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Gesetz-Artikel I vom Jahre 1888,

in betreff der ausnahmsweisen Einberufung der Reserve der gemeinsamen Armee und der Honvéds im Urlauberstande zu einer siebentägigen Ausbildung im Gebrauche der neuen Schießwaffe.

(Sanktionirt am 16. Februar 1888.

Kundgemacht in der Gefeß-Sammlung am 18. Februar 1888.)

§ 1.

Die Reservisten beziehungsweise Honvéds im Urlauberstande jener Truppenkörper, welche mit der neuen Schießwaffe versehen wurden und für die Zukunft versehen werden, können zum Zwecke der Ausbildung im Gebrauche dieser Waffe einmal zu einer siebentägigen Uebung ausnahmsweise wann immer einberufen werden.

Diese Uebung kann in die Zahl der im § 10 des Ges.-Art. XXXIX: 1882, beziehungsweise im § 1 des Ges.-Art. XXXII: 1873 festgesetzten Waffenübungen nicht eingerechnet werden.

§ 2.

Dieses Geset tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit und erstreckt sich auch auf alle jene Einberufungen zur ersten

Ausbildung mit der neuen Schießwaffe, welche bis zum Inslebentreten des gegenwärtigen Gesetzes bereits stattgefunden haben.

§ 3.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird der Landesvertheidigungs-Minister betraut, welcher die diesbezüglich nöthigen Verfügungen in Betreff des gemeinsamen Heeres im Einvernehmen mit dem gemeinsamen Kriegsminister treffen wird.

Gesetz-Artikel II vom Jahre 1888,

betreffend die der in Budapest zu errichtenden Waffen- und Munitionsfabrik zu gewährenden staatlichen Begünstigungen.

(Sanktionirt am 22. Februar 1888. Kundgemacht in der Gesetz Sammlung am 26. Februar 1888.)

Der

§ 1.

Ungarischen Waffen- und Munitions-Fabriks-Aktiengesellschaft" werden außer der im Sinne des Gef.-Art. XLIV: 1881 derselben zukommenden Steuer-, Gebühren- und Stempelfreiheit die nachfolgenden Begünstigungen eingeräumt und zwar:

a) überläßt der Staat von der im Ofner Grundbuch Nummer 3,743 unter Ordnungszahl 2 und topographischen Zahl 10,517, 10,518, 10,519 aufgenommenen Parzelle den in der KatastralLandkarte unter topographischer Zahl 13,525 vorkommenden unteren Theil in der Ausdehnung von 15 Joch 1000 Klafter, das Zoch mit 1600 Klafter berechnet, ferner von eben dieser unter Ordnungszahl 2 und topographischer Zahl 10,517, 10,518 und 10,519 aufgenommenen Parzelle den bis zur Straße sich erstreckenden südlichen Theil der in der Katastral-Landkarte unter topogra= phischer Zahl 13,524 bezeichneten Parzelle in das Eigenthum und zur freien Verfügung der Gesellschaft.

b) Die Gesellschaft ist befreit von der Entrichtung jener auf das ungarische Staatsärar entfallenden Zollgebühr, welche für die zu der ersten Einrichtung der Fabrik nothwendigen und nachweisbar unerläßlich aus dem Auslande einzuführenden Maschinen, Werkzeuge und Rohmaterial entfällt, beziehungsweise wird diese Zollgebühr der Gesellschaft rückvergütet.

c) Die Gesellschaft ist befreit von der, nach dem im § 2 dieses Gesezes erwähnten Gewehr-Lieferungs-Vertrage entfallenden Stempelgebühr.

§ 2.

Der Landesvertheidigungs-Minister wird zur Bestellung der für die Landwehr- Jufanterie erforderlichen 180,000 Stück 8 Millimeter Repetir-Gewehre Muster 1888, das Stück à vierunddreißig Gulden achtundzwanzig Kreuzer (34 fl. 28 kr.) zusammen im Werthe von sechs Millionen einmalhundertsiebzigtausend vierhundert (6.170,400) Gulden ermächtigt und sind die Beträge, welche aus der Erfüllung des Vertrages resultiren, seinerzeit in den jährlichen Voranschlag aufzunehmen.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt gleich nach dessen Verlautbarung in Kraft.

§ 4.

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden der Landesvertheidigungsminister, der Finanzminister und der Minister für Ackerbau, Gewerbe und Handel betraut.

Gelet-Artikel III vom Jahre 1888,

über das in Budapest zu errichtende Justizgebäude und die Bedeckung der Koften desselben.

(Sanktionirt am 24. Februar 1888.

Kundgemacht in der Gesetz-Sammlung am 26. Februar 1888.)

§ 1.

Der königlich ungarische Justizminister wird ermächtigt, auf dem in Budapest V. Bezirk gelegenen, durch die Alkotmány-, Koháry-, Markó und Sólyom-Gaffen begrenzten Baugrunde, welcher für den seitens des königlich ungarischen Finanzministers überlassenen Salzamtsgrund von der Hauptstadt Budapest im Tauschwege erworben wurde, ein den Zwecken der Rechtspflege dienendes staatliches Gebäude zu errichten und zu diesem Behufe im Einvernehmen mit dem Finanzminister ein besonderes Anlehen im Betrage von Einer Million achthunderttausend Gulden aufzunehmen.

$ 2.

In dem laut § 1 zu errichtenden staatlichen Gebäude werden untergebracht:

1. das Budapester königliche Handels- und Wechselgericht, 2. die Zivil- und Kriminal-Abtheilung des Budapester königlichen Gerichtshofes,

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