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zeitig mit der Entstehung einer Europäischen Politik und im Geiste derselben. Man schloß damals Verträge auf Verträge, oft nur als Maske des Augenblicks, selten von allen Theilnehmern ernstlich gemeint; eben so leicht hob man sie auf und verbündete sich mit dem Gegner des bisherigen Vertragsgenossen'. Wo es etwas zu gewinnen und zu theilen gab, drängte man sich dazu und suchte man mitzugewinnen (le système copartageant). Vermählungen und Aussteuer spielen dabei eine wichtige Nebenrolle2.

Höhere Interessen wurden durch die religiöse Spaltung im sechszehnten Jahrhundert angeregt, zuerst mehr intensiv im Schooße der Staaten selbst; bald aber mischte sich die äußere Politik ein, um durch Benutzung der inneren Religionshändel Vortheile zu erlangen, ohne eben ängstlich für das Interesse der eigenen Staatsreligion besorgt zu sein. In demselben Zeitalter gelangte auch die Handelset Strasb. 6 ts. n. éd. 7 ts. 1811. B. de Cussy, Précis historique des Événements politiques dep. 1814-1859. Leipz. 1859.

Sammlungen der Staatenverträge, ohne Beschränkung auf bestimmte Nationen, find veranstaltet von G. W. Leibnitz, Cod. iur. gent. Hannov. 1693. 1727. Guelferb. 1747. Ejusd. mantissa. Hannov. 1700. 1724. Guelferb. 1727. Jacques Bernard, Recueil des traités de paix etc. à Amst. et à la Haye. 4 ts. 1700. Jean Du Mont, Corps universel diplomatique. ib. 1726-1731. 8 ts. avec les suppléments par J. Barbeyrac, J. Rousset et J. Yves de St. Priest. F. A. Wenck, Cod. jur. gent. recentiss. 3 vol. Lips. 1781. 86. 95. G. F. de Martens, Rec. des principaux traités d'alliance etc. 8 ts. und 7 Supplementbände des Verf. selbst; hiernächst mit den Supplementbänden von Saalfeld, Charles de Martens, Sartorius und Murhard. Außerdem haben die bedeutenderen Staaten noch ihre besonderen Sammlungen, nachgewiesen in den Literaturwerken von v. Ompteda u. v. Kampß, desgl. in Klübers Bibliothèque choisie am Ende seines droit des gens, und in Mohl, Zeitschr. f. Staatswissensch. 1846. I, S. 87. Im Erscheinen ist begriffen Nouveau cours de diplomatie ou recueil universel des traités etc. par MM. L. B. Bonjean et Paul Odent. à Paris. Eine Auswahl der wichtigeren Verträge liefern: Bar. Ch. de Martens et Bar. J. de Cussy im Recueil manuel et pratique des traités depuis 1760. Leipz. 1846-57. 7 ts. Ferner: Diplomatisches Handbuch, Sammlung der wichtigsten Europäischen Friedensschlüsse, Congreßacten und sonstigen Staatsurkunden vom Westphäl. Frieden bis auf die neueste Zeit. Mit kurzen geschichtl. Einleitungen herausgegeb. von Dr. F. W. Ghillany. 2 Thle. Nördlingen 1855. S. überhaupt v. Mohl, Gesch. u. Lit. d. Staatswissensch. I, 343 f.

1) Man denke an die Zeit der Italienischen Händel, welche Frankreichs Ansprüche auf Mailand und Neapel hervorriefen.

2) Buchholz, Gesch. K. Ferdinand I. I, S. 60 f.

politik zu einem großartigeren Einfluß auf die Curopäischen Angelegenheiten; sie verflocht mit diesen die Colonialinteressen, wie sie, vorzüglich seit dem Abfall der vereinigten Niederlande von der Spanischen Monarchie, den Krieg selbst in entferntere Weltgegenden hinüberspielte.

Das fiebenzehnte Jahrhundert brachte für's Erste die religiöse Aufregung zum Stillstande. Die Politik der Machthaber feierte ihren Triumph auf dem Westphälischen Friedens-Congreß. Er war lange Zeit ihr Stolz, wenn gleich der Friedensschluß selbst in mancher Hinsicht sich als verhängnißvolle Pandora demnächst geoffenbart hat. Gewiß wurde er eine langdauernde Basis des südwestlichen Europäischen Staatenbestandes und des Gleichgewichts darin. Zugleich auch der Wendepunkt zwischen der älteren und neuesten Diplomatie. Bis dahin hatte man noch immer mindestens einen Schein des Rechtes zur Grundlage der Verhandlungen gemacht. Der Friedens - Congreß zu Münster und Osnabrück ließ es schon weniger seine Aufgabe sein, gekränkte Rechte wiederherzustellen, sondern scheute sich nicht, ganz nach politischen Convenienzen zu verfahren und sogar Rechte zu vernichten, z. B. im Wege der Säcularisation und Mediatisirung'.

