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a) daß, so weit kein ausschließliches einheimisches Statut für alle Realfragen besteht, der Staat eben dadurch auch die Giltigkeit der im Auslande nach dortigen allgemeinen Statuten' erworbenen Rechte an diesseitigen Sachen anerkennt, und nur noch dasjenige hinzukommen muß, was nach dem einheimischen Statut zur Vollendung oder Sicherstellung der Erwerbung erfordert wird;

b) daß an solchen (beweglichen) Sachen, die von außerhalb erst in einen Staat hineingebracht werden, auch noch diejenigen Rechtsverhältnisse fortdauern, welche bereits im Auslande giltig daran constituirt waren, so weit nicht ihrer dauernden Vollziehbarkeit ein erclusiver Grundsatz des Staates, wo die Sachen sich dermalen befin= den, entgegensteht.

In der Beweglichkeit der Sachen und ihrer steten Abhängigkeit von der Person liegt übrigens eine natürliche und fast unvermeidliche Veranlassung für alle Staaten, die Mobilien dem persönlichen Recht zu unterwerfen (mobilia ossibus inhaerent, personam sequuntur), so daß nur wenige Gesetzgebungen auch hier die Realstatuten (Gesetze der Ortslage) entscheiden lassen3.

III. Die Giltigkeit von Privatrechtsgeschäften ist zunächst abhängig von derjenigen Gesetzgebung, unter welcher dieselben Wirkung äußern sollen, falls und so weit jene ein exclusives System befolgt. Sonst* ist die Fähigkeit der Interessenten von ihrem Heimathsrecht, und nur das Substantielle jedes Actes Behufs Begründung persönlicher Zustandsrechte (I) von der Gesetzgebung des Landes, wo der Act Wirkungen äußern soll, abhängig. Persönliche Verpflichtungen durch Vertrag regelt das Heimathsgesetz des verpflichteten Theiles, so weit solches nicht einer Autonomie der Privaten bei ihren Willenserklärungen Raum gestattet, für deren Auslegung dann das Ortsgesetz der Erklärung eine nähere Bedeutung haben kann'. Hinsicht

1) Nicht etwa nach solchen, deren Wirksamkeit sich blos auf Sachen eines bestimmten Ortes beschränkt.

2) 3. B. der Saß des Französischen Rechtes: en fait de meubles la possession vaut titre u. dergl.

3) Vgl. Foelix p. 71 (§ 65 éd. 2).

4) Ausführlich erörtert von Wächter S. 365 f., Foelix p. 87 (§ 69) s., womit Obiges in den Hauptpunkten übereintrifft.

5) v. Savigny VIII, 264.

lich der Form hat sich sogar das wohl allgemeine Herkommen ge= bildet, selbige durch das Ortsrecht der Vollziehung bestimmen zu laffen, ein Herkommen, welches auf dem Bedürfniß beruht, seinen Privatwillen allenthalben geltend zu machen', vorbehaltlich dessen, was etwa noch zur nachträglichen Vervollständigung der Form ausdrücklich gefordert wird. Verlangt freilich ein Gesetz zur Giltigkeit oder Wirksamkeit eines Actes die Vornahme vor gewissen inländischen Behörden, was oft nur wieder Sache der Interpretation ist, so können jene nicht durch ausländische, wenn schon gleichnamige Behörden, vertreten werden?.

IV. Quaficontracte werden in Betreff der Capacität der Personen nach den Personalstatuten, hinsichtlich ihrer obligatorischen unmittelbaren Wirkung aber durch das Ortsrecht der Entstehung geregelt, welchem sich der Verpflichtete nach seinem Heimathsrecht unterwerfen durfte und unterworfen hat, sonst nach diesem3. Eben dieses wird

V. bei Delictsobligationen entscheiden müssen*, da sich dem Heimathsstaat des Uebelthäters gegenüber eine Unterwerfung unter das Ortsgesetz der Begehung nicht schlechthin annehmen läßt.

In allen Fällen versteht sich übrigens die Bedeutsamkeit ausländischer Rechtsacte und Obligationen, nächst den schon § 37 gemachten allgemeinen Beschränkungen, für andere Staaten nur von den rein privatrechtlichen Wirkungen, nicht auch von solchen Nebenwirkungen, z. B. Hypotheken und Vorzugsrechten, welche ein Staat lediglich den unter seinem Rechtssystem entstandenen Rechtsverhält

1) Vgl. Wächter S. 377. 405. Foelix § 73 s. 3weifel bestehen nur darüber, ob die Beobachtung der ortsgesetzlichen Form etwas Facultatives oder Nothwendiges sei. Sprechen sich die Staatsgesetze nicht darüber aus, so ist gewiß die erstere Ansicht die richtigere. Die Interessenten haben die Wahl, entweder die ortsgeseßliche Form zu beobachten, oder aber diejenige, welche das Gesetz vorschreibt, wonach die Vollziehung gefordert werden kann. Wächter S. 406. Wie wenig dabei ein s. g. in fraudem legis agere in Betracht komme, s. ebendas. 413. Vgl. v. Savigny 348 ff. 2) Beispiele hierzu liefert die Französische Rechtspraxis. Foelix § 471 s. 3) Vgl. Foelix § 114.

