst dem Statthalter auch der Referent und die Stimmführer, welche sich für sie aussprachen, verantwortlich sind.

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