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Artikel 1.

Das Concessions - Privilegium auf die italienische Centraleisenbahn, welches der hiefür zu Florenz constituirten anonymen Gesellschaft verliehen worden war, ist aufgehoben, diese Lettere sonach aufgelöst und in Liquidationsstand gesezt.

Artikel 2.

In Florenz ist ein aus den Herren: Professor Vincenz Amici, Karl Schmiß und Simson d'Ancona bestehendes Comité unter der Aufsicht eines von der großherzoglichen Regierung delegirten Commissärs constituirt.

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Artikel 3.

Dem Liquidations Comité ist die Summe von sechs Millionen achthundert vierzig tausend italienische Lire zur Verfügung gestellt; mit dieser Summe, dann dem Cassareste der abgetretenen Administration werden alle Passiven getilgt, die Einlagen den Actionären zurückerstattet und die Mitglieder des Gesellschafts- Comité für den Bau und die Verwaltung der Bahn, rücksichtlich jeder Auslage und jedes Vorschusses entschädiget.

Artikel 4.

Den Actionären wird die Rückzahlung der auf die Actien geleisteten Einzahlungen al pari sammt Interessen bis Ende Juni 1856 zugesichert. Denselben ist ferner eine Frist bis Ende September 1856 zur Anbringung ihrer Ansprüche beim Liquidations-Comité in Florenz ertheilt. Sie haben jedoch nur auf diese Rückzahlung, und zwar in soferne einen Anspruch, als fie ihre Nechte innerhalb der erwähnten Frist geltend machen. Nach Ablauf derselben erlöschen auch ihre Rechte.

Artikel 5.

Für die von dem Comité der erloschenen Gesellschaft ausgegebenen Obligationen (Debentures), womit auf Grund eines Mandates der internationalen Commission die an der Bahn ausgeführten Arbeiten zum Theile bezahlt wurden, werden 80 Percent des Nominal-Werthes zugesichert. Dieselben werden jedoch aus dem Umlaufe gezogen, und den dießfälligen Besizern liegt ob innerhalb der erwähnten Frist von 6 Monaten ihre Ansprüche, bei sonstigem Verluste derselben, bei dem Liquidirungs-Comité in Florenz anzubringen.

Artikel 6.

Gegen den Bar-Erlag der Lire 6,840,000 und des Cassarestes, wovon der Artikel 3 erwähnt, wird das ganze Activ-Vermögen der erloschenen Administration, bestehend in Arbeiten, bezahlten Erpropriationen, Vorstudien, Vorräthen u. s. w. dem in Modena bestehenden permanenten Comité der internationalen Commission zur weiteren Verfügung überantwortet. Von der internationalen Commission für die italienische Central-Eisenbahn.

Modena am 8 Mai 1856.

Conte Zucchini m. p.

Conte Paulovich m. p.

Commendatore Ferrari m. p.

Cavaliere Bellini m. p.
Commendatore Manetti m. p.

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

XXV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 12. Juni 1856.

90.

"Erlaß des Finanzminißteriums vom 29. Mai 1856,

giltig für alle Kronländer des allgemeinen Zollgebietes,

betreffend die Zollbehandlung von Wolltafeln (Wollwatta), von zweifach schwefelsaurem Kali, zubereitetem Orseille und Persio.

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium werden nachstehende Zolltarifs-Bestimmungen kundgemacht.

1. Wolltafeln aus kardätschter Schafwolle, welche gleich der Baumwollwatta gestreckt sind, sind nach der Tarifspost 51, a) wie rohes Wollengarn zu verzollen.

2. Die nachfolgenden chemischen Hilfsstoffe für Färbereien und Zeugdruckereien, als: einfach und zweifach schwefelsaures Kali, Orseille, zubereitet, und Persio (rother Indigo, Cudbear) werden aus der Tarifspost 76, lit. e) (chemische Produkte, nicht besonders benannte) ausgeschieden.

́Ein- oder zweifach schwefelsaures Kali ist gleich dem ein- oder zweifach schwefelsauren Natron (Glaubersalz, saures Glaubersalz) nach der Tarifspost 37, e), 3. 2, Orseille und Persio aber sind wie Farbholz- und Gerbestoff-Extracte nach der Tarifspost 34, g), zu verzollen.

Diese Bestimmung hat mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem sie den Zollämtern bekannt wird.

Freiherr von Bruck m. p.

91.

Erlaß des Finanzministeriums vom 29. Mai 1856,

giltig für tie im allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländer,

betreffend die Zollbehandlung von Gold- und Silberblechen und Folien.

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium wurde beschlossen, Gold- und Silberbleche und Gold- und Silberfolien gleich dem Blattgolde und Blattfilber den feinen kurzen Waaren (Tarifspost 75, b) einzureihen.

Diese Bestimmungen haben mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem sie den Zollämtern bekannt werden.

92.

