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Inhalt.

Verordnung des Ministeriums der Justiz, wirksam für alle
Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend
die Gebühren, welche für die von den Gerichtsbeamten
aufgenommenen Wechselproteste zu entrichten sind . . .
Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem Kaiserthume
Desterreich und dem Königreiche der Niederlande. Abge-
geschlossen im Haag am 29. December 1855. In den
Ratificationen ausgewechselt ebendaselbst am 15. Mai 1856
Convention zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und dem
Königreiche der Niederlande, betreffend die Aufstellung
österreichischer Consularämter in den niederländischen Colo-
nien. Abgeschlossen im Haag am 29. December 1855.
In den Ratificationen ausgewechselt ebendaselbst am 15. Mai
1856
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für Nieder-
österreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnthen,
Krain, Görz, Istrien und Triest, Tirol, Böhmen, Mäh-
ren, Schlesien, Galizien, Krakau und die Bukowina,
wodurch die Gerichte angewiesen werden, bei gerichtlichen
Versteigerungen von unbeweglichen Gütern auf die For-
derungen des Grundentlastungs-Fondes von Amtswegen
Bedacht zu nehmen

Erlaß der Ministerien des Handels und der Finanzen, betref-
fend die Auflassung der Moldauzölle auf der unteren
Moldaustrecke zwischen Prag und Melnik
Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für Böhmen,
Mähren und Schlesien, womit die provisorische Berg-
zehent-Entschädigung der ehemaligen Grundherren unmit-
telbar verfügt und den aufgestellten Bergzehent-Entschä-
digungs-Commissionen die Durchführung der definitiven
Bergzehent-Entschädigung übertragen wird.
Kundmachung des Finanzministeriums, giltig für die im
allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländer, über die
Creditirung fälliger Einfuhrzollbeträge

Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht,
wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lom-
bardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze,
betreffend die Privatprüfungen an Volksschulen .

Erlaß des Justizministeriums, wirksam für alle Kronlän-
der, mit Ausnahme der Militärgränze, mit einer Erläu-
terung des §. 238 des Geseßes über die innere Einrichtung
und Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden vom 3. Mai
1853, Nr. 81 des Reichs-Geseß-Blattes, und der Straf-
gerichts-Instruction vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des
Reichs-Gesetz-Blattes, in Beziehung auf die Einsichtnahme
der strafgerichtlichen Acten

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer,
in Betreff der Errichtung einer Finanzprocuratur für
das Verwaltungsgebiet der Krakauer Finanz-Landesdirection
Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und
öffentliche Bauten, betreffend die Concession für den Bau
der italienischen Centraleisenbahn

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer
des allgemeinen Zollgebietes, betreffend die Zollbehand-
lung von Wolltafeln (Wollwatta), von zweifach schwefel-
saurem Kali, zubereitetem Orseille und Persio . . .
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die im allgemeinen
Zollgebiete begriffenen Kronländer, betreffend die Zoll-
behandlung von Gold und Silberblechen und Folien

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Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer,
womit die SS. 10 und 11 des Gesezes vom 26. Jänner
1853 (Nr. 18 des Reichs-Gesez-Blattes) erläutert werden
Erlaß des Handelsministeriums, womit, in Folge Allerhöch=|
ster Entschließung vom 29. Mai 1856, der Zeitpunct|
für die Durchführung der kaiserlichen Verordnung vom
18. Juni 1855, Nr. 127 des Reichs-Gesetz-Blattes, in
Betreff der Einführung des Wiener Maßes und Gewichtes
im Königreiche Böhmen bis zum 1. September 1856
erstreckt wird

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das Kronland Dal-
matien, über das Ausmaß der Vergütung für Zeugen und
Sachverständige im Gefälls-Strafverfahren in Dalmatien

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Länder
des gemeinschaftlichen Zollverbandes, betreffend die Zoll-
behandlung halbgarer Ziegen- und Schaffelle.

Erlaß des Ministeriums des Aeußern, giltig für alle Kron-
länder, womit die, in Gemäßheit der neuen Studiengesetze,
modificirten Bestimmungen über die vor dem Eintritte in
den Conceptsdienst des Ministeriums des Aeußern abzu-
legenden Prüfungen bekannt gegeben werden .
Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kron-
länder der Monarchie, womit der Zeitpunct der Wirk-
samkeit der Finanz-Bezirksdirectionen in dem Amtsgebiete
der steierisch-illyrisch-küstenländischen Finanz-Landesdirection
zu Graz kundgemacht wird. .

