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4. Rücksichtlich solcher Vermögen, deren frühere Besizer während der Revolutionsepoche aus Staatscassen Geldvorschüsse erhalten, aber noch nicht verrechnet haben, hat die sequestratorische Verwaltung des Staates bis zur Austragung des administrativen Rechnungsprocesses fortzudauern. Nach Abstattung der ermittelten Schuldigkeit ist das Vermögen und rücksichtlich der erübrigende Activrest sofort auszufolgen.

5. Damit einerseits die Inhaber solcher Ansprüche, welche auf dem administrativen Wege der Liquidirung nicht ausgetragen, sondern der gerichtlichen Entscheidung überwiesen wurden, vor den Unkosten einer neuen Proceßführung bewahrt werden, und andererseits bereits gefällte Urtheil nicht gefährdet, und rücksichtlich dem dießfalls vorgeschriebenen Instanzenzuge nicht entzogen werden, finde Ich zu bestimmen, daß jene Processe, welche rücksichtlich solcher Ansprüche auf die in Verfall gesprochenen und nunmehr zurückzustellenden Vermögensmassen bei den delegirten Abtheilungen der Pesther und Hermannstädter Landes- und bezüglich Oberlandesgerichte nach den Bestimmungen Meiner Verordnungen vom 20. März 1851 und vom 23. März 1853 bereits anhängig sind, bei diesen Gerichten fortgeführt werden, wenn nicht beide streitende Parteien sich sonst darüber einverstehen, daß die anhängigen Rechtsstreite bei den ordentlichen Gerichten fortgesezt werden.

Mit der Vollziehung dieser Verordnung sind Meine Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen beauftragt.

Larenburg den 12. Juli 1856.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p. Freiherr von Bach m. p. Freiherr von Krauß m. p. Freiherr von Bruck m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung:
Mansonnet m. p. ·

Berichtigung.

Man ersucht in der, im XXVIII. Stücke des Reichs-Gefeß-Blattes vom Jahre 1856, unter Nr. 117 auf Seite 355 enthaltenen Verordnung den, in der zweiten Zeile des zweiten Absages derselben irrthümlich nach den Worten: „Hof- und Dienstreisen" vorkommenden Beistrich (1) daselbst zu löschen, und hinter das, auf die angeführten Worte folgende Wort „überhaupt“ zu sehen, so daß es zu heißen hat: „Hof- und Dienstreisen überhaupt,“.

Reichs-Gesek-Platt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

XXXI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 19. Juli 1856.

124.

Kaiserliche Verordnung vom 15. Juni 1856,

womit das niederösterreichische Maß und Gewicht in dem Herzogthume Schlesien als allein geseßliches Maß und Gewicht erklärt wird.

Nach Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines Reichsrathes habe Ich nachstehende Bestimmungen beschlossen :

A.

Vom 1. Juli 1857 angefangen haben in dem Herzogthume Schlesien die niederösterreichischen Hohl-, Längen- und Gewichts-Maße, namentlich die niederösterreichische Maß, der niederösterreichische Eimer, der niederösterreichische Mezen, die Wiener Klafter und die Wiener Elle, dann das Wiener Pfund und der Wiener Centner, sämmtliche mit ihren Unterabtheilungen, als die allein geseglichen Maße und Gewichte zu gelten.

2.

Das Verhältniß der genannten niederösterreichischen Maße zu den im Herzogthume Schlesien bestandenen, wird in folgender Weise festgestellt:

1. der niederösterreichische Mezen ist gleich 0.80522 Breslauer schlesischer Scheffel;

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5. der Breslauer schlesische Scheffel ist gleich 1.2419 niederösterreichischen Mezen;

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3.

Im öffentlichen Kaufe und Verkaufe ist der Gebrauch anderer, als der unter 1 bezeich= neten Maße und Gewichte vom obbenannten Termine an, bei Strafe der Confiscation des Maßes oder Gewichtes und im Wiederholungsfalle bei einer Geldstrafe von Einem bis fünf und zwanzig Gulden, verboten.

4.

In den Fällen der Uebertretung dieser Anordnungen sind die Erkenntnisse von den, zur Handhabung der Gewerbsvorschriften in erster Instanz berufenen politischen Behörden zu fällen, gegen welche der Recurs an die politische Oberbehörde nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften frei bleibt.

5.

Mein Minister des Handels ist mit der Durchführung dieser Verordnung im Einvernehmen mit Meinem Minister des Innern beauftragt.

Larenburg am 15. Juni 1856.

Franz Joseph m. p.

Gr. Buol-Schauenstein m. p. Freiherr v. Bach m. p. Ritter v. Toggenburg m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung:

Nansonnet m. p.

125.

Verordnung des Justizministeriums vom 11. Juli 1856,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

womit Vereinfachungen rücksichtlich einiger von den Gerichtsbehörden vermöge der Strafgerichts-Instruction vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des Reichs-Gescß-Blattes, zu erstattenden Geschäftsausweise angeordnet werden.

