Verordnung des Ministeriums der Justiz, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Gebühren, welche für die von den Gerichtsbeamten aufgenommenen Wechselproteste zu entrichten sind . . . Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen dem Kaiserthume Desterreich und dem Königreiche der Niederlande. Abge- geschlossen im Haag am 29. December 1855. In den Ratificationen ausgewechselt ebendaselbst am 15. Mai 1856 Convention zwischen dem Kaiserthume Oesterreich und dem Königreiche der Niederlande, betreffend die Aufstellung österreichischer Consularämter in den niederländischen Colo- nien. Abgeschlossen im Haag am 29. December 1855. In den Ratificationen ausgewechselt ebendaselbst am 15. Mai 1856 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für Nieder- österreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Istrien und Triest, Tirol, Böhmen, Mäh- ren, Schlesien, Galizien, Krakau und die Bukowina, wodurch die Gerichte angewiesen werden, bei gerichtlichen Versteigerungen von unbeweglichen Gütern auf die For- derungen des Grundentlastungs-Fondes von Amtswegen Bedacht zu nehmen
Erlaß der Ministerien des Handels und der Finanzen, betref- fend die Auflassung der Moldauzölle auf der unteren Moldaustrecke zwischen Prag und Melnik Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für Böhmen, Mähren und Schlesien, womit die provisorische Berg- zehent-Entschädigung der ehemaligen Grundherren unmit- telbar verfügt und den aufgestellten Bergzehent-Entschä- digungs-Commissionen die Durchführung der definitiven Bergzehent-Entschädigung übertragen wird. Kundmachung des Finanzministeriums, giltig für die im allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländer, über die Creditirung fälliger Einfuhrzollbeträge
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lom- bardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, betreffend die Privatprüfungen an Volksschulen .
Erlaß des Justizministeriums, wirksam für alle Kronlän- der, mit Ausnahme der Militärgränze, mit einer Erläu- terung des §. 238 des Geseßes über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden vom 3. Mai 1853, Nr. 81 des Reichs-Geseß-Blattes, und der Straf- gerichts-Instruction vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des Reichs-Gesetz-Blattes, in Beziehung auf die Einsichtnahme der strafgerichtlichen Acten
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, in Betreff der Errichtung einer Finanzprocuratur für das Verwaltungsgebiet der Krakauer Finanz-Landesdirection Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, betreffend die Concession für den Bau der italienischen Centraleisenbahn
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer des allgemeinen Zollgebietes, betreffend die Zollbehand- lung von Wolltafeln (Wollwatta), von zweifach schwefel- saurem Kali, zubereitetem Orseille und Persio . . . Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die im allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländer, betreffend die Zoll- behandlung von Gold und Silberblechen und Folien
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, womit die SS. 10 und 11 des Gesezes vom 26. Jänner 1853 (Nr. 18 des Reichs-Gesez-Blattes) erläutert werden Erlaß des Handelsministeriums, womit, in Folge Allerhöch=| ster Entschließung vom 29. Mai 1856, der Zeitpunct| für die Durchführung der kaiserlichen Verordnung vom 18. Juni 1855, Nr. 127 des Reichs-Gesetz-Blattes, in Betreff der Einführung des Wiener Maßes und Gewichtes im Königreiche Böhmen bis zum 1. September 1856 erstreckt wird
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für das Kronland Dal- matien, über das Ausmaß der Vergütung für Zeugen und Sachverständige im Gefälls-Strafverfahren in Dalmatien
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Länder des gemeinschaftlichen Zollverbandes, betreffend die Zoll- behandlung halbgarer Ziegen- und Schaffelle.
Erlaß des Ministeriums des Aeußern, giltig für alle Kron- länder, womit die, in Gemäßheit der neuen Studiengesetze, modificirten Bestimmungen über die vor dem Eintritte in den Conceptsdienst des Ministeriums des Aeußern abzu- legenden Prüfungen bekannt gegeben werden . Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kron- länder der Monarchie, womit der Zeitpunct der Wirk- samkeit der Finanz-Bezirksdirectionen in dem Amtsgebiete der steierisch-illyrisch-küstenländischen Finanz-Landesdirection zu Graz kundgemacht wird. .
