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Hassan Pacha, le ci-devant Stamboul Cadissi, qui a actuellement le rang de Kaziasker de Natolie, Mufti Zadé Achmet Effendi, & son Grand Chancelier actuel Hadzi Mustapha Effendi; lesquels Plénipotentiaires, après avoir échangé entre eux les Plein-pouvoirs donnés à eux dans la forme due & convenable, ont signé & cacheté les Articles suivans.

ART. I. Le Traité de Paix de 1774, la Convention de 1775, touchant les limites, la Convention Explicatoire de 1779, & le Traité de Commerce de 1783, continueront d'être strictement & inviolablement observés de part & d'autre dans tous leurs points & Articles, à l'exception de l'Article III du Traité de 1774, & des Articles II, III, & IV, de la Convention Explicatoire de 1779, lesquels Articles ne seront plus d'aucune valeur ni force obligatoire pour les deux Empires; mais comme dans le susdit Article III du Traité susmentionné de 1774, se trouve l'expression que la Forteresse d'Oczakow & son ancien territoire appartiendroit comme ci-devant à la Porte, cette expression aura sa valeur & sera observée telle qu'elle est.

II. La Cour Impériale de Russie ne fera jamais valoir les droits que les Chans des Tartares avoient formés sur le territoire de la forteresse Soudjak-Calessi, & par conséquent elle la reconnoît appartenir en toute Souverainté à la Porte.

III. En admettant pour frontière dans le Cuban la rivière Cuban, la dite Cour de Russie renonce en même tems à toutes les Nations Tartares qui sont en deça de la dite rivière, c'est-à-dire entre la rivière Cuban & la Mer Noire.

Le présent Acte sera, tant de la part de Sa Majesté Impériale la Trés-Auguste & Très-Puissante Impératrice & Souveraine de Toutes les Russies, que de celle de Sa Majesté le Sultan Ottoman, confirmé & ratifié par des Ratifications solennelles signées & écrites de la manière usitée, qui seront échangées à Constantinople dans l'espace de quatre mois ou plutôt s'il sera possible, à compter de la conclusion de cet Acte, duquel les Plénipotentiaires respectifs ayant fait deux exemplaires d'un contenu égal, les ont signés de leurs mains, cachetés de leurs cachets, & échangés entre eux. Fait à Constantinople, le

28 Decembre, 1783. 8 Janvier,

1784.

(L.S.) JAQUES DE BULHAKOW. (L.S.) VIZIR GHASI HASSAN PACHA CAPUDANI DEVJHA. (L.S.) ANADUL PAJHESHIILI SUBICA ISTAMBOUL, CAZISSI, MUFTI ZADE ACHMET EFFENDI. (L.S.) REISSUL KIUTAP, DEVLETTI ALLYHE HADZI

MUSTAPHA EFFENDI.

[Les Ratifications de cette Convention ont été échangées le 11 Avril, 1784.]

No. 17.-Treaty. (Peace.) Yassy, January 9, 1792.*

Traité définitif de paix entre Sa Majesté l Impératrice de Russie & la Porte Ottomane. Signé à Yassy le 29 Dec., 1701.

9 Janv., 1792.

Im Nahmen des allgnädigen Gottes!

DA Ihro Majestät die grossmächtige Kaiserinn und Selbstherrscherinn aller Reussen, und Se. Majestät, der erhabene und grossmächtigste Ottomanische Kaiser, beiderseits aufrichtig geneigt sind, den Frieden der durch einige Zufälle unterbrochen worden, wieder herzustellen, den Krieg zu beendigen, der bisher zwischen Ihren respectiven Reichen fortgedauert hat, und auf einer festen Grundlage von neuem den Frieden, die Freundschaft und das gute Einverständniss zu gründen: So haben Sie für dienlich erachtet, dies gute und heilsame Werk dem Eifer und der Leitung Ihrer hohen Bevollmächtigten anzuvertrauen, nämlich, von Seiten Sr. Majestät, des Ottomanischen Kaisers Sr. Erlaucht und Excellenz, dem Herrn Jussuff Pascha, Grosvezier der erhabenen Ottomanischen Pforte, und von Seiten Ihro Kaiserlichen Majestät von Russland, Sr. Erlaucht und Excellenz dem Herrn Alexander, Grafen von Besborodko, würklichem geheimen Rathe und Ritter der Orden seiner Monarchin: Und damit diese Friedensunterhandlung durch Personnen zu Stande gebracht werden könne, die respective gewählt, ernannt und mit den zur Einrichtung, Abschliessung und Unterzeichnung des gegenwärtigen Friedenstractats nöthigen Vollmachten versehen sind; so hat man erwählt, ernannt, und mit den erwähnten Vollmachten versehn, nämlich von Seiten der Ottomanischen Pforte die vortrefflichen und hochgeehrten, den Reis Effendi, Eiseid Abdallah Birri; den Ordu Cardissi, der mit dem Character eines Stambol Effendi verschen; Seid Ibrahim Ismet Bei, und den Rusnamadzii, Ervel Mahomet Durri Effendi; und von Seiten des Russischen Reichs, die vortreflichen und hochgeehrtesten, Alexander von Samoiloff, Generallieutenant der Armeen Ihro Majestät der Kaiserinn, Ihren wirklichen Kammerherrn, Director der Kanzeley des dirigirenden Senats und Ritter verschiedener Orden, Joseph von Ribas, Generalmajor der Armeen, Befehlshaber der Flotte zu Racues, Ritter verschiedener Orden, und Sergius von Lascaroff, Etatsrath und Ritter, welche, zu Jassy versammlet, um einen dauerhaften Frieden zwischen den beiden Reichen zu Stande zu bringen, folgende Artikel gegenseitig angenommen und beschlossen haben.

