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Traité d'amitié, de commerce et de navigation entre l'Autriche - Hongrie et la Chine. Conclu à Pékin. Ratifié à Vienne, le 8 mai 1871. Ratifications échangées à Shanghai, le 27 novembre 1871.

(R. G. B. 1872, Nr. 58.) Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der üsterreichisch- ungarischen Monarchie und dem Kaiserthume China vom 2. September 1869. Abgeschlossen zu Peking am 2. September 1869; von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificirt zu Wien am 8. Mai 1871, und in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt zu Shanghai am 27. November 1871.

Nos Franciscus Josephus Primus, divina favente clementia Austriae Imperator; Apostolicus Rex Hungariae, Rex Bohemia etc. Notum testatumque omnibus et singulis, quorum interest, tenore praesentium facimus:

Posteaquam a Nostro atque Majestatis Suae Chinae Imperatoris Plenipotentiario fine stabiliendarum ac ampliandarum inter Utriusque Nostrum ditiones amicitiae, comercii et navigationis relationum Pechini die secunda mensis septembris anni millesimi octingentesimi sexagesimi noni tractatus infra scriptus initus et signatus fuit tenoris. ad verbum sequentis:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von China anderseits, von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehungen zwischen den vorgedachten Staaten zu begründen, haben beschlossen, solche durch einen gegenseitig vortheilhaften und den Unterthanen der hohen vertragenden Mächte nützlichen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zu befestigen. Zu dem Ende haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine kaiserliche und königliche Apostolische Majestät:

Allerhöchstihren Contreadmiral Anton Freiherrn von Petz, bevollmächtigten Minister und Gesandten in ausserordentlicher Mission, Chef der k. und k. Expedition nach Ostasien, Ritter des militärischen Maria Theresien-Ordens etc. etc.;

Seine Majestät der Kaiser von China:

Tung-Sün Präsidenten des Conseils der Staatseinnahmen, einen der Cabinetsminister für auswärtige Angelegenheiten;

Chung-Hou, Vormund des Thronerben, Vicepräsidenten des Kriegsconseils, einen Commandanten des rothen Banners mit Borten

1869 der chinesischen Bannertruppen, Aufseher des Handels der drei nördlichen Häfen etc. etc.;

welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Artikel I.

Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede und unwandelbare Freundschaft bestehen. Die Angehörigen derselben sollen in den beiderseitigen Staaten vollen Schutz für Person und Eigenthum geniessen.

Artikel II.

Zur Aufrechthaltung der guten Beziehungen in der Zukunft genehmigen Seine kaiserliche und königliche Apostolische Majestät und Seine Majestät der Kaiser von China, dass, nach dem zwischen grossen und befreundeten Nationen eingeführten Gebrauche, Seine kaiserliche und königliche Apostolische Majestät, wenn es Ihr angemessen erscheint, bei der Regierung Seiner Majestät des Kaisers von China einen diplomatischen Agenten, und anderseits Seine Majestät der Kaiser von China, wenn es Ihm angemessen erscheint, bei der Regierung Seiner kaiserlichen und königlich Apostolischen Majestät einen diplomatischen Agenten beglaubigen könne.

Artikel III.

Die beiderseitig ernannten diplomatischen Agenten haben das Recht, zur Besorgung ihrer Geschäfte, nach Ihrem Ermessen, den Aufenthalt entweder bleibend in der Hauptstadt des anderen Theiles zu nehmen, oder dieselbe gelegentlich zu besuchen.

Die diplomatischen Agenten der beiden vertragenden Theile sollen gegenseitig am Orte ihres Aufenthaltes die Vorrechte und Freiheiten geniessen, welche das Völkerrecht innen gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Correspondenz sollen unverletzlich sein. Sie sollen in der Wahl und Anstellung ihrer Beamten, Couriere, Dolmetsche, Diener u. s. w. nicht beschränkt werden, welche Personen in keinerlei Weise belästigt werden sollen.

Wer immer sich gegen die Vertreter Ihrer Majestäten, oder gegen ein Mitglied ihrer Familien, oder ihres Haushaltes eine mündliche oder thätliche Beleidigung oder Gewaltthätigkeit zu Schulden kommen lässt, soll von den Behörden strenge bestraft werden.

