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Großherzoglich Badisches

Staats- und Regierungs - Blatt.

Carlsruhe, den 4. April 1844.

Die Pensionirung der Gendarmerie-Brigadiers betreffend.

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Leopold von Gottes Gnaden

Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben wir beschloffen und verordnen, wie folgt:
Einziger Artikel.

Das Gesetz vom 28. August 1835 über die Pensionirung der niederen Diener findet ausnahmsweise auch auf die Brigadiers der Gendarmerie in den Fäen Anwendung, wo ihnen hiernach ein höherer Ruhegehalt als der von 150 fl. angewiesen werden kann.

Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 28. März 1844.

von Böckh.

Leopold.

Auf höchsten Befehl Seiner Königl. Hoheit des Großherzogs:

Büchler.

Die Darleihen der Eisenbahn schulden tilgungskaffe gegen Deckung durch
Faustpfand betreffend.

Leopold von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Auf Verträge, durch welche die Eisenbahn-Schuldentilgungskaffe ein Faustpfandrecht erwirbt, findet die Vorschrift des L. R. S 2074, Abs. 1 keine Anwendung, es genügt, wenn in dem von der Eisenbahn-Schuldentilgungskasse zu diesem Behufe zu führenden Buche der Betrag der Schuld, sowie die Gattung und Beschaffenheit des Pfandstücks eingetragen und der Eintrag von zwei Beamten der Eisenbahn Schuldentilgungskaffe durch Unterschrift beurkundet wird.

Dieses Buch soll von dem Amtsrevisor blattweise mit Ziffern in ununterbrochener Reihe versehen

und mit Handzug beglaubigt, vom Amtsrevisor auch in dem Buche noch besonders beurkundet werden, welches das erste und welches das letzte Blatt desselben ist.

Art. 2.

Gedinge, durch welche die Eisenbahn-Schuldentilgungskasse ermächtigt wird, ohne Beobachtung der Formen des L. R. S. 2078 über das Faustpfand zu verfügen, sind gültig.

Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 28. März 1844.

von Böckh.

Leopold.

Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:

Büchler.

Die Modifikation des §. 46 des Zollstrafgefeges vom 3. August 1837, die Strafe der
Verlegung des amtlichen Waarenverschluffes betreffend.

Leopold von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Einziger Artikel.

Der §. 46 des Zollstrafgeseßcs vom 3. August 1837, die Strafe der Verlegung des amtlichen Waarenverschlusses betreffend, ist aufgehoben. An seine Stelle tritt nachfolgende Bestimmung:

„Die Verlegung des amtlichen Waarenverschlusses, ohne Beabsichtigung eines Zollvergehens, wird, wenn nicht glaubhaft nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch einen Zufall entstanden ist, mit einer Ordnungsstrafe von einem bis fünfzehn Gulden, bei Gegenständen aber, deren Eingang verboten, oder mit einem Zolle belegt ist, in wiederholten Fällen mit einer Geldstrafe geahndet, welche bei verbotenen Gegenständen dem sechsten Theil des Werths derselben und bei andern Gegenständen dem sechsten Theil des Eingangszolls gleichkommt." Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 28. März 1844.

von Böckh.

Leopold.

Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:

Büchler.

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Die Verwandlung unbeibringlicher Steuerftrafen betreffend.

Leopold von Gottes Gnaden

Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:

Art. 1.

Die wegen Accis- und sonstigen Steuer-Vergehen erkannten Geldstrafen sind, wenn sie wegen Unvermögens der Verurtheilten nach Vorschrift der Steuerexekutionsordnung nicht beigetrieben werden können, in Gefängniß umzuwandeln. Hierbei wird die Summe von 1 fl. 30 kr. einer Gefängnißftrafe von 24 Stunden gleich geachtet.

Art. 2.

Die im Wege der Umwandlung erkannte Gefängnißstrafe darf nie weniger als 24 Stunden, im ersten Uebertretungsfall nicht über sechs Wochen, im ersten Rückfall nicht über drei Monate, in jedem weitern Rückfall nicht über sechs Monate betragen.

Bei Strafen über 1 fl. 30 kr. bleiben diejenigen Beträge, welche nicht 24 Stunden Gefäng= niß ergeben, außer Betracht.

Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 28. März 1844.

von Böckh.

Leopold.

Auf höchften Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:

Büchler.

Die unrichtige Deklaration der Megger beim Schlachten von größerem Rindvich

betreffend.

Leopold von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen wie folgt:

Art. 1.

Den Meßgern ist das Schlachten von accisbarem und anderem Schlachtvich nur gestattet:

a. in öffentlichen Schlachthäusern,

b. in ihren Meßigen,

c. in den an diese grenzenden Hofräumen; endlich

d. in sonstigen Räumen, sofern dieselben der Steuerbehörde als solche bezeichnet sind,
in denen geschlachtet wird.

