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1867

Diese unveränderliche Gebühr verbleibt ungetheilt der absendenden Postverwaltung.

Sendungen mit Waarenproben und Drucksachen jeder Art aus Oesterreich und den übrigen Ländern des deutsch-österreichischen Postvereines nach Italien und umgekehrt, können gleichfalls recommandirt werden, und unterliegen in diesem Falle, nebst der diesen Sendungen durch den Artikel 19 zugestandenen ermässigten Taxe, der obigen unveränderlichen Gebühr.

Artikel 10.

Der Verlust eines recommandirten Briefes oder einer anderen recommandirten Sendung begründet für die Postverwaltung, auf deren Gebiete sich der Verlust ereignet haben wird, lediglich die Verpflichtung, dem Aufgeber den Fall der höheren Gewalt ausgenommen eine Entschädigung im Betrage von 20 Gulden öst. W. (50 Franes) zu leisten.

Die Auszahlung erfolgt innerhalb zweier Monate, vom Tage der Reclamation an gerechnet. Die Reclamation wegen des Verlustes eines recommandirten Briefes ist nur durch 6 Monate, vom ersten Tage nach der Aufgabe des Briefes an gerechnet, zulässig; nach Ablauf dieses Termines hat der Reclamant keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung.

Artikel 11.

Es ist gestattet, auf den Ueberbringer lautende Werthpapiere in recommandirten Briefen aus Oesterreich und den übrigen Ländern des deutsch-österreichischen Postvereines nach Italien und umgekehrt zu versenden.

Dem Absender eines aus Oesterreich und den übrigen Ländern des deutsch-österreichischen Postvereines oder aus Italien versendeten recommandirten Briefes mit auf den Ueberbringer lautenden Werthpapieren wird in dem durch den Artikel 15 vorgesehenen Falle eines Verlustes oder einer Spolirung der Ersatz geleistet, wenn er den Werth der versendeten Papiere declarirt und nebst den durch die Artikel 5, 6 und 9 des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Taxen eine Gebühr von 10 kr. öst. W. für jedes Hundert Francs oder für jeden Bruchtheil von Hundert Francs des declarirten Werthes, wenn der Brief in Oesterreich oder in den übrigen Ländern des deutsch-österreichischen Postvereines aufgegeben wurde, und von 25 Centesimi für jedes Hundert Francs oder für jeden Bruchtheil von Hundert Francs, wenn der Brief in Italien aufgegeben wurde, in vorhinein entrichtet hat.

Artikel 12.

Die für recommandirte Briefe mit declarirtem Werthe in Gemässheit des vorstehenden Artikels und unabhängig von den durch die

Artikel 5, 6 und 9 des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Porto- 1867 und unveränderlichen Gebühren eingehobenen Taxen werden zwischen der österreichischen und italienischen Postverwaltung halbscheidlich getheilt.

Artikel 13.

Der Werth der in einem recommandirten Briefe enthaltenen Werthpapiere muss vom Absender auf der Adresseseite des Umschlages, und zwar in der linken oberen Ecke, und ohne jede Radirung oder Correctur, selbst wenn Letztere vom Aufgeber bestätigt wäre, angegeben werden.

Diese Angabe hat den Werth der zu versendenden Papiere in Francs und Centesimi in italienischer oder französischer Sprache in Worten geschrieben und ohne jeden anderen Beisatz, auszudrücken.

Der Werth der in einem Briefe versendeten Werthpapiere darf den Betrag von 3000 Francs nicht übersteigen.

Artikel 14.

Die Briefe, für welche die Absender die durch den Artikel 11 normirte Begünstigung in Anspruch nehmen, dürfen das Gewicht von 16 Zollloth (250 Gramm) nicht überschreiten.

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Artikel 15.

Im Falle ein recommandirter Brief mit declarirtem Wertheinschlusse in Verlust geräth, oder seines Inhaltes beraubt wird, wird diejenige Postverwaltung, auf deren Gebiete sich der Verlust oder die Spolirung ereignet hat die Fälle höherer Gewalt ausgenomdem Absender, und in dessen Ermanglung dem Adressaten, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten, vom Tage der Reclamation gerechnet, den Betrag, welcher bei der Aufgabe declarirt worden ist, und für welchen die im Artikel 11 vorgesehene Taxe entrichtet worden ist, bezahlen. Die Reclamation muss jedoch innerhalb sechs Monaten, vom Tage nach der Aufgabe des Briefes gerechnet, eingebracht werden. Nach Ablauf dieses Termines steht dem Reclamanten kein Recht auf eine Entschädigung mehr zu.

