232. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 21. December 1856, giltig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollverbandes. Erläuterung der Strafbestimmungen gegen Unrichtigkeiten der Waaren-Erklärungen. Aus Anlaß einer Verhandlung über die Frage, in wieferne die unrichtige Erklärung des Behältnisses, in welchem eine Waare der Zollbehandlung unterzogen wird, einer Bestrafung unterliege, wird Folgendes festgeseßt: Durch die Anordnung des §. 13 der Vorerinnerung zum Zolltarife vom 5. December 1853, Nr. 262 des Reichs-Gesetz-Blattes, wornach das Reingewicht jener Waaren, welche nach diesem Gewichte zu verzollen find, in der Regel nicht wirklich erhoben, sondern dadurch berechnet wird, daß man von dem Rohgewichte die im Tarife enthaltene nach der Art der Verpackung bemessene und in Procenten des Rohgewichtes ausgedrückte Tara abzieht, wurde die Angabe des Behältnisses, in welchem sich die Waare befindet, zu einem wesentlichen Bestandtheile der Mengenabgabe erhoben, und daher unter §. 15 der Vorerinnerung vorgeschrieben, daß dieses Behältniß genau nach der ihm zukommenden Benennung angegeben werden soll. Daraus folgt, daß in jenen Fällen, wo die zu entrichtende oder sicherzustellende Zollgebühr nach dem Reingewichte bemessen werden soll, statt des Reingewichtes aber nur das Rohgewicht nebst der Verpackungsart erklärt wird, die unrichtige Angabe des Behältnisses in dem Maße, als diese Unrichtigkeit, wenn sie bei Ermittlung des Reingewichtes durch Abzug der Tara vom Rohgewichte unbeachtet bliebe, auf das Ergebniß dieser Ermittlung Einfluß zu nehmen sich eignet, den Strafbestimmungen für unrichtige Angaben der Menge des dem Zollverfahren zu unterziehenden Gegenstandes unterliegt. Freiherr von Krauß m. p. Freiherr von Bruck m. p. 233. Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 21. December 1856, wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien, Slawonien und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, betreffend den Instanzenzug gegen die Entscheidungen der zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bestimmten Gerichtshöfe erster Instanz. Zur Erzielung eines für alle Kronländer des Reiches gleichförmigen Vorganges in Absicht auf den Instanzenzug gegen Verfügungen und Entscheidungen der, zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bestimmten Gerichtshöfe erster Instanz, wird für die Kronländer Ungarn, Kroatien, Slawonien und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate Folgendes verordnet: Der Wirkungskreis der zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bestimmten Gerichtshöfe erster Instanz, hat in Handelssachen theils Rechts-, theils Administrations-Angelegen= heiten zum Gegenstande, zu welchen leßteren insbesondere die Protokollirung und Löschung der Firmen, Procuren und Gesellschaftsverträge gehört. Sowie nur die Gerichtshöfe erster Instanz in Rechtssachen den Oberlandesgerichten und dem obersten Gerichtshofe untergeordnet find, an welche nach Maßgabe der Vorschriften über das gerichtliche Verfahren der weitere Rechtszug zu nehmen ist, ebenso find sie in Administrativ-Angelegenheiten unmittelbar unter die Statthalterei und das Handelsministerium gestellt, an welche Behörden daher in derlei Fällen der weitere Instanzenzug ergriffen wer den muß. Freiherr von Krauß m. p. Ritter von Toggenburg m. p. 234. Erlaß des Finanzministeriums vom 22. December 1856, giltig für die im allgemeinen Zollverbande befindlichen Kronländer, betreffend die Aufhebung des Nebenzollamtes II. Classe St. Roch im Liccaner Gränz-Negimente und die Uebertragung seiner Functionen an das Zollamt Obrovazzo in Dalmatien. Das Nebenzollamt II. Claffe St. Roch im Liccaner Gränz-Regiments-Bezirke wurde mit 20. December 1856 aufgehoben, und die Geschäfte dieses Zollamtes find von diesem Zeitpuncte angefangen dem dalmatinischen Zollamte zu Obrovazzo übertragen worden. Freiherr von Bruck m. p. 235. Verordnung des Justizministeriums und des Armee-Ober-Commando vom 23. December 1856, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch eine Erläuterung des §. 404 der Strafproceß - Ordnung und des §. 4, Absat„Zweitens“ der Militär-Jurisdictionsnorm vom 22. December 1851, Nr. 255 des Reichs-Geseß-Blattes, in Beziehung auf die Competenz der Civil-Standgerichte über die der Militär-Jurisdiction unterstehenden Personen erlassen wird. Aus Anlaß vorgekommener Zweifel wird von dem Justizministerium einverständlich mit dem Armee - Ober- Commando zur Erläuterung des §. 404 der Strafproceß-Ordnung vom | 29. Juli 1853, Nr. 151 des Reichs-Geseß-Blattes, und des §. 4, Absaß „Zweitens“ der Militär-Jurisdictionsnorm vom 22. December 1851, Nr. 255 des Reichs-Gesetz - Blattes, bekannt gemacht, daß auch der Militärgerichtsbarkeit unterstehende Personen, welche nach gesetzlicher Kundmachung des Standrechtes durch das, auf Veranlassung der Civil - Obrigkeit auf Räuber-Commando oder überhaupt deren Assistenz abgeordnete Militär, oder durch die zu diesen Zwecken von der Civil - Obrigkeit aufgebotene Gensd'armerie eingebracht werden, in Beziehung auf die dem Standgerichte unterliegenden Verbrechen, der Jurisdiction des betreffenden Civil-Standgerichtes unterworfen find. Freiherr von Krauß m. p. Freiherr von Bamberg m. p., G. M. Berichtigung. Man ersucht, in der Ueberschrift der im LV. Stücke des Reichs-Geseß-Blattes vom Jahre 1856, Seite 755 enthaltenen Verordnung des Finanzministeriums vom 5. December 1856 den Ausdruck: „fünfjährige Zollermäßigung“, in den richtigen: „fünfjährige Zollnachsicht" zu verbessern. Erstes Repertorium. Chronologisches Verzeichniß der Geseze und Verordnungen, welche im Jahrgange 1856 dieses Gesezblattes Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kron Verordnung des Ministeriums des Innern, hinsichtlich der Erlaß des Handelsministeriums, wirksam für alle Länder, in XXI 77 277 III 12 29 I 2 1. Jänner 19. Jänner Kaiserliches Patent, wirksam für das Großfürstenthum Sies benbürgen, wodurch die Bestimmmungen, in welcher Art, Erlaß des Justizministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die im allgemeinen Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für das lombardisch- Erlaß des Finanz- und Justizministeriums, wirksam für alle Erlaß des Justizministeriums, wodurch in Folge Allerhöchs Erlaß des Finanzministeriums, womit die Vorschrift n Be- Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das Großfürsten- Verordnung des Justizministeriums, wirksam für das Iom- Inha I t. 9. Februar Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für das Königreich Ungarn, die serbische Woj- Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an die Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron- Verordnung des Armee-Ober-Commando, des Ministeriums Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungarn, |