Artikel IV.

Es ist ferner festgesetzt, dass den Reisen des Vertreters Seiner kaiserlichen und königlich Apostolischen Majestät oder den Personen seines Gefolges keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt werden sollen. Dieser Vertreter wird seine eigene Correspondenz über was

immer für einen Punkt der Küste nach Belieben versenden oder be- 1869 ziehen können; seine Briefe und seine Effecten werden unverletzlich sein. Er wird sich eigener Couriere bedienen können, und diese werden auf ihrer Route denselben Schutz und dieselben Erleichterungen geniessen, deren sich die mit dem Transporte der kaiserlich chinesischen Regierungsdepeschen betrauten Personen erfreuen.

Ueberhaupt wird er derselben Privilegien theilhaftig werden, welche die Functionäre gleichen Ranges nach dem Gebrauche der Nationen des Occidents geniessen.

Alle Arten von Kosten, welche die diplomatischen Missionen verursachen, werden von ihren respectiven Regierungen getragen werden.

Artikel V.

Der Vertreter Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät wird die Geschäfte mit den Ministern Seiner Majestät des Kaisers von China persönlich oder schriftlich auf dem Fusse vollkommener Gleichheit behandeln.

Artikel VI.

Die Regierung Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät soll das Recht haben, einen Generalconsul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in China, für welche ihre Handelsinteressen es erheischen, einen Consul, Viceconsul oder Consularagenten zu ernennen.

Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den chinesischen Behörden behandelt werden und dieselben Privilegien und Vorrechte geniessen, wie die Consularbeamten der meistbegünstigten Nation.

Wenn die Regierung Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät die Aufstellung eines Consuls in einem der dem Handel geöffneten Häfen nicht für nothwendig erachtet, wird sie den Consul einer befreundeten Macht mit den Functionen eines Consularagenten in diesem Hafen betrauen können.

Artikel VII.

Die amtlichen Mittheilungen der diplomatischen und der Consularagenten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät sollen in deutscher Sprache geschehen und von einer chinesischen Tebersetzung begleitet sein. Ebenso sollen die chinesischen Behörden in chinesischer Sprache schreiben, und im Falle in der deutschen. oder in der chinesischen Version ein Unterschied entdeckt wird, so soll diejenige als die richtige anerkannt werden, welche in der Sprache der Nation abgefasst ist, die das Schreiben erlassen hat.

Der gegenwärtige Vertrag ist in deutscher und chinesischer Sprache ausgefertigt und beide Texte sind sorgfältig verglichen.

VI. Recueil.

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1869 worden, so dass Sinn und Bedeutung jedes Artikels vollkommen gleichlautend sind.

Artikel VIII.

In den Häfen und Städten von Canton, Swatow, Amoy, Foochow, Ningpo, Shanghai, Chinkiang, Nanking. Kiukiang und Hankan, auf dem Yang-tse-Flusse, Chee-Foo (Yentai), Tientsin und Newchuang, dann Tamsui und Taiwan-foo auf der Insel Formosa und Kiungow auf der Insel Haiman ist es den Angehörigen der österreichischungarischen Monarchie und ihren Familien erlaubt, sich frei zu bewegen, niederzulassen, Handel und Industrie zu treiben, in voller Sicherheit und ohne irgend welches Hinderniss.

Im Innern des Landes können sie, gleich den Angehörigen anderer Nationen, Handel treiben, ohne jedoch Waarenhäuser daselbst zu errichten.

Artikel IX.

Jeder Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie, welcher in Gemässheit der Stipulationen des vorhergehenden Artikels in einem der dem fremden Handel geöffneten Häfen anlangt, wird, ohne Rücksicht auf die Dauer seines Aufenthaltes, Häuser und Magazine zur Aufbewahrung seiner Waaren miethen, oder Grundstücke pachten und darauf selbst Häuser und Magazine erbauen können.

