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232.

Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 21. December 1856,

giltig für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollverbandes.

Erläuterung der Strafbestimmungen gegen Unrichtigkeiten der Waaren-Erklärungen. Aus Anlaß einer Verhandlung über die Frage, in wieferne die unrichtige Erklärung des Behältnisses, in welchem eine Waare der Zollbehandlung unterzogen wird, einer Bestrafung unterliege, wird Folgendes festgeseßt:

Durch die Anordnung des §. 13 der Vorerinnerung zum Zolltarife vom 5. December 1853, Nr. 262 des Reichs-Gesetz-Blattes, wornach das Reingewicht jener Waaren, welche nach diesem Gewichte zu verzollen find, in der Regel nicht wirklich erhoben, sondern dadurch berechnet wird, daß man von dem Rohgewichte die im Tarife enthaltene nach der Art der Verpackung bemessene und in Procenten des Rohgewichtes ausgedrückte Tara abzieht, wurde die Angabe des Behältnisses, in welchem sich die Waare befindet, zu einem wesentlichen Bestandtheile der Mengenabgabe erhoben, und daher unter §. 15 der Vorerinnerung vorgeschrieben, daß dieses Behältniß genau nach der ihm zukommenden Benennung angegeben werden soll.

Daraus folgt, daß in jenen Fällen, wo die zu entrichtende oder sicherzustellende Zollgebühr nach dem Reingewichte bemessen werden soll, statt des Reingewichtes aber nur das Rohgewicht nebst der Verpackungsart erklärt wird, die unrichtige Angabe des Behältnisses in dem Maße, als diese Unrichtigkeit, wenn sie bei Ermittlung des Reingewichtes durch Abzug der Tara vom Rohgewichte unbeachtet bliebe, auf das Ergebniß dieser Ermittlung Einfluß zu nehmen sich eignet, den Strafbestimmungen für unrichtige Angaben der Menge des dem Zollverfahren zu unterziehenden Gegenstandes unterliegt.

Freiherr von Krauß m. p. Freiherr von Bruck m. p.

233.

Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 21. December 1856,

wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien, Slawonien und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, betreffend den Instanzenzug gegen die Entscheidungen der zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bestimmten Gerichtshöfe erster Instanz.

Zur Erzielung eines für alle Kronländer des Reiches gleichförmigen Vorganges in Absicht auf den Instanzenzug gegen Verfügungen und Entscheidungen der, zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bestimmten Gerichtshöfe erster Instanz, wird für die Kronländer Ungarn, Kroatien, Slawonien und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate Folgendes verordnet:

Der Wirkungskreis der zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bestimmten Gerichtshöfe erster Instanz, hat in Handelssachen theils Rechts-, theils Administrations-Angelegen= heiten zum Gegenstande, zu welchen leßteren insbesondere die Protokollirung und Löschung der Firmen, Procuren und Gesellschaftsverträge gehört.

Sowie nur die Gerichtshöfe erster Instanz in Rechtssachen den Oberlandesgerichten und dem obersten Gerichtshofe untergeordnet find, an welche nach Maßgabe der Vorschriften über das gerichtliche Verfahren der weitere Rechtszug zu nehmen ist, ebenso find sie in Administrativ-Angelegenheiten unmittelbar unter die Statthalterei und das Handelsministerium gestellt, an welche Behörden daher in derlei Fällen der weitere Instanzenzug ergriffen wer den muß. Freiherr von Krauß m. p. Ritter von Toggenburg m. p.

234.

Erlaß des Finanzministeriums vom 22. December 1856,

giltig für die im allgemeinen Zollverbande befindlichen Kronländer,

betreffend die Aufhebung des Nebenzollamtes II. Classe St. Roch im Liccaner Gränz-Negimente und die Uebertragung seiner Functionen an das Zollamt Obrovazzo in Dalmatien.

Das Nebenzollamt II. Claffe St. Roch im Liccaner Gränz-Regiments-Bezirke wurde mit 20. December 1856 aufgehoben, und die Geschäfte dieses Zollamtes find von diesem Zeitpuncte angefangen dem dalmatinischen Zollamte zu Obrovazzo übertragen worden. Freiherr von Bruck m. p.

235.