Erlaß des Justizministeriums, wirksam für alle Kronlän- der, mit Ausnahme der Militärgränze, mit einer Erläute- rung des §. 427 der Strafproceß - Ordnung über den Anfangspunct der Frist zur Anmeldung der Berufung und deren Ausführung gegen strafgerichtliche Erkenntnisse in Uebertretungsfällen
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kron länder Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und Siebenbür gen, wodurch der Artikel IX der Einführungsverordnung zur provisorischen Concurs-Ordnung vom 18. Juli 1853, Nr. 132 des Reichs-Geseß-Blattes, erläutert wird
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle im allgemeis nen Zollverbande begriffenen Länder, betreffend die Zoll- behandlung der Erlenrinde und einer Art Holzschuhe .
Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Handels, gil- tig für alle im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Länder, betreffend die Zollbehandlung von Stoffen zu Krämpelbelegen.
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, mit einer Erläuterung der in den §§. 178 und 179 des Straf- gesetzes enthaltenen Vorschriften über die Bestrafung des Verbrechens des Diebstahles . .
Kaiserliche Verordnung, womit das niederösterreichische Maß und Gewicht in dem Herzogthume Schlesien als allein geseßliches Maß und Gewicht erklärt wird.
Erlaß der Ministerien des Aeußern und der Finanzen, giltig für alle Kronländer, die Wartgelder und Pensionen der diplomatischen Beamten betreffend
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, wirksam für die Kronländer Krain, Kärnthen, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, wodurch in Folge Allerhöchster Ermächtigung besondere Bestimmungen über das Verfahren zum Behufe der Lö- schung der Octava hinsichtlich jener Dominical-Gutskörper angeordnet werden, deren Besizer schon vor der allgemei- nen Einführung der landesfürstlichen Gerichte die Juris- diction heimgesagt, oder bloß die Grundbücher über ihre unterthänigen Realitäten geführt haben
Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen, der obersten Rechnungs-Controlsbehörde, der obersten Polizeibehörde und des Armee-Ober-Com- mando, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Aus- nahme der Militärgränze, über die Gebühren bei der Milis tär-Assistenz und der Militär-Wachcommanden für Anstal- ten der Civilverwaltung
Verordnung des Finanzministeriums, mit neuen Tabakver- schleiß-Tarifen für das lombardisch-venetianische Königreich
Erlaß des Finanzministeriums, womit hinsichtlich des an- rechenbaren Gepäckübergewichtes bei Uebersiedlungsreisen der Staatsbeamten auf Eisenbahnen und Dampfschiffen nähere Bestimmungen kundgemacht werden. Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Sardinien, in Be- treff des Anschlusses der lombardischen und sardinischen Eisenbahnen, worüber die beiderseitigen Ratificationen am 24. Juli 1856 in Wien ausgewechselt wurden. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron länder, in welchen das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854, Nr. 146 des Reichs-Geseß-Blattes, wirksam ist, in Betreff der Execution auf Bergwerke. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron- länder, mit Ausnahme der Militärgränze, zur Erläuterung der Bestimmungen der §§. 258 und 260, lit. b), des Strafgesetes, in Ansehung der Strafe der körperlichen Züchtigung
Verordnung des Justizministeriums, wodurch der §. 2 der kaiserlichen Verordnung vom 29. Jänner 1855, Nr. 23 des Reichs-Gesez-Blattes, und der §. 8 der Verordnung vom 31. März 1855, Nr. 58 des Reichs-Gesez-Blattes, Bezug auf die Competenz der k. k. Consulargerichte zur Verhandlung und Entscheidung von Widerklagen wider fremde Staatsangehörige und die Zulässigkeit der Execution der, von fremden Consulaten wider österreichische Unter- thanen oder Schuhgenossen im Wege der Widerklage ge- fällten Urtheile erläutert wird.
Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Modera, wegen gegen seitiger Auslieferung der Verbrecher, Deserteure, Conscrip tions- und Recrutirungs-Flüchtlinge. In den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt zu Modena am 31. Juli 1856 Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Modena, in Betreff der Durchführung der gleichzeitig abgeschlossenen Convention wegen gegenseitiger Auslieferung der Verbrecher, Deserteure, Conscriptions- und Recrutirungs-Flüchtlinge in dem Falle, als die Truppen des einen oder anderen der contrahirenden Theile im Gebiete des zweiten operiren oder stationirt sind. In den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt zu Mo-
Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für alle Kronländer des gemeinschaftlichen Zollverbandes, betreffend die Zollbehandlung der gebleichten oder gefärbten Bindfäden (Spagat)
Kaiserliche Verordnung, in Betreff des, in den venetianis schen Provinzen unter dem Namen „Pensionatico" be stehenden Weiderechtes .