Erlaß des Justizministeriums, wirksam für alle Kronlän-
der, mit Ausnahme der Militärgränze, mit einer Erläute-
rung des §. 427 der Strafproceß - Ordnung über den
Anfangspunct der Frist zur Anmeldung der Berufung
und deren Ausführung gegen strafgerichtliche Erkenntnisse
in Uebertretungsfällen

Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kron
länder Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische
Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und Siebenbür
gen, wodurch der Artikel IX der Einführungsverordnung
zur provisorischen Concurs-Ordnung vom 18. Juli 1853,
Nr. 132 des Reichs-Geseß-Blattes, erläutert wird

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle im allgemeis
nen Zollverbande begriffenen Länder, betreffend die Zoll-
behandlung der Erlenrinde und einer Art Holzschuhe .

Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Handels, gil-
tig für alle im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen
Länder, betreffend die Zollbehandlung von Stoffen zu
Krämpelbelegen.

Verordnung des Justizministeriums, wirksam für sämmtliche
Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, mit einer
Erläuterung der in den §§. 178 und 179 des Straf-
gesetzes enthaltenen Vorschriften über die Bestrafung des
Verbrechens des Diebstahles . .

Kaiserliche Verordnung, womit das niederösterreichische Maß
und Gewicht in dem Herzogthume Schlesien als allein
geseßliches Maß und Gewicht erklärt wird.

Erlaß der Ministerien des Aeußern und der Finanzen,
giltig für alle Kronländer, die Wartgelder und Pensionen
der diplomatischen Beamten betreffend

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Inhalt.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz,
wirksam für die Kronländer Krain, Kärnthen, Görz und
Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete,
wodurch in Folge Allerhöchster Ermächtigung besondere
Bestimmungen über das Verfahren zum Behufe der Lö-
schung der Octava hinsichtlich jener Dominical-Gutskörper
angeordnet werden, deren Besizer schon vor der allgemei-
nen Einführung der landesfürstlichen Gerichte die Juris-
diction heimgesagt, oder bloß die Grundbücher über ihre
unterthänigen Realitäten geführt haben

5. Sept.

5.

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Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und
der Finanzen, der obersten Rechnungs-Controlsbehörde,
der obersten Polizeibehörde und des Armee-Ober-Com-
mando, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Aus-
nahme der Militärgränze, über die Gebühren bei der Milis
tär-Assistenz und der Militär-Wachcommanden für Anstal-
ten der Civilverwaltung

Verordnung des Finanzministeriums, mit neuen Tabakver-
schleiß-Tarifen für das lombardisch-venetianische Königreich

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Erlaß des Finanzministeriums, womit hinsichtlich des an-
rechenbaren Gepäckübergewichtes bei Uebersiedlungsreisen
der Staatsbeamten auf Eisenbahnen und Dampfschiffen
nähere Bestimmungen kundgemacht werden.
Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Sardinien, in Be-
treff des Anschlusses der lombardischen und sardinischen
Eisenbahnen, worüber die beiderseitigen Ratificationen am
24. Juli 1856 in Wien ausgewechselt wurden.
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron
länder, in welchen das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai
1854, Nr. 146 des Reichs-Geseß-Blattes, wirksam ist,
in Betreff der Execution auf Bergwerke.
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron-
länder, mit Ausnahme der Militärgränze, zur Erläuterung
der Bestimmungen der §§. 258 und 260, lit. b), des
Strafgesetes, in Ansehung der Strafe der körperlichen
Züchtigung

in

Verordnung des Justizministeriums, wodurch der §. 2 der
kaiserlichen Verordnung vom 29. Jänner 1855, Nr. 23 des
Reichs-Gesez-Blattes, und der §. 8 der Verordnung vom
31. März 1855, Nr. 58 des Reichs-Gesez-Blattes,
Bezug auf die Competenz der k. k. Consulargerichte zur
Verhandlung und Entscheidung von Widerklagen wider
fremde Staatsangehörige und die Zulässigkeit der Execution
der, von fremden Consulaten wider österreichische Unter-
thanen oder Schuhgenossen im Wege der Widerklage ge-
fällten Urtheile erläutert wird.

Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Modera, wegen gegen
seitiger Auslieferung der Verbrecher, Deserteure, Conscrip
tions- und Recrutirungs-Flüchtlinge. In den beiderseitigen
Ratificationen ausgewechselt zu Modena am 31. Juli 1856
Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Modena, in Betreff
der Durchführung der gleichzeitig abgeschlossenen Convention
wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher, Deserteure,
Conscriptions- und Recrutirungs-Flüchtlinge in dem Falle,
als die Truppen des einen oder anderen der contrahirenden
Theile im Gebiete des zweiten operiren oder stationirt sind.
In den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt zu Mo-

XXVI

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12.

9.

9.

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Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig
für alle Kronländer des gemeinschaftlichen Zollverbandes,
betreffend die Zollbehandlung der gebleichten oder gefärbten
Bindfäden (Spagat)

Kaiserliche Verordnung, in Betreff des, in den venetianis
schen Provinzen unter dem Namen „Pensionatico" be
stehenden Weiderechtes .

Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den gan
zen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militär-
gränze, betreffend die Behandlung der im österreichischen
Kaiserstaate befindlichen beweglichen Nachlässe verstorbener
Angehöriger der vereinigten Königreiche Großbritannien und
Irland

Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für
den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Mili,
tärgränze, betreffend die Behandlung der katholischen
Vereine oder Bruderschaften

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Erlaß des Justizministeriums, mit welchem der neu syste
misirte Personal- und Besoldungsstand des E. E. obersten
Gerichtshofes bekannt gemacht wird
Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, der
Finanzen, des Handels, der Gewerbe und öffentlichen
Bauten, dann der obersten Polizeis und der obersten Rech
nungs-Controlsbehörde, wirksam für Ungarn, Siebenbür-
gen, Kroatien, Slawonien und die serbische Wojwodschaft
mit dem Temeser Banate, betreffend die Beistellung der
Reisemittel und die Fuhrkosten-Vergütung bei Hof- und
Dienstreisen der Civilbeamten

Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Erhebung
des Bergcommissariates zu Laibach zu einer Berghaupt
mannschaft für Krain und das Küstenland .

Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron-
länder, mit Ausnahme der Militärgränze, womit Verein-
fachungen rücksichtlich einiger von den Gerichtsbehörden
vermöge der Strafgerichts-Inftruction vom 16. Juni 1854,
Nr. 165 des Reichs-Gesez-Blattes, zu erstattenden Geschäfts-
Ausweise angeordnet werden

Kaiserliche Verordnung, mit welcher die Grundsäße rücksicht,
lich der, mehreren Personen ertheilten Nachsicht des aus
Anlaß der Empörung in dem Königreiche Ungarn und
dem Großfürstenthume Siebenbürgen in den Jahren 1848
und 1849 Eriegsrechtlich verhängten Vermögensverfalles
bekannt gemacht werden

Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für
alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über
die Regelung der Militärbefreiung der Candidaten des
geistlichen Standes und der Laienbrüder der katholischen
Kirche

Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für alle
Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die
Regelung der Militärbefreiung der Candidaten des
geistlichen Standes und der Laienbrüder des griechisch-
nichtunirten Glaubensbekenntnisses, dann der Candidaten
des geistlichen Standes der augsburgischen und helveti-
schen Confession und des unitarischen Glaubensbekennt-
nisses

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14. Juli

1856 18. Juli

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14.

19.

14.

31.

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15.

31.

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31. Juli

Verordnung des Justizministeriums, wirksam für Ungarn,
Kroatien, lawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem
Temeser Banate und für Siebenbürgen, zur Erläuterung
der Frage, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde
Recurse gegen Verfügungen der Gerichte in Disciplinar-
Angelegenheiten der Advocaten anzubringen seien . . .
Verordnung des Justizministeriums, womit die, dem Kreis-
gerichte zu Stanislau zustehende Berggerichtsbarkeit dele-
gationsweise an das Landesgericht in Czernowit über-
tragen wird

Erlaß des Finanzministeriums, mit welchem im lombardisch-
venetianischen Königreiche und in Tirol mit Vorarlberg
die Besteuerung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten
nach den in den übrigen Kronländern bestehenden Grund-|
säßen eingeführt wird

Verordnung des Justizministeriums, giltig für diejenigen
Kronländer, in welchen die provisorische Advocatenordnung
vom 16. August 1849, Nr. 364 des Reichs-Gesetz - Blattes,
in Wirksamkeit ist, über die Art der Einbringung der mit
der Amtswirksamkeit der Advocatenkammer und deren Aus-
schüsse verbundenen Kosten .

27. August Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht,
wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lom-
bardisch-venetianischen Königreiches, betreffend die Stellung
der katholischen Religionslehrer an Gymnasien
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron-
länder, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Geftat-
tung, die erforderliche Praxis zur Richteramtsprüfung in
Ansehung der den Polizeibehörden zugewiesenen Uebertre-
tungen bei Bezirksgerichten (Stuhlgerichten, Präturen)
ablegen zu dürfen

22.

31.

"

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Verordnung der Minister des Innern und der Justiz, über
die urbarialgerichtliche Competenz in Bezug auf die im
Districte Jazygien und Cumanien gelegenen Gemeinden
Tarna-Eörs, Puszta-Monostor, Kerekudvar, Abat-
tyán und Janoshida

6. August Verordnung des Armee-Ober-Commando, des Ministeriums
des Innern und des Ministeriums der Finanzen, womit
die Instruction zur Durchführung der Vorschrift über
Stellvertretung im Militärdienste verlautbart wird. . .
Verordnung des Armee-Ober-Commando und der Ministe-
rien des Innern und der Finanzen, wirksam für alle
Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend
das, mit Allerhöchster Entschließung vom 13. Februar 1856,
den, nach dem Gesetze vom 23. December 1849 reen=
gagirten Freiwilligen gewährte Zugeständniß der Abferti-
gung mit einem Capitale

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XXXVI

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