Verordnung des Justizministeriums und des Armee-Ober-Commando vom 23. December 1856,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

wodurch eine Erläuterung des §. 404 der Strafproceß - Ordnung und des §. 4, Absat„Zweitens“ der Militär-Jurisdictionsnorm vom 22. December 1851, Nr. 255 des Reichs-Geseß-Blattes, in Beziehung auf die Competenz der Civil-Standgerichte über die der Militär-Jurisdiction unterstehenden Personen erlassen wird. Aus Anlaß vorgekommener Zweifel wird von dem Justizministerium einverständlich mit dem Armee - Ober- Commando zur Erläuterung des §. 404 der Strafproceß-Ordnung vom | 29. Juli 1853, Nr. 151 des Reichs-Geseß-Blattes, und des §. 4, Absaß „Zweitens“ der Militär-Jurisdictionsnorm vom 22. December 1851, Nr. 255 des Reichs-Gesetz - Blattes, bekannt gemacht, daß auch der Militärgerichtsbarkeit unterstehende Personen, welche nach gesetzlicher Kundmachung des Standrechtes durch das, auf Veranlassung der Civil - Obrigkeit auf Räuber-Commando oder überhaupt deren Assistenz abgeordnete Militär, oder durch die zu diesen Zwecken von der Civil - Obrigkeit aufgebotene Gensd'armerie eingebracht werden, in Beziehung auf die dem Standgerichte unterliegenden Verbrechen, der Jurisdiction des betreffenden Civil-Standgerichtes unterworfen find.

Freiherr von Krauß m. p. Freiherr von Bamberg m. p., G. M.

Berichtigung.

Man ersucht, in der Ueberschrift der im LV. Stücke des Reichs-Geseß-Blattes vom Jahre 1856, Seite 755 enthaltenen Verordnung des Finanzministeriums vom 5. December 1856 den Ausdruck: „fünfjährige Zollermäßigung“, in den richtigen: „fünfjährige Zollnachsicht" zu verbessern.

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Erstes Repertorium.

Chronologisches Verzeichniß

der Geseze und Verordnungen, welche im Jahrgange 1856 dieses Gesezblattes

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Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kron
länder Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische
Woiwodschaft mit dem Temeser Banate und Siebenbür
gen, betreffend das Recht der, zur Ausübung des Rich-
teramtes befähigten Personen, sich in ihren eigenen Rechts-
angelegenheiten selbst zu vertreten

Verordnung des Ministeriums des Innern, hinsichtlich der
Anwendung der Allerhöchsten Norm vom 20. August 1819,
betreffend die Ausmittlung der Ruhestands- und Versor
gungsgebühren für Beamte und Diener, welche verschies
denen Fonden gedient haben, beziehungsweise für deren
Witwen und Waisen

Erlaß des Handelsministeriums, wirksam für alle Länder, in
welchen das Allerhöchste Hausirgesetz vom 4. September
1852 Giltigkeit hat, womit die, im §. 17 des Allerhöchs
sten Hausirgesehes vom 4. September 1852 enthaltenen
Begünstigungen auf die Bewohner des Fiumaner Mon-
tanbezirkes und der Gemeinden von Severin und Bosil-
jevo, die Bewohner des Flitscher Bezirkes, die Bewohner
von Andrichow, Kenty, Przeworsk, Dembowice und Gorlice
in Galizien, die Bewohner der ehemaligen Warasdiner
Vicegespanschaft und endlich auf die Beuteltuchmacher von
Mijawa in Ungarn, rücksichtlich des Hausirhandels mit

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1. Jänner 19. Jänner Kaiserliches Patent, wirksam für das Großfürstenthum Sies

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benbürgen, wodurch die Bestimmmungen, in welcher Art,
und aus welchen Quellen die ermittelte Urbarialentschädi
gung den Berechtigten unter Wahrung der Rechte aller
dabei Betheiligten mit aller Beschleunigung zu leisten ist,
sowie wegen Aufhebung des Moratoriums, für das Groß-
fürstenthum Siebenbürgen festgestellt werden

Erlaß des Justizministeriums, giltig für alle Kronländer, mit
Ausnahme der Militärgränze, die Bestimmung der E. t.
Hof- und Staatsdruckerei zur Beurtheilung der Echtheit
der Stämpelmarken betreffend .

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Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die im allgemeinen
Zollgebiete begriffenen Kronländer, betreffend die Aus-
dehnung der zwischen Böhmen und Baiern bestehenden
Erleichterungen des Verkehres mit Leinengarn und roher
Leinwand auf eine weitere Gränzstrecke
Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle
Kronländer der Monarchie, womit der Zeitpunct der
Wirksamkeit der Finanz- Bezirksdirectionen in Defters
reich ob und unter der Enns, dann Salzburg, bekannt
gegeben wird

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron
länder des allgemeinen Zollverbandes, betreffend die schleu
nige zollämtliche Abfertigung des Postwagens und der auf
Dampfschiffen versendeten Eilgüter.