Freiherr von Bruck m. p.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 31. Mai 1856,

giltig für alle Kronländer,

womit die SS. 10 und 11 des Gesetzes vom 26. Jänner 1853 (Nr. 18 des NeichsGesez Blattes) erläutert werden.

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Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Mai 1856 nachstehende Erläuterungen der §§. 10 und 11 des Gesezes vom 26. Jänner 1853, Nr. 18 des Reichs - Gesez - Blattes, über die Verwahrungs - Gebühren zu genehmigen geruht.

1. Wenn es sich um die Erfolglassung einer nach den Gesezen vom 9. Februar und 2. August 1850, Nr. 50 und 329 des Reichs-Gesez-Blattes, gebührenfreien Urkunde aus der gerichtlichen Verwahrung handelt, hat bei Anwendung der im §. 10 des Geseßes vom 26. Jänner 1853 angedeuteten Beschränkung des Gebührenausmaßes jener Stämpel- und Gebührenbetrag zur Richtschnur zu dienen, welcher für die gedachte Urkunde ohne die eingetretene efreiung nach den bezogenen Geseßen zu entrichten gewesen wäre.

2. Bei gleichzeitiger Erfolglassung solcher zugleich hinterlegter Gegenstände, von denen die einen der Verwahrungsgebühr nach dem Werthe und nach der Verwahrungsdauer, die anderen nur nach der Verwahrungsdauer unterliegen, hat die Anordnung des §. 11 des Gefeßes vom 26. Jänner 1853 nur auf jene Fälle Anwendung, in welchen die Gebühr von den erstgedachten Gegenständen der Gebühr von den Gegenständen der zweiten Art gleichkommt oder dieselbe übersteigt.

Entfällt aber die Gebühr von den Gegenständen der zweiten Art höher, als jene von den Gegenständen der ersten Art, so ist nur die von den Gegenständen der zweiten Art entfallende Gebühr abzunehmen.

Diese Anordnung hat auf Fälle, in welchen sich bei Bemessung der Verwahrungsgebühr anders benommen wurde, nicht zurückzuwirken.

Freiherr von Bruck m. p.

93.

Erlaß des Handelsministeriums vom 1. Juni 1856,

womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 29. Mai 1836, der Zeitpunct für die Durchführung der kaiserlichen Verordnung vom 18. Juni 1855, Nr. 127 des Reichs-Geseß-Blattes, in Betreff der Einführung des Wiener Maßes und Gewichtes im Königreiche Böhmen bis zum 1. September 1856 erstreckt wird.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. Mai 1856 zu genehmigen geruht, daß der Zeitpunct für die Durchführung der kaiserlichen Verord= nung vom 18. Juni 1855, Nr. 127 des Reichs-Gesetz - Blattes, in Betreff der Einführung des Wiener Maßes und Gewichtes im Königreiche Böhmen bis zum 1. September 1856 erstreckt werde. Ritter von Toggenburg m. p.

94.

Erlaß des Finanzministeriums vom 2. Juni 1856,

giltig für das Kronland Dalmatien,

über das Ausmaß der Vergütung für Zeugen und Sachverständige im Gefälls-Strafverfahren in Dalmatien.

Mit Bezug auf die Verordnung des Armee-Obercommando, des Finanzministeriums und der obersten Polizeibehörde vom 11. März 1856 (Reichs - Gesez - Blatt, Nr. 45), betreffend das Gebührenausmaß für die Gendarmerie-Mannschaft vom Wachtmeister abwärts aus Anlaß ihrer Vorladung als Zeugen bei Gefälls-Strafverhandlungen, wird im Einverständnisse mit dem t. f. Justizministerium festgeseßt, daß in Absicht auf das Ausmaß der Gebühren für andere Zeugen, dann für Sachverständige und Dolmetsche die Bestimmungen der §§. 334, 335 und 336 der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853 (Reichs-Gesetz-Blatt, Nr. 151, Seite 925 und 926) auch im Strafverfahren wegen Gefälls-Uebertretungen in Dalmatien Anwendung zu finden haben. Freiherr von Bruck m. p.

95.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 5. Juni 1856,

giltig für sämmtliche Länder des gemeinschaftlichen Zollverbandes,

betreffend die Zollbehandlung halbgarer Ziegen- und Schaffelle.

Im Einvernehmen mit dem Handelsministerium wurde beschlossen, die in der Anmerkung 4 zur Post 62, a) des Zolltarifes vom 5. December 1853 den Saffian-, Marokin- und ähnlichen Fabriken unter gewissen Controlen zugestandene Zollbegünstigung aufzuheben und dagegen den Zoll für halbgare u. s. w. Ziegen- und Schaffelle allgemein auf Einen Gulden dreißig Kreuzer vom Zollcentner netto herabzusehen.

Die erwähnte Anmerkung hat daher zu lauten:

„Halbgare, sowie bereits gegärbte noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaffelle Ein Centner netto 1 fl. 30 fr.“

Diese Bestimmung hat mit 1. September 1856 in Wirksamkeit zu treten.

Freiherr von Bruck m. p.

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