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18.

Verordnung des Justizministeriums vom 23. Jänner 1856,

wirksam für das lombardisch-venetianische Königreich,

betreffend die, im §. 84 des Allerhöchsten Patentes vom 9. August 1854, Nr. 208 des Reichs-Gesetz - Blattes, angeordneten Bekanntmachungen von Erbschaften und

Vermächtnissen.

Die im §. 84 des Allerhöchsten Patentes vom 9. August 1854, Nr. 208 des ReichsGesez-Blattes, angeordneten Bekanntmachungen der dort bezeichneten Erbschaften und Vermächtnisse, sind von den Gerichten im lombardisch-venetianischen Königreiche dem zwischen den Ministerien des Innern und der Justiz getroffenen Einverständnisse gemäß, künftig nicht mehr an die dortigen Statthalter, sondern unmittelbar an die betreffende Provinzial-Delegation zu machen.

19.

Freiherr von Krauß m. p.

Verordnung des Finanzministeriums vom 27. Jänner 1856,

über die Bedingungen, unter denen das allgemeine Berggeseß in der Militärgränze in Wirksamkeit zu treten hat.

In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 23. Juni 1855 werden im Einvernehmen mit dem Armee-Ober-Commando nachstehende Verfügungen kundgemacht:

S. 1.

Die Verwaltung des Bergregales in der Militärgränze haben die dazu berufenen Bergbehörden (§. 225 des allgemeinen Berggeseßes, Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 146, vom Jahre 1854) fortzuführen.

Demnach wird der Wirkungskreis der mit Finanzministerial-Erlaß vom 16. Mai 1855 (Reichs-Geseß-Blatt, XXII. Stück, Nr. 90) als selbständig bestellten provisorischen Berghauptmannschaft in Oraviza, über die Bergbaue in der banatisch-serbischen Militärgränze, dann jener des provisorischen Bergcommissariates in Radoboj, und beziehungsweise der provisorischen Berghauptmannschaft in Leoben (Reichs-Geseß-Blatt, XXXIX. Stück, Nr. 182, vom Jahre 1855) über die Bergbaue in der kroatisch-slawonischen Militärgränze sich erstrecken.

S. 2.

Die Bergbehörden sind verpflichtet, gemäß §. 18 des allgemeinen Berggeseßes, zu jeder Bergbau-Befugniß in der Militärgränze, vorher die Zustimmung der competenten MilitärgränzVerwaltungsbehörden (Erlaß des Kriegsministeriums vom 28. Juli 1851, L. Stück, Nr. 180 des Reichs-Geseß-Blattes) einzuholen, und dürfen ohne deren Zustimmung, keine wie immer geartete Bergbau-Befugniß daselbst ertheilen.

S. 3.

Zeigt sich im Verlaufe der Zeit der Fortbetrieb eines bewilligten Bergbaues den Interessen der Militärgränze abträglich oder gefährlich, so muß sich der Bergbau-Unternehmer diejenigen Beschränkungen gefallen lassen, welche zur Wahrung und Sicherung dieser Interessen, nach dem übereinstimmenden Erkenntnisse der Militär- und Bergbehörden, nothwendig sind.

S. 4.

Bergbau-Unternehmer, welche dem Gränzstande nicht angehören, treten hinsichtlich der persönlichen und Besizverhältnisse zu den Militärgränz-Behörden in jenes Verhältniß, welches die §§. 13 und 14 des Grundgeseßes für die Militärgränze vom 7. Mai 1850 (Reichs-Geseß= Blatt, LXXVII. Stück, Nr. 243) für Handels- und Gewerbsleute festseßen.

S. 5.

Wo in dem allgemeinen Berggeseße die Mitwirkung der politischen Behörden angeordnet ist, hat in der Militärgränze die Intervenirung der daselbst aufgestellten Militärgränz-Verwaltungsbehörden einzutreten.

S. 6.

Als Ober-Bergbehörden werden für die banatisch-serbische Militärgränze die Civilabtheilung (Militärgränz-Section) des Militär- und Civil-Gouvernements in Temeswar, und für die kroatischslawonische Militärgränze die Civilabtheilung (Militärgränz-Section) des Militär- und Civilgouvernements in Agram provisorisch aufgestellt.

Die mit Ministerialverordnung vom 20. März 1855 (Reichs-Gesez-Blatt, XIV. Stück, Nr. 51) für die politischen Landesbehörden als Ober-Bergbehörden getroffenen Bestimmungen, finden auch auf die Militär- und Civil - Gouvernements in Temeswar und Agram, in ihrer Eigenschaft als Ober-Bergbehörden, Anwendung.

S. 7.

Die Wirksamkeit der im §. 6 für die Militärgränze aufgestellten Ober-Bergbehörden hat mit dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung zu beginnen, und sich auf die gesezmäßige Geschäftsbehandlung in allen jenen Angelegenheiten zu erstrecken, welche das allgemeine Berggesez und die hierüber erlassene Vollzugsvorschrift vom 25. September 1854 der Amtshandlung einer Ober-Bergbehörde zuweiset.

S. 8.

Vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung in der Militärgränze an, hat das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854 (Reichs-Geseß-Blatt, LIII. Stück, Nr. 146) mit Beziehung auf den Art. I. des Kundmachungs-Patentes zu diesem Geseze auch in der Militärgränze in Wirksamkeit zu treten.

Freiherr von Bruck m. p.

Berichtigungen.

Man ersucht folgende Verbesserungen vornehmen zu wollen:

1. Jm VIII. Stücke des Reichs-Geseß-Blattes vom Jahre 1855, Nr. 26:
Seite 249, Zeile 9, steht: ob nicht schon bestandene u. s. w., statt:
ob nicht eine schon u. s. w.;

252, §. 54, Zeile 11, steht: bei legteren, statt: bei legterem;

Dicke, statt: dice;

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5.