Erlaß des Finanzministeriums, wirksam für das lombardisch-
venetianische Königreich, in Betreff der Errichtung der
Finanzprocuraturen zu Mailand und Venedig

Erlaß des Finanz- und Justizministeriums, wirksam für alle
Kronländer, in Betreff der Orte, wo rücksichtlich der nach-
benannten öffentlichen Obligationen die Creditsbücher ge-
führt werden

Erlaß des Justizministeriums, wodurch in Folge Allerhöchs
ster Entschließung vom 9. Jänner 1856 die Zahl der
Notare im Kronlande Steiermark auf 70 erhöht, und
Judenburg zum Amtssite des neu bewilligten Notarpostens
bestimmt wird

Erlaß des Finanzministeriums, womit die Vorschrift n Be-
treff der Prüfungen für den höheren Conceptsdienst bei
den Finanzprocuraturen auch im lombardisch-venetiani-
schen Königreiche eingeführt wird. .
Verordnung des Armee-Ober-Commando, womit in Gemäß-
heit der Allerhöchsten Entschließung vom 14. Jänner 1856
mehrere Aenderungen im Organismus der Landes-Mili-
tär-Behörden vom 1. Februar 1856 angefangen angeords
net werden

Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das Großfürsten-
thum Siebenbürgen und das Herzogthum Bukowina,
betreffend die Zollbehandlung der Fischgattung Wels
(Waller).

Verordnung des Justizministeriums, wirksam für das Iom-
bardisch-venetianische Königreich, betreffend die im §. 84
des Allerhöchsten Patentes vom 9. August 1854, Nr. 208
des Reichs-Gesetz-Blattes, angeordneten Bekanntmachungen
von Erbschaften und Vermächtnissen
Verordnung des Finanzministeriums, über die Bedingungen,
unter denen das allgemeine Verggesetz in der Militär-
gränze in Wirksamkeit zu treten hat.

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Inha I t.

9. Februar Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz,

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wirksam für das Königreich Ungarn, die serbische Woj-
wodschaft und das Temeser Banat, die Einführung einer
Instruction über die innere Einrichtung und die Geschäfts-
ordnung der Urbarialgerichte betreffend.

Kaiserliche Verordnung, wirksam für alle Kronländer, mit
Ausnahme des lombardisch - venetianischen Königreiches,
womit angeordnet wird, daß die Darleihen, welche nach.
der Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung in Eline
gender Münze gegeben werden, von dem Schuldner, wenn
sich der Gläubiger die Verzinsung und Zurückzahlung in
der gegebenen bestimmten Münzsorte oder doch in klingen-
der Münze bedingt, auf die bedungene Weise zu verzinsen
und zurückzuzahlen seien, daß es aber in Ansehung der
Zahlungen jeder anderen Art bei den Bestimmungen des
Patentes vom 2. Juni 1848, Nr. 1157 der Justiz-Geseß-
Sammlung, zu verbleiben habe

Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an die
rechts und staatswissenschaftlichen Facultäten zu Wien,
Prag, Pefth, Krakau, Lemberg, Grah und Innsbruck und
an alle Commissionen der theoretischen Staatsprüfungen,
über die Anwendung der Bestimmungen des Erlasses vom
2. October 1855, Nr. 172, auf solche Studirende, welche
in einem Sommersemester in die rechts- und staatswissen-
schaftlichen Studien eingetreten sind, oder in Zukunft ein‹
zutreten beabsichtigen
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für Ungarn,
Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das
Temeser Banat, mit einer Belehrung der Gerichtsbehör.
hörden über die Unzulässigkeit der Execution zur Einbrin
gung von Rückständen, welche an den, gegen Entschädi
gung aufgehobenen Urbarialleistungen erst seit dem 1. Mai
1848 entstanden sind . .

Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron-
länder, mit Ausnahme der Militärgränze, zur Belehrung
über die Frage, in welcher Ordnung die, bei mehreren
Gerichtshöfen bestehenden Vicepräsidenten (Senatspräsi,
denten) bei Berathungen unter der Leitung des Gerichts,
vorstehers ihre Stimmen abzugeben haben
Verordnung des Finanzministeriume, womit die Amtsgebiete
der Berghauptmannschaften in Schemnih, Nagy-Bánya und
Schmöllnis, sowie der erponirten Bergcommissäre derselben,
mit Rücksicht auf die neue politisch-gerichtliche Organisi
rung von Ungarn, neu abgegränzt werden.
Erlaß des Finanzministeriume, wirksam für alle Kronländer
der Monarchie, womit der Zeitpunct der Wirksamkeit der
Finanz-Bezirksdirectionen im Königreiche Böhmen bekannt
gemacht wird

Verordnung des Armee-Ober-Commando, des Ministeriums
des Innern und des Ministeriums der Finanzen, wirksam
für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,
betreffend die Vorschrift über Stellvertretung im Mili-
tärdienste

Kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungarn,
Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft und
das Temeser Banat, über die Erweiterung der Fristen,
welche mit den kaiserlichen Patenten vom 2. März 1853
(Reichs-Gesez Blatt, Nr. 38, 40 und 41) zur Anfechtung
von Occupationen und zu Rücklösung der Rottgründe
in Ungarn und der Wojwodschaft Serbien mit dem Te
meser Banate, dann zur Rücklösung der Rottgründe und
zur Regulirung und Rücklösung der Berg- und Zins

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