Die nächste Folge war eine überaus geschäftige Politik, theils um irgend äußere Vortheile zu erlangen, theils um das mühsam hergestellte Gleichgewicht aufrecht zu erhalten. Die s. g. Einmischungspolitik kam zur vollen Blüthe, mit ihr die Praxis der allgemeinen Friedens - Congresse und Concerts, worin man bei dem damals herrschenden Regierungssystem seit Unterdrückung der Feudalstände nicht sehr gehindert war. Im Haag war gewissermaßen der neutrale Heerd der Diplomatie, wo man die Karten mischte oder das Spiel zu endigen suchte und sich gegenseitig auch bei feindlichen Zuständen aufsuchen konnte.

Noch den größeren Theil des achtzehnten Jahrhunderts hindurch blieb die Europäische Vertragspraris ein System des politischen Calcüls, jede für das Gleichgewicht gefährliche Uebergewalt möglichst zu beseitigen, wo nicht das Glück der Waffen oder die Verwickelung der Umstände einen Theil unrettbar in die Hand des

1) Die wichtigsten Schriften über den Westphälischen Friedens-Congreß s. in v. Martens Staatshändel, S. 55. Dazu: Die Urkunden und Friedensschlüsse zu Osnabrück und Münster, nach auth. Quellen. Zürich 1848.

anderen gegeben hatte. Außerdem ließ man zwar nicht das strenge Recht, wohl aber eine gewisse Mäßigung in den Staatshändeln und bei deren Schlichtung vorwalten; es war vorzüglich der status quo, auf welchen man wieder zurückzukommen suchte1; eine möglichst farblose blasse Diplomatie.

Jedoch auch dieser Geist der Mäßigung schwand längere Zeit hindurch im Norden mit der Theilung Polens, im Westen mit den Siegen der Revolution. Der Sieger dictirte die Tractaten; was dem Besiegten blieb, war Gnade oder weise Schonung für den Augenblick; Veränderungen des Besitzstandes wurden oft nur durch ein Senatus - Consult oder eine Proclamation angezeigt. Alle Verträge seit dem Anfange des gegenwärtigen Jahrhunderts bis 1814 drehten sich beinahe um die Are der Napoleonischen Herrschaft oder insgeheim um den entgegengesetzten Pol, bis der Widerstand dagegen offen aufzutreten vermochte und ein Congreß der acht Europäischen Hauptmächte unter Theilnahme der deutschen Fürsten das Vertragsgewebe von 1815 erschuf, dem die „heilige Alliance" gewissermaaßen noch eine religiöse Weihe und persönliche Garantie aufdrücken sollte.

Daran schloß sich die fernere Praris der Congresse und Conferenzen der fünf Großmächte zunächst an als ein non plus ultra gegen die Revolution, oder zur Erhaltung eines möglichst gefahrlosen status quo, seit 1830 auch zu correctorischen Schöpfungen, wie des Königreiches Belgien und Griechenland. Die gefaßten Beschlüsse wurden in Protokollen aufgezeichnet und mitgetheilt, zuweilen durch De= clarationen veröffentlicht. Damit war eine neue Form von Völkergesetzen oder Regulativen von bleibender Geltung gefunden.

Die großartigsten Gegenstände von Staatenverträgen, welche theils in Verbindung mit der Tagespolitik standen, theils außer derselben abgehandelt wurden, waren in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts die Rechte der Neutralen zur See, sodann im gegenwärtigen das Napoleonische Continentalsystem, weiterhin die Unterdrückung des Sclavenhandels, der deutsche Zollverein, endlich wieder von Neuem die Rechtsverhältnisse der Neutralen im Seekriege.

Im Ganzen giebt es allerdings kaum einen Vertrag, woran sich die Europäischen Mächte insgesammt betheiligt haben. Indessen giebt

1) Vgl. Friedr. Schlegel's Vorlesungen über n. Gesch., S. 509.

es mehre, die wenigstens von den zu ihrer Zeit tonangebenden Mächten geschlossen sind, denen dann häufig auch die übrigen ausdrücklich oder stillschweigend sich angeschlossen haben, wie z. B. mit dem Westphälischen Frieden, der Wiener Congreßacte, den Pariser Tractaten und Beschlüssen von 1856' der Fall gewesen ist. Außerdem ist freilich jeder internationale Vertrag nur für die daran Betheiligten verbindlich und selbst eine Vielheit von Verträgen, die denselben Grundsatz proclamiren oder zur Grundlage haben, aber unter verschiedenen Mächten geschlossen sind, kann an und für sich Anderen oder gegen Andere fein Recht zur Anwendung desselben Grundsaßes gewähren, sondern nur zur Beglaubigung eines damit einverstandenen allgemeinen Rechtsbewußtseins dienen.

Die Theorien und Literatur des Völkerrechtes.