4) Manche Gesetze erkennen allerdings die lex loci ubi delictum admissum est als entscheidend an. Allein eine innere Evidenz hat solches allerdings nicht. Die Meinungen der Rechtsgelehrten sind sehr getheilt. S. z. B. v. Wächter a. a. O. G. 388. v. Savigny 247. 261. 278.

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nissen beilegt, sofern nicht hierüber ein Einverständniß mit anderen Staaten besteht'.

39. Hinsichtlich der richterlichen Entscheidungsgewalt lassen sich die nachstehenden Säße als Richtschnur annehmen2;

I. Jeder Staat hat die, wenn gleich nicht ausschließliche, Competenz, über alle Privat - Rechtsverhältnisse3 zu entscheiden, welche in ihm, sei es auch gegen einen Fremden, oder gegen einen seiner Angehörigen, auf Veranlassung eines Interessenten zur Vollstreckung gebracht werden sollen und einer rechtlichen Entscheidung hier bedürftig sind.

II. Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich lediglich nach den Gesetzen und Ordnungen des Staates, dessen Gerichte die Entscheidung abgeben sollen. Die Gerichte verschiedener Staaten pflegen sich hierbei auf gehörige Requisition einander zu unterstüßen, sofern nicht in ihre eigene Competenz eingegriffen wird. Das Verfahren des requirirten Richters bestimmt sich nach seinen eigenen Procedurgesetzen; jedoch kann auch die vom Requirenten gewünschte Form beobachtet werden, sofern dieselbe nicht gegen ein einheimisches Verbot verstößt®. III. Die materielle Entscheidung ist aus den vorhin erörterten Entscheidungsquellen zu schöpfen. Auch die Beweisquellen bestimmen sich darnach', desgleichen alle das Klagerecht selbst, nicht blos die Procedur betreffenden Einreden®.

1) Vgl. Foelix § 438.

2) Foelix § 175 s. Klüber, Völkerr. § 58. 59. Unter Deutschen Staaten bestehen hierüber sehr bestimmte und ausreichende Verträge. S. Otto Krug, das Internationalrecht der Deutschen. Leipz. 1851.

3) Nicht auch über hoheitliche Ansprüche eines fremden Staates an eine Privatperson. L. Höpfner, Beitr. z. civ. Praxis. Leipz. 1841. N. I. Vgl. oben § 35, II. und § 37.

4) Nemo invitus ad agendum compellitur, ist ein Grundgesetz für jede bürgerliche Justizpflege.

5) Einen für den Staat, dessen Richter entscheiden sollen, völlig fremden und gleichgiltigen Rechtsstreit brauchen die Richter nicht anzunehmen, selbst wenn die Parteien einverstanden wären. Ueber die Einrede der Litispendenz vgl. Bar § 122. 6) Foelix § 239 s.

7) Foelix § 125. 233 s.

8) Einer der streitigsten Punkte ist die Einrede der Verjährung. Vor Allem kommt es darauf an, welches etwa exclusive Princip die Gesetzgebung des Landes, wo geklagt wird, bei dem Institute der Klageverjährung befolgt. Sofern jedoch der

IV. Rechtskräftige Entscheidungen haben zwar in dem eigenen Staatsgebiet, und wo durch Vertrag oder gegenseitige Observanz deshalb Zugeständnisse gemacht sind, Anspruch auf unbedingte Vollstreckbarkeit; indessen sollte billig kein Staat dem rechtskräftigen Erkenntniß eines anderen Staates, welchem nicht überhaupt Competenz abzusprechen ist, die Bedeutung einer gleichsam contractlichen Feststellung unter den Parteien verweigern, und somit auch, falls die nöthige Erörterung hierüber Statt gefunden hat, die Vollstreckbarkeit bei sich verordnen. Die Untersuchung hat sich hierbei darauf zu beschränken, ob ein förmliches Verfahren vor einer dazu befugten Behörde Statt gefunden, das Erkenntniß wirklich schon die Rechtskraft beschritten habe und darin nichts gegen die diesseitigen Landesgesehe und Einrichtungen angeordnet sei'.

In ähnlicher Weise sind schiedsrichterliche Urtheile, desgleichen die Einreden der Rechtshängigkeit so wie der entschiedenen Sache in anderen Staaten aus dem Gesichtspunkt der Contractsnatur jedes Privatrechtsstreites zu beachten.