Artikel 16.

Diejenige Postverwaltung, welche den Ersatz für die nicht an ihre Bestimmung gelangten declarirten Werthpapiere leistet, tritt in alle Rechte des Eigenthümers.

Zu diesem Ende hat die Partei, welcher der Ersatz geleistet wird, der betreffenden Verwaltung alle Behelfe, welche geeignet sind, die Auffindung der verlorenen Werthpapiere zu erleichtern, sofort durch einen schriftlichen Act zu übergeben, und allen ihren Rechten zu Gunsten dieser Verwaltung zu entsagen.

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Die Verantwortlichkeit der beiden Postverwaltungen von Oesterreich und Italien für die in einem Briefe enthaltenen declarirten Werthpapiere erlischt, sobald der Adressat oder dessen gesetzmässig Bevollmächtigter den Empfang des Briefes bestätiget hat.

Artikel 18.

Der Absender eines recommandirten Briefes mit oder ohne declarirtem Wertheinschluss oder einer anderen recommandirten Sendung kann bei der Aufgabe verlangen, dass ihm eine Bescheinigung des Adressaten über den richtigen Empfang des Briefes oder der Sendung ausgefolgt werde.

In diesem Falle hat der Absender eine unveränderliche Taxe, und zwar von 10 kr. öst. W., wenn der Brief in Oesterreich oder einem anderen Lande des deutsch-österreichischen Postvereines, und von 20 Centesimi, wenn der Brief in Italien aufgegeben wird, in vorhinein zu entrichten.

Diese unveränderliche Taxe verbleibt ungetheilt der Verwaltung des Aufgabepostamtes.

Artikel 19.

Waarenproben, dann gedruckte Correcturbögen, und die denselben beiliegenden bezüglichen Manuscripte, Zeitungen und andere periodische Druckschriften, geheftete oder gebundene Bücher und Brochuren, gedruckte, lithographirte oder metallographirte Musikalien. Cataloge, Prospectus, Ankündigungen, Preiscourants etc. sind bis zum Bestimmungsorte zu frankiren, und unterliegen, wenn sie aus Oesterreich oder einem anderen Lande des deutsch-österreichischen Postvereines nach Italien versendet werden, einer Taxe von 3 kr. für je 21, Zollloth und, wenn sie aus Italien nach Oesterreich oder einem anderen Lande des deutsch-österreichischen Postvereines versendet werden, einer Taxe von 5 Centesimi für je 40 Gramm.

Artikel 20.

Die Waarenproben können nur unter den durch die Zollgesetze eines jeden Landes festgesetzten Bedingungen versendet werden.

Dieselben dürfen das Gewicht von 16 Zollloth (250 Gramm) nicht übersteigen und keinen Kaufwerth haben, sie müssen unter Band gelegt, oder sonst in einer Weise verwahrt werden, dass über deren Natur kein Zweifel obwalten kann.

Dieselben dürfen keinen anderen handschriftlichen Vermerk tragen, als die Adresse des Empfängers, die Fabriks- oder Handelszeichen, dann Nummern und Preise.

Die Correcturbögen und die denselben beiliegenden Manuscripte müssen gleichfalls unter Band gelegt sein, und dürfen weder Briefe,

noch Beisätze, welche den Charakter einer Correspondenz tragen, 1867 oder für eine solche gehalten werden könnten, enthalten.

Ebenso müssen Zeitschriften und Drucksachen aller Art unter Band gelegt sein, und dürfen dieselben gleichfalls ausser der Adresse des Empfängers, der Unterschrift des Absenders und dem Datum, keinerlei handschriftliche Vermerke, Ziffern und Zeichen enthalten.

Sendungen mit Waarenproben, Correcturbögen und Drucksachen aller Art, welche die obigen Bedingungen nicht vereinen, oder welche bei der Aufgabe nicht frankirt worden sind, werden als unfrankirte Briefe angesehen und gleich diesen behandelt.