* Martens. Vol. 5. Page 67.

Paix & Amitié.

ART. I. Zwischen Sr. Majestät, dem Grossherrn, und Ihro Majestät, der Kaiserinn aller Reussen und Ihren Erben und Thronfolgern, so wie zwischen Ihren Reichen und Unterthanen, soll von jetzt an und auf immer alle Feindseeligkeit und Feindschaft aufhören, in eine ewige Vergessenheit begraben werden, und künftig ein fester und fortdauernder Friede zu Wasser und zu Lande bestehen. Es soll eine beständige Freundschaft und dauerhafte Harmonie errichtet und unterhalten werden, indem man mit einer offenen und gewissenhaften Aufrichtigkeit die gegenwärtig beschlossenen Artikel des Friedenstractats beobachtet, so, dass keiner von beiden Theilen, weder heimlich noch öffentlich, einige Thätigkeit oder Expedition gegen den andern unternehmen oder versuchen soll. In Folge der Erneuerung einer so aufrichtigen Freundschaft bewilligen die beiden contrahirenden Theile eine gegenseitige Amnestie und allgemeine Vergebung allen denjenigen ihrer Unterthanen, ohne die geringste Ausnahme, die sich gegen einen der beiden Theile mogen vergangen haben, setzen diejenigen, welche sich auf den Galeeren oder in Gefängnissen befinden, wieder in Freyheit; erlauben ferner allen, die ausgewandert oder des Landes verwiesen sind, in ihre Heimath zurück zu kehren, mit dem Versprechen, dass man sie nach dem Frieden in dem völligen Genusse aller Ehren und Güter lassen wird, die sie vorher besassen, ohne ihnen die geringste Beschimpfung, Vervortheilung oder Beleidigung erfahren zu lassen, sondern dass vielmehr jeder von ihnen unter der Obhut und dem Schutze der Gesetze und Gebräuche seines Landes, gleich wie seine Mitbürger leben soll.

Traités renouvelés.

II. Der Friedensschluss der am 10ten (21) Julius 1774, oder im Jahr der Hegira 1188, den 14ten des Monaths Zemaziel Evel unterzeichnet worden; die erklärende Konvention vom 20sten Zemaziel Akir, oder vom 10ten März 1779; der Kommerztractat vom 20sten des Monaths Ridzel 1197, das ist vom 10ten (21) Junius 1783; und die Acte wegen Einverleibung der Krimm und Taman mit dem Russischen Reiche, die den Fluss Kuban zur Gränze setzt, und am 15ten Saffer 1198, oder den 28sten December 1783 (8 Jan. 1784), geschlossen worden, werden durch den gegenwärtigen neuen Friedensschluss in allen ihren Artikeln, blos diejenigen ausgenommen, welche durch den gegenwärtigen oder durch die vorher geschlossenen Tractaten verändert worden, bestätigt; und die beiden hohen contrahirenden Theile machen sich verbindlich, selbige heilig und unverbrüchlich zu halten und mit guter Treue und Genauigkeit in Erfüllung zu bringen.

Cessions à la Russie.

III. Zufolge des zweyten Artikels der Praeliminarien, worinn bestimmt wird: dast der Dniester beständig zur Gränzscheidung zwischen den beiden Reichen dienen soll, dass die Gränzen des Russischen Reichs sich künftig bis zu erwähntem Flusse erstrecken sollen, sind die beiden hohen contrahirenden Theile gegenseitig übereingekommen, und setzen durch gegenwärtiges fest, dass der Dniester auf immer die Gränzscheidung zwischen der hohen Pforte und dem Russischen Reiche ausmachen soll; dergestalt, dass alles Gebiet, was am rechten Ufer des Dniesters liegt, zurück gegeben, und immer unter der völligen und unstreitigen Herrschaft der hohen Pforte bleiben, und dagegen alles Gebiet, was am linken Ufer desselben Flusses liegt, beständig unter der völligen und unstreitigen Herrschaft des Russischen Reichs bleiben soll.

Restitution des Conquêtes,--Moldavie, etc.