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Art. 2.

Die Megger dürfen ihre Fleischvorräthe nur aufbewahren:

a. in öffentlichen Schlachthäusern und Fleischschrannen,
b. in ihren Meßigen,

c. in sonstigen Räumen, insofern dieselben der Steuerbehörde im Voraus als Aufbewah-
rungsorte für Fleischvorräthe bezeichnet sind.

Art. 3.

Megger, welche gegen die Bestimmungen des Art. 1 oder 2 handeln, unterliegen im ersten Fall einer Ordnungsstrafe bis zu zehn Gulden, in Wiederholungsfällen aber einer solchen von zehn bis fün undzwanzig Gulden.

Diese Ordnungsstrafe tritt, wo das Schlachten oder die Aufbewahrung des Fleisches an unerlaubten Orten mit einer Abgabenunterschlagung verknüpft ist, neben der Strafe der Defraudation ein. Art. 4.

Wer einem Megger ohne Vorwissen der Steuerbehörde das Schlachten oder die Aufbewahrung von Fleisch in seinem Hause gestattet, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zu fünfzehn Gulden. Art. 5.

Die Art. 1 bis 4 finden ausnahmsweise keine Anwendung:

a. bei Meggern, die nur für Privatpersonen um Lohn schlachten, und kein Fleisch feil bieten, b. bei Meßgern, die nur accisfreie Thiere (Schweine, Schafe und Lämmer) zu schlachten befugt sind, insofern sie diese Befugniß nicht überschreiten.

Art. 6.

Unabhängig von obigen Bestimmungen bleiben die polizeilichen Vorschriften über das Schlachten der Thiere und das Aufbewahren des Fleisches.

Art. 7.

Megger, die accisbare Thiere für Privatpersonen um Lohn schlachten, bevor ihnen die Accisquittung oder der Freischein vorgelegt worden, verfallen in eine dem zweifachen Betrag der Accise gleichkommende Ordnungsstrafe, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen der Art. 3 und 4 des Gesezes vom 26. Mai 1835

Art. 8.

Megger und andere Accispflichtige, welche bei Entrichtung der Fleischaccise das Gewicht eines Ochsen oder eines Rindes unter vierhundert Pfund angeben, während das hiernächst durch Abwägung ermittelte Gewicht des Thieres vierhundert Pfund oder mehr beträgt, haben die zu wenig entrichtete Accise nachzuzahlen, und verfallen überdics, wenn das Gewicht über vierhundertfünfzig Pfund be trägt, in eine Ordnungsstrafe von ein bis fünfzehn Gulden.

Gegen Metzger ist, wenn das Gewicht fünfhundert Pfund oder darüber beträgt, die nach dem zu wenig entrichteten Betrag der Abgabe zu bemessende Strafe der Defraudation zu erkennen.

Art. 9.

Die Steuerbehörde kann überall, wo sie über das von Accispflichtigen angegebene Gewicht eines Ochsen oder eines Rindes Zweifel hegt, die Abwägung anordnen.

57

In Hinsicht auf Zahlung der Waggebühren findet die Bestimmung im Art. 2 des Gesezes vom 26. Mai 1835 Anwendung.

Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 28. März 1844.

von Böckh.

Leopold.

Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:

Büchler.

Den Durchgangs zoll bei dem Ort Büfingen betreffend.

Leopold von Gottes Gnaden
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen wie folgt:

Art. 1.

Für den Transit auf der Straße über den aus dem Zollverbande ausgeschlossenen Ort Büfingen wird ein Durchgangszoll erhoben.

Dieser Durchgangszoll beträgt:

1. vom Vieh, und zwar:

Art. 2.

a. von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen, Kühen und Rindern für jedes Stück zwei Kreuzer;

b. von Säugefüllen, Schweinen, Kälbern und Schafen für jedes Stück einen halben Kreuzer;

2. von Fuhrwerken, die entweder leer oder nur mit Personen und deren Reisegepäck besetzt, oder nur mit unverpackten Gegenständen der ersten Abtheilung des Vereinszolltarifs beladen find, für jedes angespannte Zugthier zwei Kreuzer;

3. von andern Fuhrwerken,

a. bei voller Ladung, zu zwölf Zentnern oder darüber auf das Zugthier, für jedes Stück der angespannten Zugthiere sechs Kreuzer;

b. bei nicht voller Ladung, je nach der Zentnerzahl, die der Zollbeamte` abzuschäßen hat, bei mehr als vier Zentnern auf das Zugthier, für den Zentner einen halben Kreuzer;

bei vier oder weniger Zentnern auf das Zugthier für jedes Stück der angespannten Zugthiere zwet Kreuzer;

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