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B.

Personal- und Besoldungs-Stand

der

Forstverwaltungs-Behörden, Aemter und Organe in
Tirol und Vorarlberg.

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a) Das Personale jeder Kategorie des politischen Forstdirections-Bezirkes und jenes des montanistischen Forstdirections-Bezirkes bildet jedes für sich einen selbständigen Concretalstatus.

b) Jedes Forstamt, dessen Kanzlei nicht in einem ärarischen oder auf Staatskosten gemietheten Gebäude untergebracht werden kann, hat einen Anspruch auf Vergütung des Kanzleimiethzinses bis zu dem Betrage von höchstens 100 fl. C. M. e) Das Pauschale für Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Kanzlei, für Schreibmateralien (mit alleiniger Ausnahme der Drucksorten, Zeichnungsrequisiten und Buchbinderarbeit), dann für Aufbewahrung der Acten in Fascikeln, wird für jedes Forstamt auf 100 fl. jährlich bemessen.

d) Jeder Förster hat als Schreibrequisiten-Pauschaule 10 fl. jährlich zu erhalten.

e) Jedes Forstamt erhält für die im eigenen Bezirke vorzunehmenden Dienstreisen ein Reisepauschale jährlicher 600 fl. C. M. Dieses Reisepauschale ist nach Abzug der bar bestrittenen Fuhrlöhne zwischen dem Forstmeister und dem Oberförster nach der Anzahl der von Jedem derselben in auswärtigen Verrichtungen zugebrachten Tage, welche nach der Jedem derselben im §. 20 bemessenen Diät in Parteisachen in Rechnung zn bringen sind, zu vertheilen.

1) Jeder Förster hat als Reisepauschale den Betrag jährlicher 200 fl. zu erhalten.

g) Alle Forstbeamtem haben eine Caution im gleichen Betrage mit ihrem Gehalte zu leisten.

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XX. Stück. 72. Erlaß des Finanzminifteriums vom 3. Mai 1856.

71.

Erlaß der Ministerien des Innern und jenes für Cultus und öffentlichen Unterricht vom 2. Mai 1856,

giltig für alle Kronländer,

betreffend die Nichtberechtigung der über Chirurgie approbirten barmherzigen Ordensbrüder zur Ausübung der chirurgischen Praxis im weltlichen Stande.

Die als Chirurgen approbirten barmherzigen Ordensbrüder sind nach ihrem Austritte aus dem Orden, im weltlichen Stande nicht berechtiget, die chirurgische Praxis auszuüben, daher bei dem Austritte eines jeden derlei Bruders aus dem Orden, sein Diplom durch die betref= fende Behörde an die Körperschaft, welche es ausgefertiget hat, zurückzustellen ist.

Freiherr von Bach m. p. Graf Thun m. p.

72.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 3. Mai 1856,

giltig für die im allgemeinen Zollverbande begriffenen Kronländer,

über die Bestellung des Nebenzollamtes I. Classe in Pola als Waaren-Controlsamt.

Im Nachhange zu dem Finanzministerial-Erlasse vom 4. November 1855 (Reichs-Gesetz= blatt, XLI. Stück, Nr. 192, S. 632) wird erklärt, daß unter der am Schlusse des obigen Erlasses aufgeführten Beschränkung auch das Nebenzollamt I. Classe zu Pola in Istrien als Waaren-Controlsamt bestellt ist.

Freiherr von Bruck m. P.

73.

Erlaß des Finanzministeriums vom 3. Mai 1856,

giltig für alle Kronländer, in denen das Gefälls - Strafgeset in Wirksamkeit steht,

betreffend eine Aenderung der Bestimmungen des §. 849, 3. 2 des Gefälls-Strafge seßes vom 11. Juli 1835, über die Einbringung von Vermögensstrafen.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. April 1856 zu genehmigen geruht, daß die mit dem Strafgefeße über Gefällsübertretungen vom 11. Juli 1835, §. 894, 3. 2, gestattete Einbringung der Vermögensstrafen auf die, zur Einbringung rückständiger indirecter Abgaben vorgezeichnete Art auch in denjenigen Fällen stattfinden darf, wo der Betrag, der durch die Vollziehung der auf dem Gegenstande und den Hilfsmitteln der Uebertretung ruhenden Haftung nicht eingebracht werden kann, Einhundert Gulden überschreitet.

Diese Anordnung hat sogleich in Wirksamkeit zu treten.

Freiherr von Bruck m. p.

74.

Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 5. Mai 1856,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

betreffend die Zimentirung gußeiserner Gewichte.

Im Einvernehmen mit dem Handelsministerium findet das Ministerium des Innern anzuordnen, daß gußeiferne Gewichte nur dann zimentirt werden dürfen, wenn sie mittelst eines eisernen Ringes, auf dem der Approbations - Stämpel anzubringen ist, justirt sind, und daß gußeisernen Gewichten mit einem Blei- oder anderen Zusage nicht nur die Approbation zu verweigern ist, sondern dieselben selbst confiscirt werden sollen.

Freiherr von Bach m. p. Ritter von Toggenburg m. p.

75.

Erlaß des Justizminifteriums vom 6. Mai 1856,

wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

womit eine nähere Bestimmung des S. 41 der Strafgerichts-Instruction vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des Reichs-Gesez-Blattes, wegen Einbringung der Berufung der Staatsanwaltschaften wider Erkenntnisse der Bezirksgerichte (Stuhlgerichte, Präturen) in Uebertretungsfällen angeordnet wird.