IV. Zufolge dieser bestimmten Einrichtung wegen der Gränzscheidung zwischen den beiden Reichen, und zufolge des vierten Artikels der Praeliminarien, worinn festgesetzt worden: dast alle übrige Gränzen so bleiben sollen wie sie beym Anfange des gegenwärtigen Kriegs gewesen, und dast die Länder, welche während der Feindseligkeiten von den Truppen des Russischen Reichs in Besitz genommen worden, mit allen Befestigungen, die sich darin befinden, und in demselbigen Zustande, worinn sie gegenwärtig sind, an die hohe Pforte zurückgegeben werden sollen, geben Ihro Kaiserl. Majestät das von Ihren Armeen eingenommene Bessarabien, nebst den Plätzen Bender, Akiermann, Kilia und Ismail, ingleichen die Flecken, Dörfer und alles an die hohe Pforte zurück, was diese Provinz enthält.

Ferner geben Ihro Kaiserliche Majestät die Provinz Moldau mit allen Städten, Dörfern und allem, was sie enthält, zurück; und die hohe Pforte empfängt sie, unter folgenden Bedingungen, mit dem Versprechen, selbige vollkommen in Ausübung zu bringen.

1. Alles heilig zu beobachten und zu erfüllen, was zum Besten der beiden Provinzen, der Wallachey und Moldau, in dem Friedenstractate, der im Jahre der Hegira 1188, den 14ten des Monaths Zemaziel Evel, das ist den 10ten Julius 1774, geschlossen worden; ferner was in der erklärenden Konvention, geschlossen den 20sten Zemaziel Akir 1193, das ist den 10ten März 1779, und in der Acte vom 15ten das Monaths Saffer 1198, oder den 28ten December 1783, die der Grossvezier im Nahmen der hohen Pforte ausgestellt hat, stipulirt worden.

2. Von diesen Ländern keine Bezahlung rückständiger Schulden, von welcher Art sie auch seyn möchten, zu fordern oder zu verlangen.

3. Von diesen Ländern für die ganze Zeit des Kriegs, keine Kontributionen oder Zahlungen zu forden, sondern sie in Rücksicht des vielen Schadens und der Verwüstungen, die sie während des gegenwärtigen Krieges erlitten haben, auf zwey Jahre von allen Auflagen und Lasten zu befreyen, von der Zeit der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats an gerechnet.

4. Den Familien die ihr Vaterland verlassen, und sich anderwärts hin zu begeben wünschen möchten, einen freyen Abzug mit allen ihren Gütern zu verstatten. Und damit besagte Familien hinlänglich Zeit haben, ihren Anverwandten, Unterthanen des Ottomanischen Reichs, Nachricht geben, ihre beweglichen und unbeweglichen Güter nach den Landesgesetzen an Unterthanen desselben Reichs verkaufen, und ihre Sachen einrichten zu können, so ist ihnen zu dieser Auswanderung aus ihrem Vaterlande, ein Termin von vierzehn Monathen, vom Tage der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats an gerechnet, bewilligt worden.

Bon Voisinage. Firmans.

V. Zum Beweise der Aufrichtigkeit, womit die beiden hohen contrahirenden Theile nicht allein für jetzt suchen, den Frieden und die gute Harmonie unter sich herzustellen, sondern selbige auch für die Zukunft, mit Entfernung alles dessen, was einst den geringsten Vorwand zu Streitigkeiten oder Misshelligkeiten geben könnte, auf eine dauerhafte Weise zu befestigen; verspricht die hohe Pforte, mit Erneuerung des schon ehedem ausgefertigten Fermans, an den Befehlshaber der Gränzen, den Pascha von Ahaltzik oder Achiska Befehle zu senden, und ihm aufs strengste zu verbieten, von jetzt an, unter keinerley Vorwande, weder heimlich noch öffentlich, die Länder und Einwohner zu beunruhigen, oder zu belästigen, welche unter dem Czaar von Tiflis oder Cartalinien stehen, mit dem ausdrücklichen Befehl an ihm, nirgends das gute Vernehmen und die gute Nachbarschaft zu stören. Crimée & ses Frontières. Traité de 1783. Incursions. Esclavage. Réclamation.

VI. Da durch den zweyten Artikel des gegenwärtigen Tractats unter andern vorigen Verträgen die Acte vom 28sten December 1783, wegen Einverleibung der Krimm und Taman mit dem Russischen Reiche und Festsetzung des Flusses Kuban zur Gränzscheidung zwischen den beiden contrahirenden Theilen in jenen Gegenden, bestätigt worden so verspricht und verbindet sich die erhabene Pforte feyerlich, zum Beweise, wie aufrichtig sie geneigt ist, alles von jetzt an zu entfernen was den Frieden, die Ruhe und die gute Harmonie zwischen den beiden Reichen stören könnte, all ihr Ansehn und alle dienliche Mittel anzuwenden, die angränzenden Völkerschaften am linken Ufer

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