Zur Verminderung von Schreibarbeiten findet das Justizministerium anzuordnen: a) In Zukunft sind in die von den Gerichtshöfen nach Vorschrift der §§. 36 und 37 der Strafgerichts- Instruction vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des Reichs-GeseßBlattes, an das Oberlandesgericht vorzulegende Geschäftstabelle (Formulare IV) diejenigen Strafsachen, worüber das Strafverfahren nicht bei dem Gerichtshofe selbst gepflogen wird, nicht mehr aus den von den Untersuchungsgerichten nach §. 9 an den Gerichtshof einzuschickenden monatlichen Geschäftsübersichten (Formulare II) abzuschreiben und zu übertragen, sondern diese Geschäftsübersichten selbst nach Ablauf eines jeden halben Jahres der an das Oberlandesgericht einzuschickenden Tabelle Nr. IV beizulegen, und von diesem nach deren Prüfung sammt der Halbjahrestabelle Nr. IV nach Vorschrift des §. 39 den Gerichtshöfen zurückzustellen.

Damit aber in Ansehung derjenigen Strafsachen, worüber das Untersuchungsverfahren bei den Untersuchungsgerichten gepflogen wurde, auch die darüber von dem Gerichtshofe eingeleiteten Amtshandlungen von dem Oberlandesgerichte geprüft werden. können, sind der Geschäftsübersicht, Formulare II, noch zwei Rubriken beizugeben und vor ihrer Abgabe an das Oberlandesgericht von dem Gerichtshofe selbst auszufüllen, nämlich die Eine für die Angabe des Namens des Referenten des Gerichtshofes, und die Andere für die Bezeichnung der Lage, in welcher sich die Strafsache zur Zeit der Vorlegung der Tabellen an das Oberlandesgericht bei dem Gerichtshofe selbst befindet, wornach daher die Geschäftsübersicht Nr. II, in Zukunft nach dem im Anhange zu dieser Verordnung beigefügten Formulare zu führen seyn wird.

Dabei versteht sich von selbst, daß diejenigen summarischen Uebersichten, welche der Gerichtshof nach Vorschrift der Anmerkung 4 am Schlusse der halbjährigen Tabelle Nr. IV beizufügen hat, auch künftighin aus den Gesammtergebnissen sowohl dieser Tabelle Nr. IV, als der beizulegenden sechsmonatlichen Geschäftsübersichten der Untersuchungsgerichte (Tabelle Nr. II) zusammenzustellen seyn werden.

b) Das von den Strafgerichten nach Vorschrift des §. 137 der gedachten Instruction und Formular Nr. XVI mit Ende eines jeden halben Jahres an die Staatsbuchhaltung zu übersendende Hauptverzeichniß der im Laufe des halben Jahres rechtskräftig zum Kostenersage verurtheilten Personen und des Betrages der ihnen zum Ersage auferlegten Kosten ist in Zukunft auf die Mittheilung jener Fälle zu beschränken, rücksichtlich welcher das Strafgericht nicht schon im Voraus nach Maßgabe des §. 343 der Strafproceß-Ordnung die Uneinbringlichkeit der Kosten erhoben und entschie den hat.

Freiherr von Krauß m. p.

Anhang.

Formulare Nr. II, zu S. 9 der Strafgerichts-Instruction vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des Reichs-Gesez-Blattes.

Formulare der von den Untersuchungsgerichten nach §. 62 der Strafproceß-Ordnung zu überreichenden monatlichen Geschäfts-
Uebersichten.

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Anmerkung: Die Strafsachen sind in chronologischer Ordnung in die Tabelle einzutragen. Die in der ersten Columne enthaltene fortlaufende Nummer ist durch das ganze Jahr ununterbrochen fortzuführen.

Bei Straffachen, welche bereits in einer Tabelle eingetragen find, genügt es, sich in einer späteren Labelle bezüglich der 4. 5. und 6. Rubrik auf die frühere Tabelle zu beziehen, und nur die allenfalls stattgefundenen Aenderungen anzumerken.

Bei Complicitäten kann in der späteren Tabelle nur der Name eines der Beschuldigten in der 3. Rubrik angeführt werden.

Strafsachen, in welchen das Untersuchungsgericht die Anzeige wegen Mangels des Thatbestandes eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen Unerheb lichkeit der Verdachtsgründe der Entscheidung des Gerichtshofes vorgelegt hat; dann Strafsachen, in welchen das Untersuchungsgericht die Untersuchung nach SS. 190 und 191 der Strafproceß-Ordnung geschlossen, und an den Gerichtshof eingesendet hat, sind bei dem Untersuchungsgerichte als beendiget anzusehen und in die Tabelle des nächsten Monates nicht mehr aufzunehmen. Wenn jedoch der Gerichtshof die Einleitung des Untersuchungsverfahrens über eine solche Anzeige oder über die Ergänzung der von dem Untersuchungsgerichte geschlossenen Untersuchung anordnet, so ist die Straffache nach dem Tage der ursprünglichen Anzeige unter die noch anhängigen Strafsachen wieder einzureihen.

Die Rubriken 10 und 11 sind von dem Gerichtshofe auszufüllen.

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