Da sich in mehreren Kronländern aus der oft weiten Entfernung der Staatsanwaltschaften von dem Sige der Bezirksämter (Bezirksgerichte, Stuhlgerichte, Präturen), welchen nach der Strafproceß-Ordnung das Verfahren gegen Uebertretungen zusteht, Schwierigkeiten in Ansehung der rechtzeitigen Anmeldung der nach §. 427 auch dem Staatsanwalte gegen Erkenntnisse in Uebertretungsfällen zustehenden Berufung ergeben haben, so findet das Justizministerium über den §. 427 der Strafproceß-Ordnung und den §. 41 der Instruction für die Strafgerichte vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des Reichs-Gefeß-Blattes, zu bestimmen, daß die Bezirksgerichte in denjenigen Fällen, wo der Staatsanwalt verlangt, daß ihm das in einer anhängigen Untersuchung zu fällende Erkenntniß zugestellt werde, damit er nöthigen Falles die Berufung dagegen ergreifen könne, dieses Erkenntniß sammt den Untersuchungsacten unmittelbar an den Staatsanwalt einzuschicken haben, der Staatsanwalt aber befugt ist, sowohl die Anmeldung als die Ausführung seiner Berufung, wenn er wegen zu großer Entfernung des erkennenden Gerichtes besorgt, daß sie nicht rechtzeitig bei demselben einlangen werde, innerhalb der geseßlichen Frist rechtswirksam auch bei einem der an seinem Sige befindlichen, und mit der Strafgerichtsbarkeit über Uebertretungen versehenen städtisch-delegirten Bezirksgerichte (städtischdelegirten Stuhlgerichte, Stadtprätur) einzubringen, welches diese Eingabe mit der darauf zu seßenden Anmerkung des Zeitpunctes, wann sie bei dem Einreichungsprotokolle desselben überreicht worden ist, ohne allen Verzug an das erkennende Bezirksgericht einzuschicken hat.

Wird aber von dem Staatsanwalte gegen das von ihm eingesehene Erkenntniß keine Berufung zu ergreifen beabsichtiget, so hat er die ihm eingeschickten Untersuchungsacten unverzüglich an das erkennende Gericht zurückzuschicken.

Ist gegen ein solches Erkenntniß schon von einem anderen Betheiligten die Berufung angemeldet, und von demselben deßhalb nach §. 427 in Verbindung mit den §§. 302 und 203 die Einsicht der Untersuchungsacten begehrt worden, so hat die Absendung des Erkenntnisses sammt den Untersuchungsacten an den Staatsanwalt erst nach der von den übrigen Berufungswerbern genommenen Acteneinsicht zu geschehen.

76.

Freiherr von Krauß m. p.

Verordnung des Justizminifteriums vom 6. Mai 1856,

wirksam für das Königreich Ungarn,

wodurch, im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen, der §. 28 des Allerhöchsten Patentes vom 16. Jänner 1854, Nr. 21 des Reichs-GesetzBlattes, in Betreff der Kundmachung der im Verfahren bei Zuweisung der Grundentlastungs-Capitalien ergehenden Edicte erläutert wird.

Ueber die gestellte Anfrage, ob die in dem Verfahren hinsichtlich der Zuweisung der Grundentlastungs-Capitalien ergehenden Edicte nach §. 28 des Allerhöchsten Patentes vom 16. Jänner 1854, Nr. 21 des Reichs-Geseß-Blattes, in alle zu gerichtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitungsblätter der fünf Verwaltungsgebiete des Königreiches Ungarn einzurücken seien, und ob eine dießfällige Unterlassung die Nichtigkeit des Verfahrens nach sich ziehe, findet das Justizministerium einverständlich mit den Ministerien des Innern und der Finanzen zu erklären, daß die Gerichte der ausdrücklichen Anordnung der bezogenen Geseßesstelle gemäß, allerdings nebst der Anschlagung der Edicte am Gerichtshause und der Einschaltung derselben in die Wiener Zeitung auch für deren dreimalige Einrückung in alle zu gerichtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitungsblätter der fünf Verwaltungsgebiete des Königreiches in der vorgeschriebenen Weise zu sorgen haben, daß jedoch die Außerachtlassung einer dieser geseßlichen Förmlichkeiten die Nichtigkeit des Verfahrens nicht unbedingt nach sich zieht, da das Geseß dieß nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, sondern daß nur die höheren Gerichte vorkommenden Falles unter genauer Erwägung aller Umstände zu beurtheilen haben, ob die Unterlassung eine solche Benachtheiligung oder Gefährdung der Rechte der Betheiligten zur Folge gehabt habe, welche eine gänzliche oder theilweise Aufhebung des Verfahrens erforderlich macht.

Freiherr von Krauß m. p.

Berichtigung.

Man ersucht in Nr. 64 des, am 30. April 1856 ausgegebenen XIX. Stückes des Reichs-Gesez-Blattes die, in den drei leßten Zeilen von unten des leßten Absages dieser Verordnung (Seite 242) vorkommenden Worte: städtisch-delegirtes Bezirksgericht für die innere Stadt Pesth", dann für die Leopold- und Franzensstadt „städtisch-delegirtes Bezirksgericht für die Theresien- und Josephstadt zu Pesth"; dahin zu ändern, daß dieselben zu lauten haben: ‚städtisch-delegirtes Bezirksgericht für die innere Stadt Pesth, dann für die Leopold- und Franzensstadt“ und „städtisch-delegirtes Bezirksgericht für die Theresien- und Josephstadt zu Pesth".

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