Artikel 21.

Die in Gemässheit des Artikels 19 eingehobenen Taxen werden zwischen der österreichischen und der italienischen Postverwaltung halbscheidlich getheilt.

Artikel 22.

Die Postverwaltungen der beiden vertragschliessenden Staaten werden sich gegenseitig Briefe, Sendungen mit Waarenproben und Drucksachen jeder Art, welche nach fremden Ländern bestimmt sind, die sich der Vermittlung der beiden Postverwaltungen bedienen, oder aus solchen Ländern herrühren, im Einzeltransporte ausliefern.

Die österreichische Postverwaltung wird der italienischen in solchen Fällen jene Taxen vergüten, welche durch die bestehenden Verträge für die Correspondenzen zwischen Italien und den betreffenden fremden Ländern festgesetzt sind.

Umgekehrt wird die italienische Postverwaltung der österreichischen jene Taxen vergüten, welche nach den bestehenden Verträgen für die Correspondenzen zwischen Oesterreich und den betreffenden Ländern zu entrichten sind.

Die Frankirungsfreiheit, oder der gänzliche oder theilweise Francozwang für die in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten Correspondenzen, dann die Bedingungen, denen die Sendungen mit Waarenproben und Drucksachen unterworfen sind, wenn dieselben die Begünstigung der ermässigten Taxe geniessen sollen, endlich die Bedingungen, unter welchen recommandirte Briefe versendet werden dürfen etc., werden von den bezüglichen Festsetzungen der zwischen Oesterreich und den fremden Staaten, und beziehungsweise zwischen Italien und den fremden Staaten abgeschlossenen oder künftig abzuschliessenden Verträge abhängen.

Artikel 23.

Die Frankirung der Correspondenzen aller Art, kann in den beiden vertragschliessenden Staaten mittelst der bezüglichen Postfreimarken bewerkstelliget werden.

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Wenn der Werth der auf einem Briefe befindlichen Freimarken den zur Frankirung des Briefes erforderlichen Portobetrag nicht erreicht, so soll dieser Brief als ein unfrankirter betrachtet und als solcher behandelt werden; es wird jedoch der Werth der ungenügend verwendeten Marken zu Gute gerechnet.

Sendungen unter Band, welche bei Vorausbezahlung der Portogebühren eine Taxermässigung geniessen, werden im Falle einer ungenügenden Frankirung gleich unfrankirten Briefen behandelt, wobei der Werth der verwendeten Marken gleichfalls zu Gute gerechnet wird.

Artikel 25.

Unrichtig adressirte, oder unrichtig instradirte Correspondenzen werden gegenseitig ohne Verzug gegen dieselben Vergütungsbeträge zurückgesendet, mit welchen das absendende Postamt diese Correspondenzen dem anderen Amte in Rechnung gestellt haben wird.

Correspondenzen, welche aus was immer für einer Ursache den Adressaten nicht zugestellt werden konnten, sollen gegenseitig zurückgesendet werden.

Hierbei werden die frankirten Correspondenzen ohne jede Taxanrechnung, jene, welche mit einer Portoanrechnung eingelangt sind, unter Anrechnung derselben Beträge, zu welchen sie ursprünglich von dem absendenden Postamte angesetzt worden sind, zurückgestellt.

Artikel 26.

Diejenigen internationalen Correspondenzen, welche wegen einer Aenderung des Wohnsitzes der Adressaten zurückgesendet werden müssen, sollen aus diesem Grunde keiner weiteren Gebührenentrichtung unterliegen.

Recommandirte Correspondenzen sollen auch bei ihrer Zurücksendung als solche behandelt werden, ohne einer neuerlichen Entrichtung der Recommandationsgebühr zu unterliegen.

Artikel 27.

Die Postverwaltungen der beiden vertragschliessenden Theile werden in den in Folge des gegenwärtigen Vertrages gegenseitig ausgewechselten Briefpacketen keine Briefe zulassen, welche Goldoder Silbergeld, Edelsteine oder werthvolle Effecten, oder überhaupt andere der Zollpflicht unterliegende Gegenstände enthalten.

Artikel 28.

Die Correspondenz Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und des Königs von Italien und der Mitglieder Ihrer erlauchten Familien untereinander wird portofrei befördert.

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