Die Angehörigen der besagten Monarchie werden in gleicher Weise Gotteshäuser, Spitäler, Armenasyle, Schulen und Friedhöfe anlegen können. Im gegebenen Falle wird die Localbehörde, nachdem sie sich mit dem Consul ins Einvernehmen gesetzt hat, die für den Aufenthalt der vorbenannten Staatsangehörigen geeignetsten Stadtviertel und Plätze, wo obbesagte Bauten stattfinden können, bezeichnen.

Der Preis der Miethen und Pachtungen wird zwischen den Betheiligten frei debattirt, und, so viel als möglich, nach dem durchschnittlichen Localpreise geregelt werden. Die chinesischen Behörden werden ihre Nationalen davon abhalten, übertriebene Preise zu stellen oder solche zu fordern, und der Consul wird seinerseits darauf Bedacht nehmen, dass die Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie keinerlei Zwang anwenden, um den chinesischen Eigenthümern ihre Zustimmung abzunöthigen.

Artikel X.

Die Handelsschiffe der österreichisch-ungarischen Monarchie werden die dem fremden Handel geöffneten Häfen und Städte besuchen und mit ihren Waaren von einem Hafen zum anderen frei fahren können. Es ist ihnen aber verboten, andere Häfen zu besuchen oder an der Küste Schmuggelhandel zu treiben.

Wenn ein Kauffahrer im Schmuggelhandel betreten wird, so soll seine Ladung, ohne Rücksicht auf deren Werth oder Beschaffenheit,

der Confiscation durch die chinesischen Behörden unterliegen; der 1869 Kauffahrer kann von dem weiteren Handel ausgeschlossen und entfernt werden, sobald er seine Rechnungen geordnet und beglichen hat. Alle Confiscationen werden zum Besten der chinesischen Regierung stattfinden, welch' letztere jedoch, ehe die Beschlagnahme und Confiscation giltig ausgesprochen worden, den k. und k. Consul des nächsten Hafens davon in Kenntniss setzen soll.

Kein Kaufmann oder Kauffahrer darf Rebellen oder Piraten irgend welche Lebensmittel, Waffen oder Munition zuführen. Im Falle der Uebertretung sollen Schiff und Ladung confiscirt und der Schuldige seiner Regierung übergeben werden, damit er nach der Strenge des Gesetzes bestraft werde. Auch ist der Besuch der von Rebellen besetzten Gebiete verboten.

Den unberechtigten Gebrauch ihrer Handelsflagge wird die österreichisch-ungarische Regierung durch alle möglichen Mittel zu verhindern suchen.

Artikel XI.

Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie, welche, um Handel zu treiben, nach dem Innern reisen, müssen sich gleich den Unterthanen anderer Mächte mit Reisedocumenten von Seite des Zollinspectors versehen; denjenigen, welche bloss zum Vergnügen reisen, wird der Consul einen Pass ausstellen, welcher von der Localbehörde vidirt werden muss. Dieser Pass muss auf Verlangen vorgezeigt werden. Ist derselbe in Ordnung, so kann der Inhaber seinen Weg fortsetzen, und er darf nicht gehindert werden, Personen in Dienst zu nehmen, oder Boote zum Transporte seines Gepäckes oder seiner Waaren zu miethen. Ist der Reisende dagegen mit einem Passe nicht versehen oder begeht er gesetzwidrige Handlungen, so soll er dem nächsten Consulate zur Bestrafung ausgeliefert werden; doch darf derselbe ausser der nothwendigen Arrestation einer üblen Behandlung nicht unterworfen werden. Zu Ausflügen in einer Entfernung von nicht über hundert Li von den dem Handel geöffneten Häfen und für eine Zeit von nicht über fünf Tagen bedarf es keines Passes.

Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Schiffsmannschaften u. s. w., für welche, im Einverständnisse der Consuln und der Ortsbehörden, besondere Grenzen werden gesetzt werden.

Der k. und k. Consul wird bedacht sein, bloss an achtbare Personen Pässe zu ertheilen

Artikel XII.

Es soll den Staatsangehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie gestattet sein. Compradors, Dolmetsche, Schreiber, Arbeiter, Bootführer, Schiffleute und Diener aus allen Theilen Chinas gegen eine entsprechende durch Uebereinkunft beider Theile festzu

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