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1835

Civil-Verdienst-Ordens, Ritter des königlich würtembergischen Friedrichs - Ordens und Grosskreuz des grossherzoglich sächsischen Hausordens vom weissen Falken;

Seine Majestät der König von Würtemberg Allerhöchstihren Kammerherrn, Legationsrath, Geschäftsträger am königlich preussischen Hofe, Franz a Paula, Freiherr von Linden, Ritter des Ordens der königlich würtembergischen Krone, Ritter des Civil-Verdienst-Ordens der königlich baierischen Krone, Kommenthur des grossherzoglich sächsischen Hausordens vom weissen Falken, und

Allerhöchstihren Finanzrath Philipp Gustav Hauber, Ritter des königlich preussischen rothen Adler - Ordens dritter Klasse, Ritter erster Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwigs - Ordens; Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen

Höchstihren wirklichen Geheimen Legationsrath, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am königlich preussischen Hofe, Carl Frie drich von Wilkens-Hohenau, Commandeur des kurfürstlich hessischen Hausordens vom goldnen Löwen, Ritter des königlich preussischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse und des königlich preussischen St. Johanniter - Ordens, Commandeur erster Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwig-Ordens, Kommenthur des grossherzoglich sächsischen Hausordens vom weissen Falken, und

Höchstihren wirklichen Geheimen Ober-Bergrath Heinrich Theodor Ludwig Schwedes, Ritter des kurfürstlich hessischen Hausordens vom goldnen Löwen und Kommenthur des grossherzoglich sächsischen Hausordens vom weissen Falken; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Hessen

Höchstihren Kammerherrn, Major und Flügel-Adjutanten, Geschäftsträger am königlich preussischen Hofe, Friedrich Ferdinand Wilhelm, Freiherr Schäffer von Bernstein, Commandeur zweiter Klasse des grossherzoglich hessischen Hausordens, Inhaber des militärischen Dienst - Ehrenzeichens, Ritter des kaiserlich östreichischen Leopolds

Ordens, der königlich französischen Ehrenlegion, des 1835 königlich hannöverischen Guelphen- und des königlich würtembergischen Militär-Verdienst-Ordens, und Höchstihren Ober-Finanzrath Heinrich Ludwig Biersack, Ritter erster Klasse des grossherzoglich hessischen Ludwig - Ordens, Ritter des königlich preussischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Civil - Verdienst - Ordens der königlich baierischen Krone und des Ordens der königlich würtembergischen Krone;

anderer Seits :

Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden

Höchstihren Geheimen Referendair Wilhelm Philipp Gossweyler, und

Höchstihren Major und Flügel-Adjutanten, Geschäftsträger am königlich preussischen Hofe, Carl Ludwig Heinrich von Frankenberg-Ludwigsdorff, Ritter des grossherzoglich badischen Carl-Friedrich - Verdienst - Ordens, des Zähringer Löwen - Ordens, und Inhaber des Militär- DienstAuszeichnungs-Kreuzes, Ritter des königlich preussischen St. Johanniter - Ordens und des kaiserlich russischen St. Wlademir - Ordens vierter Klasse mit der Schleife;

von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag geschlossen worden ist:

Art. 1. Das Grossherzogthum Baden tritt dem zwischen den Königreichen Preussen, Baiern, Sachsen und Würtemberg, dem Kurfürstenthume und dem Grossherzogthume Hessen und den zu dem thüringischen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten, behufs eines gemeinsamen Zoll- und Handels-Systems, errichteten Vereine auf der Grundlage der unter dem 22sten und 30sten März und 11ten Mai 1833 hierüber abgeschlossenen Verträge mit der Wirkung bei, dass diese, jedoch unter den wegen besonderer Verhältnisse verabredeten Modifikationen, auch auf das Grossherzogthum Baden Anwendung finden, und daher letzteres gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten auch gleicher Rechte, wie die übrigen Staaten des GesammtVereins, theilhaftig wird.

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Die Bestimmungen der gedachten Verträge werden, mit jenen Modifikationen hier, wie nachstehet, aufgenommen.

Art. 2. In diesem Gesammt - Vereine sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben, dem Zoll- und HandelsSysteme eines oder des andern der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitritts - Verträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.

Art. 3. Dagegen bleiben von dem Gesammt-Vereine vorläufig ausgeschlossen, diejenigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammt - Verein nicht eignen.

Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.

Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.

Art. 4. In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modifikationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben.

Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- und Ausgangs - Abgaben bei einzelnen, weniger für den grösseren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs- Abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstrassen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.

Desgleichen soll auch die Verwaltung der Ein- 1835 gangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammt-Vereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuss gebracht werden.

Art. 5. Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluss des Zolltarifs und der Zoll-Ordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammt - Vereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.

Dieses gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll - Verwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.

Art. 6. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrags tritt zwischen den kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Grossherzogthume Baden Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.

Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaten des bisherigen Zoll-Vereins und des Grossherzogthums Baden auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:

a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz) nach Maassgabe der Art. 9 und 10;

b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem anderen aber mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungs-Abgabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maassgabe des Art. 11, und endlich

c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontrahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Patente oder Privilegien von der Einfuhr

1835 in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.

Art. 8. Der im Art. 7. festgesetzten Verkehrsund Abgabenfreiheit unbeschadet, wird der Uebergang solcher Handels- Gegenstände, welche nach dem gemeinsamen Zolltarife einer Eingangs- oder Ausgangssteuer an den Aussengrenzen unterliegen, aus den königlich baierischen, königlich würtembergischen und grossherzoglich badischen Landen in die königlich preussischen, königlich sächsischen, kurfürstlich hessischen und grossherzoglich hessischen Lande, ingleichen in das Gebiet des thüringischen Vereins und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Land- und Heerstrassen und auf den schiffbaren Strömen Statt finden, und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen eingerichtet werden, bei welchen die Waarenführer unter Vorzeigung ihrer Frachtbriefe oder Transportzettel die aus dem einen in das andere Gebiet überzuführenden Gegenstände anzugeben haben.

Auf den Verkehr mit rohen Producten in geringeren Quantitäten, so wie überall auf den kleineren Grenzund Marktverkehr, und auf das Gepäck von Reisenden findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keinerlei Waaren-Revision Statt finden, ausser insoweit, als die Sicherung der Ausgleichungs-Abgaben (Art. 7, b) es erfordern könnte.

Art. 9. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontrahirenden Vereinsstaaten bestehenden Verbots- oder Beschränkungsgesetzen sein Bewenden.

Art. 10. In Betreff des Salzes tritt die grossherzoglich badische Regierung der zwischen den kontrahirenden Vereinsregierungen getroffenen Verabredung in folgender Art bei:

a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschiehet.

b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehö

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