10. Eine andere, nicht weniger ergiebige Quelle des Europäischen äußeren Staatenrechtes ist die wissenschaftliche oder nur referirende Darstellung desselben in den Schriften der verschiedenen Entwickelungsstadien. Wie in anderen Beziehungen hat auch hier die Wissenschaft und Presse theils bestätigend, theils vorauseilend und vorbereitend gewirkt; sie ist ein Zeugniß von der Wirklichkeit des Rechtes zu ihrer Zeit so wie von den darin vorgekommenen Schwankungen2.

Die alte Welt bietet in dieser Hinsicht kein zusammenhängendes Werk dar. Die Juristen des Mittelalters haben die völkerrechtlichen Fragen ihrer Zeit nach romanistischen und canonistischen Säßen entschieden. In den Anfängen der neuen Enropäischen Zeit trat an die Stelle des Rechtes die raffinirte Staatsflugheit, deren Vertreter und Lehrer vorzüglich Nicolo Macchiavelli wurde. Seine Schrift vom Fürsten ist ein Meisterwerk der sich über jede objective

1) Wichtig: Gourdon, Histoire du Congrès de Paris. Par. 1857.

2) Literaturhistorische Notizen und Versuche darüber finden sich in (Burkh. Gotthlf. Struv) Bibliotheca iuris Imperantium. Norib. 1727. Isambert, Annales Politiques. Par. 1823. Introduction. Vgl. G. de Wal, Inleiding tot de Wetensc. van het Europ. Volkenregt. Groning. 1835. p. 1–123. 201–218. Das Neueste bei Mohl, Zeitschrift f. Staatswissensch. 1846. I, S. 3 f. und in der Tüb. Vierteljahrsschrift von 1854, ferner in der Gesch. u. Lit. der Staatswissensch. I, 369 ff. S. übrigens auch v. Kaltenborn, Kritik des Völkerrechts. Leipz. 1847. S. 18-230.

Schranke hinaussehenden selbstsüchtigen Subjectivität, deren es freilich zu mancher Zeit und für manche Völker bedurft hat, um sie zum Bewußtsein ihrer Versumpfung und zu einer neuen Erhebung zu bringen'. Weiterhin suchten im sechszehnten Jahrhundert praktische Juristen ein System gegenseitiger Forderungsrechte unter den christlichen Staaten zu begründen; zuerst nur mehr für einzelne nahe liegende Fragen, bis Hugo Groot, geb. 1583, † 1645, den ganzen in der bisherigen Staatspraxis sich darbietenden Kreis des internationalen Rechtes umfassend, dasselbe zu einer eigenen selbständigen Wissenschaft erhob, welche bis auf den heutigen Tag ununterbrochen gepflegt worden ist. Er unterschied in seinem unsterblich gewordenen. Buche vom Recht des Friedens und des Krieges, welches 1625 vollendet ward3, ein doppeltes Völkerrecht, ein unveränderlich natürliches und ein willkürliches aller oder doch mehrerer Völker. Eine tiefere Grundlegung findet sich nicht, also auch keine innere Vermittelung des natürlichen und positiven Rechtes. Seine Hauptrichtung war, das wirklich schon, wenigstens in einzelnen Fällen, geübte Recht, so weit es der Sittlichkeit entspricht, zu bestätigen, für andere noch nicht entschiedene Fragen dagegen eine der Sittlichkeit entsprechende Lösung aus allgemeinen juristischen Regeln und ehrwürdigen Autoritäten zu geben. Diese sittliche Durchsichtigkeit verschaffte dem Buche selbst den bleibendsten Beifall. Demnächst aber haben sich in der Grundansicht und Behandlungsweise vorzüglich zwei Richtungen ergeben, deren jede wieder ihre besonderen Nüancen darbietet.

Die Eine Hauptrichtung ist die naturrechtliche, ausgehend von der Thatsache oder Fiction eines der menschlichen Natur eingepflanz1) Ueber den eigentlichen Charakter Macchiavelli's und seiner Lehren s. Corn. Star Numann, in N. Macch. opusc. del Principe. Trai. 1853. Jsambert a. a. D. S. 76. S. auch Mundt, Macchiavell und der Gang der Europ. Politik. 2. Ausg. Leipz. 1853.

2) Der erste Bedeutendere war Suarez (1538-1617) de Legibus ac Deo legislatore. Der Bedeutendste: Alberico Gentile † 1611, Italiener, zuleßt in Oxford. Seine Schriften: de legationibus, de iure belli, de iustitia bellica. Im Allgem. vgl. v. Kaltenborn, die Vorläufer des H. Groot. Halle 1848.

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3) Ueber die verschiedenen Schicksale dieses Buches s. v. Ompteda § 120 ff. und

eine Uebersicht seines Inhaltes ebendas. § 57 ff.

4) Genaueres bei Gustav Hartenstein, Darstellung der R.-Philos. des H. Grotius. (Abhandlungen der phil.-hist. Klasse der Königl. Sächs. Gesellschaft d. Wissenschaften.) Leipz. 1850.

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