Seite Nr. 9. " Vom 10. Jänner 1856. Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer der Monarchie, womit der Zeitpunct der Wirksamkeit der Finanz-Bezirksdirectionen in Oesterreich ob und unter der Enns, dann Salzburg bekannt gegeben wird Vom 10. Jänner 1856. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, betreffend die schleunige zollämtliche Abfertigung des Postwagens und der auf Dampfschiffen versendeten Eilgüter 11. Vom 10. Jänner 1856. " Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für das lombardisch-venetianische Königreich, in Betreff der Errichtung der Finanzprocuraturen zu Mailand und Venedig. --- III. Stück, ausgegeben am 22. Jänner: 12. Vom 13. November 1855. Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Frankreich, betreffend die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher. (In den beiden Ratificationen ausgewechselt zu Paris am 27. December 1855) " Vom 10. Jänner 1856. — Erlaß des Finanz- und Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, in Betreff der Orte, wo rücksichtlich der nachbenannten öffentlichen Obligationen die Creditsbücher geführt werden. 14. Vom 11. Jänner 1856. Erlaß des Justizministeriums, wodurch in Folge Allerhöchster Entschließung vom 9. Jänner 1856, die Zahl der Notare im Kronlande Steiermark auf 70 erhöht, und Judenburg zum Amtsfiße des neu bewilligten Notarpostens bestimmt wird . . IV. Stück, ausgegeben am 31. Jänner: 15. Vom 15. Jänner 1856. Erlaß des Finanzministeriums, womit die Vorschrift in Betreff der Prüfungen für den höheren Conceptsdienst bei den Finanzprocuraturen auch im lombardischvenetianischen Königreiche eingeführt wird. 16. Vom 16. Jänner 1856. Verordnung des Armee-Ober-Commando, womit in Gemäßheit der Allerhöchsten Entschießung vom 14. Jänner 1856 mehrere Aenderungen im Organismus der Landes-Militär-Behörden vom 1. Februar 1856 angefangen angeordnet werden - Vom 23. Jänner 1856. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für das lombardisch- Vom 27. Jänner 1856. Verordnung des Finanzministeriums, über die Bedingungen, 41 42 Inhalts-Register der im Monate Februar 1856 ausgegebenen Stücke des Reichs-Gesez-Blattes für das Kaiserthum Oesterreich. Nr. 20. 21. 22. V. Stüd, ausgegeben am 9. Februar: -- Vom 2. Februar 1856. Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für das Königreich Ungarn, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, die Einführung einer Instruction über die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Urbarialgerichte betreffend VI. Stück, ausgegeben am 13. Februar: Vom 7. Februar 1856. Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches, womit angeordnet wird, daß die Darleihen, welche nach der Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung in klingender Münze gegeben werden, von dem Schuldner, wenn sich der Gläubiger die Verzinsung und Zurückzahlung in der gegebenen bestimmten Münzsorte oder doch in klingender Münze bedingt, auf die bedungene Weise zu verzinsen und zurückzuzahlen seien, daß es aber in Ansehung der Zah. lungen jeder anderen Art bei den Bestimmungen des Patentes vom 2. Juni 1848, Nr. 1157 der Justiz-Gesetz-Sammlung zu verbleiben habe Vom 8. Februar 1856. Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an die rechtsund staatswissenschaftlichen Facultäten zu Wien, Prag, Pesth, Krakau, Lemberg, Graß und Innsbruck, und an alle Commissionen der theoretischen Staatsprüfungen, über die Anwendung der Bestimmun= gen des Erlasses vom 2. October 1855, Nr. 172, auf solche Studirende, welche in einem Sommersemester in die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien eingetreten sind, oder in Zukunft einzutreten beabsichtigen . VII. Stück, ausgegeben am 26. Februar: 23. Vom 12. Februar 1856. - Verordnung des Justizministeriums, wirksam für Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat, mit einer Belehrung der Gerichtsbehörden über die Unzulässigkeit der Execution zur Einbringung von Rückständen, welche an den, gegen Entschädigung aufgehobenen Urbarialleistungen erst seit 1. Mai 1848 entstanden sind . . . Vom 16. Februar 1856. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, zur Belehrung über die Frage, in welcher Ordnung die, bei mehreren Gerichtshöfen bestehenden Vicepräsidenten (Senatspräsidenten) bei Berathungen 24. Nr. 25. Vom 16. Februar 1856. Verordnung des Finanzminifteriums, womit die Amtsgebiete der Berghauptmannschaften in Schemnik, Nagybánya und Schmöllnis, sowie der exponirs ten Bergcommissäre derselben, mit Rücksicht auf die neue politisch-gerichtliche Organisirung von Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer der Monarchie, womit der Zeitpunct der Wirksamkeit der Finanz-Bezirksdirectionen im König- Verordnung des Armee-Ober-Commando, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Mili- tärgränze, betreffend die Vorschrift über Stellvertretung im Militärdienste 28. Vom 24. Februar 1856. Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroa- tien und Slawonien, die ferbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, über die Ers weiterung der Fristen, welche mit den kaiserlichen Patenten vom 2. März 1853 (Reichs- Gesetz-Blatt, Nr. 38, 40 und 41) zur Anfechtung von Occupationen und zur Nücklösung der Rottgründe in Ungarn und der Wojwodschaft Serbien mit dem Temeser Banate, dann zur Rücklösung der Rottgründe und zur Regulirung und Rücklösung der Berg- und Zinsgründe in Kroatien, und Slawonien festgeseht worden sind Erlaß des Justizministeriums, wirksam für das Königreich Ungarn, die mit Allerhöchstem Cabinetsschreiben vom 25. Februar 1856 Seiner kaiserlichen Hoheit dem Herrn Erzherzoge General-Gouverneur von Ungarn ertheilte Ermächtigung zu Verhängung und Wiederaufhebung des Standrechtes betreffend Vom 27. Februar 1856. Verordnung des Armee-Ober-Commando, und der Ministerien des Innern und der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Durchführung des Gesetzes über Stellvertretung im Militärdienste bei der Recrutirung - Vom 3. März 1856. Erlaß des Finanzministeriums, über die Einstellung des Verkaufes des geschnittenen ordinären Rauchtabakes um den bisherigen Preis von 14 kr. pr. Pfund im Gränzbezirke des neuen Monopolsgebietes und der weiteren Verabfolgung des sogenannten Limito- 34. Vom 11. März 1856. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Länder des gemeinsamen Zollverbandes, betreffend eine Aenderung des Losungsverfahrens mit Waaren, die als Muster Vom 15. März 1856. Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der obersten Polizeibehörde, wirksam für Tirol und Vorarlberg und für das lombardisch - venetianische Königreich, über die Competenz zur Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen der, in diesen Kronländern hinsichtlich des Besitzes und Tragens verbotener Waffen und des X. Stück, ausgegeben am 29. März: Vom 20. März 1856. Finanzministerial-Erlaß, womit die Allerhöchst genehmigten Statuten und das Reglement der, bei der privilegirten österreichischen Nationalbank errichteten Abtheilung für den Hypothekar-Credit kundgemacht werden. XI. Stück, ausgegeben am 29. März: Vom 10. März 1856. Verordnung des Ministeriums für Cultys und Unterricht, an alle Länder- Vom 20. März 1856. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, betreffend mehrere 3olltarifs Aenderungen |