II. Berhältniß der Staatsgewalten zu auswärtigen geistlichen Mächten, insbesondere zum Römischen Stuhl.

40. Verhältnisse eigenthümlicher Art treten ein in Beziehung auf auswärtige geistliche Mächte, von denen alle oder ein Theil der

Nichter die Einrede nicht von Amtswegen zu beachten hat, fie also zum ius partis gehört und mit der Qualität der Obligation in Verbindung steht, wird auch die Ansicht, daß es auf das Gesetz des ursprünglichen Rechtsverhältnisses ankommt, immer die meiste Anziehungskraft ausüben. S. überhaupt Wächter, Arch. S. 408. Foelix § 100. v. Savigny 273. Wegen der Praxis des Preußischen Obertrib., wonach im persönlichen Gerichtsstande die lex loci entscheidet, s. Entsch. LII, 388. Eine besondere Schwierigkeit macht oft wieder die Veränderung der Präscriptionsgeseße.

1) Schriften: in v. Kampt, Lit. § 140, insbesondere dessen Beitr. z. Staatsu. Völkerr. I, n. 5. Schmid, Teutsches Staatsrecht § 86. Wächter, Arch. S. 417. Bar § 125-127. Ueber die Praxis der Einzelstaaten Foelix § 316. Kappler, jurist. Promtuar., Wort: „ausl. Urtheile." Wegen Belgien: Urtheil des Brüsseler Appellhofes, abgedr. in der (Pariser) Gazette des Tribun. vom 24. Sptbr. 1844. 2) Vgl. Foelix § 405.

3) Foelix § 183 s. In Frankreich untersucht man daher auch die exceptio rei iudicatae, wenn ein Franzos im Ausland geklagt hat und abgewiesen ist, au fond. Gazette des Tribun. vom 22. Nvbr. 1851.

Staatsangehörigen vermöge ihrer religiösen Ueberzeugung abhängig find, insbesondere zu dem Römischen Stuhl, in seiner Eigenschaft als obersten Regierers der abendländischen katholischen Kirche.

Jeder Conflict zwischen einer derartigen Macht und den Staatsgewalten würde nur gehoben werden, wenn entweder diese sich ganz den Bestimmungen der ersteren auch in weltlichen Dingen unterwerfen wollten, gleichsam als eine theokratisch beherrschte Staatenfamilie; eine Idee, die zwar im Mittelalter mit Consequenz verfolgt, jedoch niemals durchgesetzt wurde, und auch jetzt, nur von einzelnen kirchlichen Eiferern empfohlen, schwachen Anklang selbst in katholischen Staaten gefunden hat, denn sie vernichtet alle Nationalität — oder zweitens, wenn die geistliche Gewalt sich eben nur auf die Grenzen eines spirituellen Wirkens beschränken, nicht etwa auch eine politische Form des Daseins in Anspruch nehmen und jedem Einfluß auf das äußere Leben entsagen könnte oder wollte.

So lange nun Kirchen- und Staatsgewalten in ihrer Freiheit und Selbständigkeit bestehen, wird es nöthig, das Rechtsverhältniß beider zu einander zu bestimmen. Die Entscheidungsquellen aber können keine anderen sein, als diejenigen, welchen alle unabhängigen Mächte oder Rechtssubjecte, die mit einander Verbindung haben wollen oder zufällig haben, unterworfen sind; nämlich:

I. Das Wesen der sich gegenüberstehenden Subjecte selbst. Kein Staat, welcher katholische Unterthanen hat, kann in dem Römischen Oberbischof eine Macht verkennen, worin die abendländische Römischkatholische Kirche ihren Mittelpunkt, ihre Einheit und ihren Demiurgen findet, mit welchem sie in einem untrennbaren Zusammenhange steht, wider dessen Willen in der Kirche nichts geschehen darf und dessen Urtheil hierin über Recht und Unrecht entscheidet'; eine

1) Wir wissen recht wohl, daß nicht in der gesammten katholischen Christenheit die unbedingtheit des Römischen Oberbischofes zugegeben wird, daß sie auch keineswegs ein Glaubenssaß der Kirche ist und daß sich in ihr selbst ein opposttionelles System gebildet hat, welches die Macht jenes Oberbischofes einem höheren kirchlichen Willen unterwerfen, ihm nur die oberste ausführende Gewalt und eine provisorische Gesetzgebung zugestehen will. Indessen ist dieses System zu keiner allgemeinen Anerkennung gebracht. Dem Besitzstande nach erscheint der Papst als ein geistlicher Monarch, an welchen die Gläubigen in ihrem Gewissen gebunden sind, und der seinerseits nur an gewisse, von Christus oder dem heil. Geist ausgegangene, in Schrift und Tradition enthaltene Regeln, so wie an selbstangenommene Conci

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