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den gan zen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militär- gränze, betreffend die Behandlung der im österreichischen Kaiserstaate befindlichen beweglichen Nachlässe verstorbener Angehöriger der vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland
Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Mili, tärgränze, betreffend die Behandlung der katholischen Vereine oder Bruderschaften
Erlaß des Justizministeriums, mit welchem der neu syste misirte Personal- und Besoldungsstand des E. E. obersten Gerichtshofes bekannt gemacht wird Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen, des Handels, der Gewerbe und öffentlichen Bauten, dann der obersten Polizeis und der obersten Rech nungs-Controlsbehörde, wirksam für Ungarn, Siebenbür- gen, Kroatien, Slawonien und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate, betreffend die Beistellung der Reisemittel und die Fuhrkosten-Vergütung bei Hof- und Dienstreisen der Civilbeamten
Verordnung des Finanzministeriums, betreffend die Erhebung des Bergcommissariates zu Laibach zu einer Berghaupt mannschaft für Krain und das Küstenland .
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron- länder, mit Ausnahme der Militärgränze, womit Verein- fachungen rücksichtlich einiger von den Gerichtsbehörden vermöge der Strafgerichts-Inftruction vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des Reichs-Gesez-Blattes, zu erstattenden Geschäfts- Ausweise angeordnet werden
Kaiserliche Verordnung, mit welcher die Grundsäße rücksicht, lich der, mehreren Personen ertheilten Nachsicht des aus Anlaß der Empörung in dem Königreiche Ungarn und dem Großfürstenthume Siebenbürgen in den Jahren 1848 und 1849 Eriegsrechtlich verhängten Vermögensverfalles bekannt gemacht werden
Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Regelung der Militärbefreiung der Candidaten des geistlichen Standes und der Laienbrüder der katholischen Kirche
Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Regelung der Militärbefreiung der Candidaten des geistlichen Standes und der Laienbrüder des griechisch- nichtunirten Glaubensbekenntnisses, dann der Candidaten des geistlichen Standes der augsburgischen und helveti- schen Confession und des unitarischen Glaubensbekennt- nisses
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für Ungarn, Kroatien, lawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und für Siebenbürgen, zur Erläuterung der Frage, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde Recurse gegen Verfügungen der Gerichte in Disciplinar- Angelegenheiten der Advocaten anzubringen seien . . . Verordnung des Justizministeriums, womit die, dem Kreis- gerichte zu Stanislau zustehende Berggerichtsbarkeit dele- gationsweise an das Landesgericht in Czernowit über- tragen wird
Erlaß des Finanzministeriums, mit welchem im lombardisch- venetianischen Königreiche und in Tirol mit Vorarlberg die Besteuerung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten nach den in den übrigen Kronländern bestehenden Grund-| säßen eingeführt wird
Verordnung des Justizministeriums, giltig für diejenigen Kronländer, in welchen die provisorische Advocatenordnung vom 16. August 1849, Nr. 364 des Reichs-Gesetz - Blattes, in Wirksamkeit ist, über die Art der Einbringung der mit der Amtswirksamkeit der Advocatenkammer und deren Aus- schüsse verbundenen Kosten .
27. August Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme des lom- bardisch-venetianischen Königreiches, betreffend die Stellung der katholischen Religionslehrer an Gymnasien Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kron- länder, mit Ausnahme der Militärgränze, über die Geftat- tung, die erforderliche Praxis zur Richteramtsprüfung in Ansehung der den Polizeibehörden zugewiesenen Uebertre- tungen bei Bezirksgerichten (Stuhlgerichten, Präturen) ablegen zu dürfen
Verordnung der Minister des Innern und der Justiz, über die urbarialgerichtliche Competenz in Bezug auf die im Districte Jazygien und Cumanien gelegenen Gemeinden Tarna-Eörs, Puszta-Monostor, Kerekudvar, Abat- tyán und Janoshida
6. August Verordnung des Armee-Ober-Commando, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen, womit die Instruction zur Durchführung der Vorschrift über Stellvertretung im Militärdienste verlautbart wird. . . Verordnung des Armee-Ober-Commando und der Ministe- rien des Innern und der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend das, mit Allerhöchster Entschließung vom 13. Februar 1856, den, nach dem Gesetze vom 23. December 1849 reen= gagirten Freiwilligen gewährte Zugeständniß der Abferti- gung mit einem Capitale
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