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1869 ports verhältnissmässig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung.

Auf grössere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwereren Gegenstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Papier verpackt sein.

Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen nach Massgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. s. w. verpackt sein.

Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, müssen so verpackt sein, dass eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefässe (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestigt sein.

Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, ausser in einer festeren Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln u. s. w., auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsortes, das Absetzen von Feuchtigkeit in grösserem Masse zu besorgen ist. Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, dass von dem Inhalte des Gefässes nichts herausdringen kann.

Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden.

Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transportes eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von dem Adressaten eingezogen.

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Der Verschluss einer jeden Postsendung mit Ausnahme der Drucksachen und Waarenproben muss haltbar und so eingerichtet sein, dass ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.

Der Verschluss eines jeden Packetes muss in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack oder Blei mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts bestehen.

Wird eine Verschnürung angebracht, so muss dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein, dass sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.

§. 6.

Verpackung und Verschluss der Sendungen mit declarirtem Werthe.
Briefe mit declarirtem Werthe müssen mit einem
haltbaren Kreuzcouvert versehen und mit fünf gleichen
Siegeln nach Massgabe der nebenstehenden Zeichnung

gut verschlossen sein.

Einzelne Geldstücke, Juwelen etc. müssen in Papier oder der gleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, dass eine Veränderung ihrer Lage während des Transportes nicht stattfinden kann.

Sendungen bis zum Gewichte von drei Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 5000 Gulden oder 10.000 Franken und bei barem Gelde nicht 500 Gulden oder 1000 Franken übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenen und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.

Bei schwererem Gewichte und bei grösseren Summen muss die äussere Verpackung in haltbaren Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.

Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen verein gt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und ausserdem über beiden Schnurenden muss das Siegel deutlich aufgedrückt oder die Verbleiung gut ausgeprägt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muss durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein.

Die Geldkisten müssen von starkem Holze angefertigt, gut gefügt, fest vernagelt und auch dann, wenn sie Schlösser haben, vorschriftsmässig versiegelt sein. Dieselben dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, dass sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.

Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlussreifen angenagelt und an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, dass ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.

Bei Packeten mit barem Gelde in grösseren Beträgen muss der Inhalt gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.

1869

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Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.

Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.

Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgeben, haben vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen für jeden entstehenden Schaden zu haften.

§. 8.

Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.

Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniss ausgesetzt sind, unförmlich grosse Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, ferner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.

Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhaltes der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.

Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird.

Das Gewicht eines Packetes (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen.

§. 9.

Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen.

Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäss adressirt, signirt, verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschriftsmässigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschliessung zurückgegeben werden.

Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muss solche insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet, und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: auf meine

Gefahr ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein 1869 Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Absenders auf dem Scheine einen Vermerk zu machen. Es wird alsdann im Falle eines Verlustes oder Schadens vermuthet, dass derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist.

Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaffenheit nicht beanständet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschliessung hervorgegangen sind.

§. 10.

Gewichtsermittlung und Gewichtsnotirung.

-

Für die Gewichtsbestimmungen im wechselseitigen Postverkehre ist bis auf Weiteres als Gewichtseinheit das Zollpfund, beziehungsweise Schweizer Pfund = 500 Grammen bei dem Verkehre nach der Schweiz mit der Eintheilung in 30 Loth und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel, bei dem Verkehre aus der Schweiz für Briefpostgegenstände mit der Eintheilung nach Grammen, für Fahrpostgegenstände mit der Eintheilung in 32 Loth und der Unterabtheilung des Lothes in Zehntel-massgebend.

Auf Grund der vorgenommenen Gewichtsermittlung werden mit dem Gewichte bezeichnet:

die gewöhnlichen Briefe,
Drucksachen, Waarenpro
ben (Waarenmuster),
die recommandirten Sendun-

gen,

sobald dieselben das betreffende
einfache Gewicht übersteigen und
nicht zu den portofreien Sendungen
gehören;

die Briefe mit declarirtem Werthe;

die sonstigen Fahrpoststücke jeder Art, mit Ausnahme der gewöhnlichen Briefe mit Postvorschuss.

Das ermittelte Gewicht wird, insofern nicht im folgenden Absatze ein Anderes bestimmt ist, auf den Brief oder den Begleitbrief oben links in die Ecke mit Tinte notirt. Gehören mehrere Sendungen zu demselben Begleitbriefe, so folgt deren Gewicht neben einander oder unter einander, übereinstimmend mit der von dem Absender beobachteten Aufzählung der Sendungen. Bei der Gewichtsfeststellung sind Lothbruchtheile bis wenigstens 1/10 Loth zu berücksichtigen, und diese in förmlichen Brüchen (nicht durch Decimalstellen) auszudrücken.

Bei den gewöhnlichen Briefen und bei den recommandirten Briefen des internationalen Verkehres bedarf es der Gewichtsermittlung nur insoweit, um festzustellen, ob der Brief das Gewicht von

VI. Recueil.

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1869 1 Loth oder 15 Grammen übersteigt; das ermittelte Gewicht wird nur dann auf den Brief notirt, wenn ein durch Verwendung von Freimarken oder eines Francocouvertes frankirter Brief von dem Absender, statt mit dem Werthzeichen des zweifachen, mit dem des einfachen Portos versehen, oder wenn bei barer Frankirung am Aufgabeorte aus Versehen das einfache statt des zweifachen Portos erhoben worden ist.

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1. die Briefe, Drucksachen, Waarenproben, Postanweisungen, Fahrpostsendungen ohne Begleitbrief und die Begleitbriefe mit dem Aufgabestempel des Ortes und Datums der Einlieferung; auf der Adressseite, wenn möglich oben rechts;

2. die recommandirten Sendungen, ausserdem noch

mit dem Stempel Recommandirt (Chargé recomm.)";

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3. die bei 1. und 2. bezeichneten Gegenstände

mit dem Stempel des Ortes und Datums der AuswechslungsPostanstalten

auf der Rückseite;

4. die Freimarken mit dem landesüblichen Entwerthungsstempel.

§. 12.

Frankirungsvermerk. Franco-Aufzeichnung.

Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (frei, franco, fr. etc.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerk, für welche das Porto durch Freimarken oder Francocouverts nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungiltigkeit des Frankirungsvermerkes amtlich attestirt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt.

Wenn Postsendungen nicht mit Freimarken oder gestempelten Couverts frankirt sind, so ist das bar erhobene Franco auf der Adresse unten links in der Ecke in kleinen Zahlen roth zu vermerken und an dieser Stelle das etwa fehlende Francozeichen beizufügen.

In Fällen, in welchen mehrere Stücke zu einem Begleitbriefe gehören, ist das Franco und Weiterfranco für jedes Stück einzeln, nach der vom Absender bei der Aufzählung der Stücke beobachteten Reihenfolge, zu notiren.

§. 13. Laufzettel.

Der Aufgeber einer jeden Postsendung, wofür die Postverwaltung Garantie zu leisten hat, kann über die richtige Beförderung

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