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Außerdem ist die Verhandlung wegen Einbringung der Urbarialrückstände mit jener über die Ersazansprüche der Unterthanen nicht zu vermengen.

§. 22.

Hinsichtlich der Bewerthung der Prägravationsansprüche, sowie hinsichtlich der Fristen zur Abtragung der zuerkannten Entschädigung, dann bezüglich der Fällung des Erkenntnisses, dessen Kundmachung, dann des zu ergreifenden Recurses und endlich der Execution gelten die Bestimmungen der §§. 9-16.

Von der früher geseßlichen Doppelstrafe hat es abzukommen.

III. Einbringung der von den ehemaligen Grundherrschaften den gewesenen Unterthanen aus eigenen Mitteln gewährten Unterstüßungsvorschüsse.

S. 23.

Die von den vormaligen Grundherrschaften den gewesenen Unterthanen in Folge der bestandenen gesetzlichen Verpflichtung aus eigenen Mitteln gewährten Unterstüßungsvorschüsse sind ganz nach den Bestimmungen der §§. 2 und 4 bis 16 anzumelden, zu liquidiren und einzutreiben.

Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Grundentlastungs-Verhandlungen und Bekenntnisse hiebei in keiner Weise Anwendung finden können.

S. 24.

Uebrigens wird jenen vormaligen Unterthanen, welche vorschußweise Unterstüßungen in Naturalien gegen Zurückerstattung in natura erhalten haben, die freie Wahl gelassen, ihre Schuldigkeit entweder in Naturalien in dreijährigen Raten jedesmal nach der Erntezeit oder im Gelde in den im §. 10 festgeseßten sechs halbjährigen Raten abzutragen. Im leßteren Falle hat die Bewerthung der Naturalvorschüsse außer dem Falle eines Vergleiches nach den Durchschnitts-Marktpreisen des Monates stattzufinden, in welchem die Unterstüßung gewährt wurde. IV. Behandlung der Grundentziehungs- und Servitutenstreitigkeiten.

S. 25.

Die Streitigkeiten zwischen den ehemaligen Grundherrschaften und Unterthanen wegen Grundentziehung sind bis zur Einführung der Grundbücher nach den bisher geltenden Vorschriften zu behandeln.

§. 26.

Die politische Amtshandlung und Entscheidung in erster Instanz wird den Kreisbehörden wie bisher belassen.

Ebenso hat im Falle der Verweisung des Streites auf den Rechtsweg der ehemalige Unterthan auf die Vertretung durch die Finanzprocuratur Anspruch zu machen, und ist der Rechtsstreit bei jenem Gerichtshofe zu führen, an dessen Size sich die zur Vertretung berufene Finanzprocuratur oder deren Erpositur befindet.

S. 27.

In gleicher Weise (§§. 25 und 26) sind jene Ansprüche zu behandeln, welche auf öde Gründe, von welchen die Grundherrschaften die darauf haftenden Leistungen zur Entschädigung

Ministerialverordnung vom 4. October 1850, Nr. 1 des Landesgeseßblattes vom Jahre 1851 und §. 71 des Allerhöchsten Patentes vom 23. October 1853, Nr. 234 des Reichs-Gesez-Blattes). Diese Ansprüche müssen innerhalb der von der Grundentlastungsfonds-Direction zu verlautbarenden Edictalfrist zuerst bei den politischen Behörden angebracht und verhandelt werden. Wenn diese den Streit auf den Rechtsweg verweisen, so sind, da beiden Streittheilen die Vertretung der Finanzprocuratur gebührt, die für einen solchen Fall geltenden Vorschriften in Anwendung zu bringen.

§. 28.

Die Servitutsstreitigkeiten zwischen den ehemaligen Grundherrschaften und ihren Unterthanen sind bis zum Erscheinen der von den Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Landescommissionen zu erlassenden Edicte nach den bisherigen Vorschriften (§. 26), von diesem Zeitpuncte aber nach den Bestimmungen dieser Edicte zu behandeln.

Allgemeine Bestimmungen.
§. 29.

Während des Zeitraumes vom 1. Jänner 1848 bis zum Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verordnung ist der Lauf der Verjährung bezüglich sämmtlicher hier behandelten Ansprüche und Forderungen als gehemmt anzusehen und dieser Zeitraum daher in dieselbe nicht einzurechnen.

§. 30.

Alle auf Grundlage dieser Verordnung bei den politischen Behörden überreichten Eingaben, die von diesen aufgenommenen Verhandlungsprotokolle und erfolgten Ausfertigungen find stämpelfrei.

Ueber die Gebührenfreiheit der Eingaben bei Gericht und der gerichtlichen Verhandlungen und Entscheidungen in Grundentziehungs- und Servitutenstreitigkeiten bleiben die bisher gelten= den Normen aufrecht.

Besondere Bestimmungen für das Herzogthum Bukowina.
S. 31.

a) Im Herzogthume Bukowina ist bezüglich der in dieser Verordnung behandelten Angelegenheiten das Bezirksamt erste Instanz.

b) Die Bestimmungen hinsichtlich der Einbringung der Urbarial-, Robot- und Zehentrückstände, dann der Geltendmachung der Prägravationsansprüche der ehemaligen Unterthanen treten daselbst erst dann in Wirksamkeit, wenn die Liquidirung der im Wege der Grundentlastung zu entschädigenden Leistungen vollendet seyn wird.

Der Zeitpunct der dießfälligen Wirksamkeit, sowie die Frist zur Anmeldung wird nachträglich kundgemacht werden.

c) Dagegen haben die Bestimmungen über die Einbringung der Unterstüßungsvorschüsse, dann über die Behandlung der Grundentziehungs- und Servitutenstreitigkeiten schon gegenwärtig auch im Herzogthume Bukowina ihre Anwendung zu finden.

Freiherr von Bach m. p. Freiherr von Bruck m. p. Freiherr von Krauß m. p.

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Reichs-Gesek-Platt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

XXXVI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 7. August 1856.

142.

Erlaß des Finanzministers vom 23. Juli 1856,

wirksam für das lombardisch-venetianische Königreich und Tirol mit Vorarlberg,

über die Vollziehung der Anordnungen des Erlasses vom 14. Juli 1856 (Nr. 130 des Reichs-Geseß-Blattes) über die Einhebung der Verzehrungssteuer von gebrann ten geistigen Flüssigkeiten.

Zur Vollziehung des Erlasses vom 14. Juli 1856 (Reichs-Gesez-Blatt, XXXII. Stück, Nr. 130), wegen Einhebung der Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten im lombardisch-venetianischen Königreiche, dann in Tirol und Vorarlberg, werden folgende Anordnungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

I. Von dem Verfahren bei der Einhebung der Verzehrungssteuer.

S. 1.

Beschreibung der Gewerbs-Localitäten, Werksvorrichtungen und Aufbewahrungsgefäßze. Wer eine Gewerbs-Unternehmung, mittelst welcher die Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung von gebrannten geistigen Flüssigkeiten betrieben wird, auszuüben beabsichtiget, ist verpflichtet, längstens bis 15. October 1856 und bei neu errichteten Unternehmungen wenigstens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebes, dem Gefällsbeamten, dem die Ueberwachung der verzehrungssteuerpflichtigen Unternehmungen des Ortes zugewiesen ist, in dreifacher gleichlautender Ausfertigung eine genaue Beschreibung der Erzeugungsstätte, das ist: der zum Gewerbsbetriebe gehörigen Localitäten nebst deren Communicationen unter sich und nach außen, und ein Verzeichniß aller Werksvorrichtungen und Aufbewahrungsgefäße zu überreichen,

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