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Beilage B.

Besondere Bestimmungen für die steuerfreie Branntwein-Erzeugung zum eigenen Gebranche.

§. I.

a) Beschränkung der Steuerbefreiung,

Die im §. 5 des Erlasses vom 14. Juli 1856 bewilligte Befreiung des zum eigenen Gebrauche aus selbsterzeugten Stoffen in einer zwei nied. österr. Eimer (1.14 Som. metr.) nicht übersteigenden Menge gewonnenen Branntweines von der Verzehrungssteuer, erstreckt sich nicht auf diejenigen Personen, welche für Rechnung Anderer eine der im §. 4. des gedachten Erlasses aufgeführten Beschäftigungen treiben.

S. II.

b) Anzeige der beabsichtigten steuerfreien Erzeugung.

Wer von der erwähnten Steuerbefreiung Gebrauch zu machen wünscht, hat dieses längstens bis 15. October eines jeden Jahres, dem nächsten für die Geschäfte der Verzehrungssteuer bestellten Beamten, oder wenn sich in dem Orte oder in einer Entfernung von zwei Meilen (acht Miglien) ein solcher Beamte nicht befindet, bei dem Gemeindevorstande schriftlich oder mündlich anzuzeigen.

In dieser Anzeige hat er anzugeben:

1. seinen Aufenthaltsort und das Gebäude, in welchem er Branntwein zu erzeugen beabfichtiget;

2. die Gattung der Früchte oder anderen Stoffe, aus denen er Branntwein zu erzeugen die Absicht hat;

3. in welchem Theile des Zeitraumes vom 1. November des Jahres, in dem die Anzeige geschieht, bis zum 31. October des nächsten Jahres und durch wie viele Wochen oder Monate in diesem Zeitraum er die Branntwein-Erzeugung zu treiben beabsichtiget;

4. welche Menge Getränke beiläufig er in diesem Zeitraume zu erzeugen vor hat;

5. den Grundbesitz, von welchem er die zur Branntwein-Erzeugung zu verarbeitenden Stoffe gewonnen hat oder zu gewinnen hofft;

6. die Beschaffenheit und den Rauminhalt des Brenngeräthes, dessen er sich zur Branntwein-Erzeugung bedient;

7. in soferne er Gährungsgefäße ausschließend für die Branntweinbereitung verwendet, die Beschaffenheit und den Rauminhalt dieser Gefäße; wobei er an das im §. III, 3. 1 der besonderen Bestimmungen für die Erzeugung, Bereitung und Umstaltung gebrannter geistiger Flüssigkeiten (Beilage A) festgesette Maß des Raumgehalts nicht gebunden ist;

S. die Stärke seines Hausstandes, d. i. die Zahl seiner Angehörigen und Dienstboten, die bei ihm in Kost und Wohnung stehen, mit Einschluß seiner selbst.

S. III.

e) Folgen dieser Anzeige.

Wird die Anzeige bei dem Gemeindevorstande eingebracht, so hat dieser die schriftliche Anzeige, oder wenn solche mündlich geschah, das über dieselbe aufzunehmende Protokoll binnen drei Tagen dem nächsten, für die Geschäfte der Verzehrungssteuer bestellten Beamten zu übermitteln und dabei über folgende Puncte Aufklärung zu ertheilen:

a) den Aufenthaltsert der Partei;

b) ob ihr keines der im §. 5 des Erlaffes vom 14. Juli 1856 und im obigen §. I bemerkten Hindernisse entgegenstehe, welches sie von der Theilnahme an der Steuerbefreiung ausschließt;

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