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Nr. 9.

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Vom 10. Jänner 1856. Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer der Monarchie, womit der Zeitpunct der Wirksamkeit der Finanz-Bezirksdirectionen in Oesterreich ob und unter der Enns, dann Salzburg bekannt gegeben wird

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Vom 10. Jänner 1856. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, betreffend die schleunige zollämtliche Abfertigung des Postwagens und der auf Dampfschiffen versendeten Eilgüter

11.

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Vom 10. Jänner 1856.

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Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für das lombardisch-venetianische Königreich, in Betreff der Errichtung der Finanzprocuraturen zu Mailand und Venedig.

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III. Stück, ausgegeben am 22. Jänner:

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12. Vom 13. November 1855. Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Frankreich, betreffend die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher. (In den beiden Ratificationen ausgewechselt zu Paris am 27. December 1855)

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Vom 10. Jänner 1856. — Erlaß des Finanz- und Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, in Betreff der Orte, wo rücksichtlich der nachbenannten öffentlichen Obligationen die Creditsbücher geführt werden.

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14. Vom 11. Jänner 1856. Erlaß des Justizministeriums, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 9. Jänner 1856, die Zahl der Notare im Kronlande Steiermark auf 70 erhöht, und Judenburg zum Amtsfiße des neu bewilligten Notarpostens bestimmt wird . .

IV. Stück, ausgegeben am 31. Jänner:

15. Vom 15. Jänner 1856. Erlaß des Finanzministeriums, womit die Vorschrift in Betreff der Prüfungen für den höheren Conceptsdienst bei den Finanzprocuraturen auch im lombardischvenetianischen Königreiche eingeführt wird.

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16. Vom 16. Jänner 1856. Verordnung des Armee-Ober-Commando, womit in Gemäßheit der Allerhöchsten Entschießung vom 14. Jänner 1856 mehrere Aenderungen im Organismus der Landes-Militär-Behörden vom 1. Februar 1856 angefangen angeordnet werden

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- Vom 23. Jänner 1856. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für das lombardisch-
venetianische Königreich, betreffend die im §. 84 des Allerhöchsten Patentes vom 9. August 1854,
Nr. 208 des Reichs-Gesetz-Blattes, angeordneten Bekanntmachungen von Erbschaften und
Vermächtnissen.

Vom 27. Jänner 1856. Verordnung des Finanzministeriums, über die Bedingungen,
unter denen das allgemeine Berggefeß in der Militärgränze-in Wirksamkeit zu tre-
ten hat

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41

42

Inhalts-Register

der im Monate Februar 1856 ausgegebenen Stücke des Reichs-Gesez-Blattes

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Nr. 20.

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21.

22.

V. Stüd, ausgegeben am 9. Februar:

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Vom 2. Februar 1856. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für das Königreich Ungarn, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, die Einführung einer Instruction über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Urbarialgerichte betreffend

VI. Stück, ausgegeben am 13. Februar:

Vom 7. Februar 1856. Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, womit angeordnet wird, daß die Darleihen, welche nach der Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung in klingender Münze gegeben werden, von dem Schuldner, wenn sich der Gläubiger die Verzinsung und Zurückzahlung in der gegebenen bestimmten Münzsorte oder doch in klingender Münze bedingt, auf die bedungene Weise zu verzinsen und zurückzuzahlen seien, daß es aber in Ansehung der Zah. lungen jeder anderen Art bei den Bestimmungen des Patentes vom 2. Juni 1848, Nr. 1157 der Justiz-Gesetz-Sammlung zu verbleiben habe

Vom 8. Februar 1856. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an die rechtsund staatswissenschaftlichen Facultäten zu Wien, Prag, Pesth, Krakau, Lemberg, Graß und Innsbruck, und an alle Commissionen der theoretischen Staatsprüfungen, über die Anwendung der Bestimmun= gen des Erlasses vom 2. October 1855, Nr. 172, auf solche Studirende, welche in einem Sommersemester in die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien eingetreten sind, oder in Zukunft einzutreten beabsichtigen .

VII. Stück, ausgegeben am 26. Februar:

23. Vom 12. Februar 1856. - Verordnung des Justizministeriums, wirksam für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat, mit einer Belehrung der Gerichtsbehörden über die Unzulässigkeit der Execution zur Einbringung von Rückständen, welche an den, gegen Entschädigung aufgehobenen Urbarialleistungen erst seit 1. Mai 1848 entstanden sind . . . Vom 16. Februar 1856. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, zur Belehrung über die Frage, in welcher Ordnung die, bei mehreren Gerichtshöfen bestehenden Vicepräsidenten (Senatspräsidenten) bei Berathungen

24.

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X. Stück, ausgegeben am 29. März:

Vom 20. März 1856. Finanzministerial-Erlaß, womit die Allerhöchst genehmigten Statuten

und das Reglement der, bei der privilegirten österreichischen Nationalbank errichteten Abtheilung

für den Hypothekar-Credit kundgemacht werden.

XI. Stück, ausgegeben am 29. März:

Vom 10. März 1856. Verordnung des Ministeriums für Cultys und Unterricht, an alle Länder-
Chefs, deren Verwaltungsgebiete Commissionen für die theoretischen Staatsprüfungen bestehen, an die
Vorstände sämmtlicher, in Gemäßheit des Erlasses vom 2. October 1855, Nr. 172 des Reichs-Gesetz-
Blattes, eingerichteten rechts- und staatswissenschaftlichen Lehranstalten und an alle Commissionen der
theoretischen Staatsprüfungen, womit, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, neue Bestim
mungen über die von den Candidaten der theoretischen Staatsprüfungen zu entrichtenden
Prüfungstagen getroffen werden

Vom 20. März 1856. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für

die Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, betreffend mehrere 3olltarifs Aenderungen

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