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267, §. 85, Zeile

6,

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Anomalien an derselben, statt: an denselben;

268, Zeile 10, steht: vom Peritonäum, ausgebildete Hohlgänge, statt: vom Peritonäum aus, gebildete Hohlgänge;

270, Zeile 10, ist das erste Wort dieser Zeile sind" zu löschen;

270, Zeile 10, steht: Verschwürungen, statt: Verschwärungen;

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S. 87, Beile 7, steht: diverticalartige, statt: diverticelartige; 273, Zeile 5, fehlt im Anfange der Zeile nach dem Worte anlangend ein Beistrich,

276, Zeile 6, steht: und der, statt: und den;

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280, S. 106, Zeile 5, steht: in den, statt: in dem;

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2. In der Verordnung vom 15. December 1855, Nr. 222 des Reichs-Geseß-Blattes, XLVIII. Stück:

a) Seite 728, §. 86, Zeile 7, ist statt: „für welche das Pfandrecht“ zu lesen: zum Zwecke der Erwerbung des Pfandrechtes"; 730, §. 97, Zeile 1, ist nach den Worten: „nach dem Tage" einzuschalten: anzubringen";

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733, §. 100, Zeile 3, ist statt: „Forderung“ zu lesen: „Hypothek“; 751, §. 163, vorlegte Zeile, ist statt: „von welcher" zu lesen: „von welchen".

3. In dem am 19. Jänner 1856, erschienenen II. Stücke des Reichs-Gesetz-Blattes, Nr. 10, Seite 25:

In der 5. Zeile von oben der bezogenen Nr. 10, müssen die Schlußworte jener Zeile: „nicht anzuwenden, und" so lauten: „nicht anzuwenden ist, und daß“; ferneres haben die, in der 7. Zeile von oben derselben Nr. 10 vorkommenden Anfangsworte: „Wirksamkeit ist, und daß die älteren Anordnungen“ zu lauten: „Wirksamkeit steht, die älteren Anordnungen“.

4. Ferner wird ersucht, die, in der Ueberschrift des, im III. Stück des Reichs-Gesetz-Blattes vom Jahre 1856, unter Nr. 12 erschienenen Staats- Vertrages zwischen Oesterreich und Frankreich vom 13. November 1855, betreffend die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher, vorkommende irrige Angabe: daß die beiderseitigen Ratificationen dieses Vertrages zu Wien am 6. December 1855 ausgewechselt worden seien, dahin zu verbessern, daß es heißen muß: „In den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt zu Paris am 27. December 1855."

leichs-Gefeh-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

V. Stück.

Ausgegeben und versendet am 9. Februar 1856.

20.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 2. Februar 1856,

wirksam für das Königreich Ungarn, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat,

die Einführung einer Instruction über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Urbarialgerichte betreffend.

Nachdem Seine k. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 30. August 1855 die Minister des Innern und der Justiz zur Erlassung einer Instruction für die Urbarialgerichte zu ermächtigen geruht haben, so wird hiemit bekannt gemacht, daß bei den Urbarialgerichten in dem Königreiche Ungarn, der serbischen Wojwodschaft und dem Temeser Banate die beiliegende Instruction über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung sogleich in Kraft zu treten hat.

Freiherr von Bach m. p. Freiherr von Krauß m. p.

Allgemeinerfors
Derniffe.

Besondere Erfors
Dernisse:

Instruction

über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Urbarial

gerichte.

Erster Theil.

Von der Besetzung, Leitung und Ueberwachung der Urbarialgerichte.

Erstes Hauptstück.

Von den Erfordernissen zur Anstellung bei den Urkarialgerichten.

S. 1.

Die zur Aufnahme in den Staatsdienst im Allgemeinen vorgeschriebenen Eigenschaften sind auch zur Anstellung bei den Urbarialgerichten erforderlich.

S. 2.

Niemand darf insbesondere zur Dienstleistung bei einem Urbarialgerichte zugelassen werden, dessen untadelhaftes sittliches Betragen und gute politische Haltung nicht durch befriedigende Zeugnisse oder auf andere Art außer Zweifel gesezt ist.

S. 3.

Personen, welche wegen eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht entspringenden oder der öffentlichen Sittlichkeit zuwider laufenden Vergehens; oder einer Uebertretung dieser Art schuldig erkannt, oder bloß wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel freigesprochen worden sind; ferner Personen, welche wegen einer anderen Gesezesübertretung zu einer sechsmonatlichen oder noch längeren Freiheitsstrafe verurtheilt, oder bereits früher wegen gesezwidriger Handlungen oder Pflichtverlegungen aus dem Staatsdienste entlassen worden sind, können ohne ausdrückliche Bewilligung Seiner Majestät zu keiner Anstellung bei den Urbarialgerichten zugelassen werden.

Sollte es einer solchen Person gelingen, sich in den Dienst bei denselben einzuschleichen, so ist dieselbe unverzüglich zu entlassen, sobald das ihr entgegenstehende Hinderniß entdeckt wird. S. 4.

In Concurs verfallene Schuldner, deren Concurêverhandlung noch nicht beendiget ist, oder welche nicht vollständig nachgewiesen haben, daß ihre Zahlungsunvermögenheit bloß einem Unglücksfalle zuzuschreiben sei, und gerichtlich erklärte Verschwender sind zu dem Amte eines Richters und zu jeder anderen Anstellung bei den Urbarialgerichten unfähig.

S. 5.

Lewerber um eine Anstellung im Conceptsfache bei den Urbarialgerichten haben die hiezu a) im Concepts, erforderlichen Eigenschaften nachzuweisen.

fache;

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