Soustava československého práva státního

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Fr. Borový, 1924 - 476 pages

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Expressions et termes fréquents

Fréquemment cités

Page 397 - Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.
Page 342 - Le gouvernement polonais s'engage ŕ accorder ŕ tous les habitants pleine et entičre protection de leur vie et de leur liberté sans distinction de naissance, de nationalité, de langage, de race ou de religion.
Page 398 - In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.
Page 332 - Der Verwaltungsgerichtshof hat in allen Fällen zu erkennen, in denen jemand durch eine gesetzwidrige Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Page 366 - Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Im Falle eines Krieges, sowie wenn der Ausbruch kriegerischer Unternehmungen unmittelbar bevorsteht, dann im Falle innerer Unruhen, sowie wenn in ausgedehnter Weise hochverräterische oder sonst die Verfassung bedrohende oder die persönliche Sicherheit gefährdende Umtriebe sich offenbaren, können zeitweilig und örtlich nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes auf Grund des Art.
Page 250 - Reichsrates: a) die Prüfung und Genehmigung der Handelsverträge und jener Staatsverträge, die das Reich oder Teile desselben belasten, oder einzelne Bürger verpflichten, oder eine Gebietsänderung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zur Folge haben...
Page 383 - Art. 16. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, insoferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.
Page 384 - Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insoferne er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.
Page 358 - Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.
Page 271 - Der Kaiser ist geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich. Art. 2. Der Kaiser übt die Regierungsgewalt durch verantwortliche Minister und die denselben untergeordneten Beamten und Bestellten aus.

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