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Nachtrags-Vertrag vom 3. September 1855,

betreffend den revidirten Postvereins-Vertrag vom 5. December 1851.

ir Franz Joseph der Erste,

鲜甜

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich ; König von Ungarn und Böhmen, der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, der Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol:

Thun kund und bekennen hiemit :

Nachdem zum Behufe der weiteren Ausbildung des deutsch-österreichischen Postvereins und zur Einführung allgemeiner Verbesserungen in dem Postwesen in Gemäßheit des Artikels 75 des revidirten deutsch-österreichischen Postvereins-Vertrages vom 5. December 1851, die zweite Conferenz von den Bevollmächtigten der Vereins-Staaten zu Wien abgehalten und von diesen Bevoll

mächtigten ein Nachtrag zu dem vorbemerkten Postvereins-Vertrage nebst einem Anhange, enthaltend Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen

am 3. September des vorigen Jahres vereinbart und unterzeichnet worden ist, von welchem Nachtrag und Anhang ein gedrucktes Eremplar hier angefügt sich befindet; so haben Wir nach Prüfung sämmtlicher Bestimmungen dieses Uebereinkommens dasselbe gut geheißen und genehmigt, versprechen auch mit Unserem kaiserlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger denselben seinem ganzen Inhalte nach getreu zu beobachten und beobachten zu lassen.

Zu dessen Bestätigung haben Wir gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und selber Unser kaiserliches Insiegel beidrücken lassen.

So geschehen in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den fünften Jänner im Jahre Eintausend achthundert sechs und fünfzig, Unserer Reiche im achten.

Franz Joseph m. p.

Gr. Buol-Schauenstein m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung Seiner k. k. Apostolischen Majestät:
Nitter Liehmann von Palmrøde m. p.

Nachtrag

zu dem

revidirten Postvereins-Vertrage vom 5. December 1851.

Auf der zweiten deutschen Post-Conferenz sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratification, über folgenden Nachtrag zu dem revidirten Postvereins - Vertrage vom 5. December 1851 übereingekommen :

Artikel 1.

Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.

In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Aufund Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den internationalen Postverkehr die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestimmungen.

Artikel 2.

Münzwährung, respective Saldirung.

Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins - Postverwaltungen (Artikel 9 des revidirten Vereins-Vertrages) geschieht, soferne nicht anderweitige Verständigung besteht, in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat.

Der hierbei in Folge von Coursdifferenzen etwa eintretende Verlust wird von der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen.

Artikel 3.
Transitgebühren.

Zu den Gegenständen, für welche Transitgebühren nicht anzuseßen sind (Artikel 15, b. des Vereins-Vertrages) gehören auch die vom Porto befreiten Briefpost-Sendungen, ferner die Retourbriefe, die unrichtig instradirten Briefe, die Kreuz- und Streifband-Sendungen, und die Waarenproben, welche im internen Verkehre zwischen zwei Gebietstheilen eines und desselben Vereinsstaates vorkommen und durch dazwischen liegendes Gebiet anderer Vereins - Postverwaltungen transitiren.

Artikel 4.

Beförderung mit der Briefpost.

Portopflichtige Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen bis zum Gewichte von 4 Loth und ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung als Briefpost-Sendungen; schwerere aber und bis zum Gewichte von 16 Loth nur dann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisag auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt wird.

Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 des revidirten Vereins-Vertrages bezeichneten Correspondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht, die in den Artikeln 28 und 29 jenes Vertrages aufgeführten Dienst - Correspondenzen aber bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich auch ohne ausdrücklichen Beisaß auf der Adresse mit der Briefpost befördert.

Außerdem sind die aus dem Vereins-Auslande mit der Briefpost eingehenden Sendungen ohne Unterschied des Gewichtes, insoferne die Vorschriften über zollämtliche Behandlung nicht entgegen stehen, mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich der Tarirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpost-Sendungen zu behandeln.

Artikel 5.

Unfrankirte und ungenügend frankirte Briefe.

Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag von 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth zur Portotare erhalten.

Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestämpelten Couverts frankirt sind, so wird dafür das Ergänzungs-Porto und der Zuschlag eingehoben.

Bei Ermittlung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden die Silbergroschen stets zu 3 Kreuzern beiderlei Währung und umgekehrt, sowie die Kreuzer der einen Währung für Kreuzer der anderen Währung gerechnet, und es ist hiernach das Ergänzungs - Porto ohne weitere Reduction anzuseßen.

Der Zuschlag mit 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth aber ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth der verwendeten Marken 2c. nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotare für den Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des leß= teren, in anderen Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Tarsäge) oder Theile von Lothen anzurechnen.

Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der Annahme des Briefes.

Artikel 6.

Kreuz- oder Streifband - Sendungen.

Für Kreuz- oder Streifband - Sendungen wird im Falle der Vorausbezahlung und der vorschriftmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige Saz von 1 Kreuzer (4 Silberpfennige) pr. Loth, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben.

Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz- oder Streifband-Sendungen wird das gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe oder Loththeile angefeßt. Kreuz- und Streifband-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden.

Artikel 7.

Waarenproben und Muster.

Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftgemäß verpackt sind, wird für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben.

Derlei Sendungen sind bis zum Gewichte von 16 Loth als Briefpost-Sendungen zu behandeln.

Artikel 8.
Garantie.

Zur Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 62 des revidirten Postvereins - Vertrages wird festgeseßt, daß für Beschädigung am Inhalte einer Sendung die Postverwaltungen nur dann zu haften haben, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifelhafter unmittelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht.

Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung wegen des Inhaltes nur dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines unbeschädigten Inhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung, vollständig nachgewiesen wird.

Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine nicht angehörige Beförderungs-Anstalt eintreten, findet ein Ersaßanspruch, den Vereins - Postverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei dießfallsigen Reclamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den Aufgeber zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand seßen können, seine Ansprüche der ausländischen Beförderungs-Anstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen.

Artikel 9.
Nachnahmen.

Die Bestimmung in dem Absaße 2 des Artikels 63 des revidirten Vereins-Vertrages wird dahin modificirt, daß die Ausbezahlung des Nachnahmebetrages am Orte der Aufgabe im Allgemeinen und selbst bei einer vorschriftwidrig verzögerten Einsendung der Rückscheine nicht eher verlangt werden kann, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurück gekommen ist.

Artikel 10.

Zurückforderung von Postsendungen durch den Aufgcber.

Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung übergebenen Sachen solange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm bezeichneten Empfänger übergeben worden sind.

Artikel 11.

Aufhebung einzelner Artikel des revidirten Poftvereins-Vertrages.

Die Artikel 19, 21, 22, 23, 33 und 71 des revidirten Postvereins - Vertrages treten

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