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der Präliminarconvention vom 18./30. August beigefügte Karte.) Eine 1856 bedauernswürdige Controverse entspann sich über diesen Punkt.

Wenige Worte werden genügen, um die Frage aufzuklären, indem sie dieselbe auf ihre wahre Gestalt zurückführen. Der Ort Tobak ist nicht der Mittelpunkt der Verwaltung der bulgarischen Colonien. Seit vielen Jahren bildet die Stadt Bolgrad den Grenzort derselben. Kirche, Schule, Verwaltung, Bevölkerung alles findet sich zu Bolgrad beisammen. Tobak entspricht also, wie alle Abgeordneten sich haben überzeugen können, durchaus nicht der laut ausgesprochenen Absicht, in der die Bevollmächtigten Russlands verlangten, und die Herren Bevollmächtigten der anderen im Congresse versammelten Mächte darin einwilligten, dass Bolgrad im Besitze von Russland bleibe. Es war dieses eine einfache Frage des Vertrauens. Wenn die Linie im Süden von Tobak gezogen würde, so wären die Arbeiten der Grenzbestimmung im Widerspruche mit dem Geiste und dem Buchstaben des Textes. Bolgrad würde von den Colonien gosondert, während diese Stadt damit vereinigt bleiben sollte. Mit einem Worte: der Vertrag vom 30. März würde in der Vollziehung keineswegs dem Gedanken entsprechen, der bei diesem Uebereinkommen vorherrschte.

In dieser Lage der Dinge erachtete der Kaiser, dass der loyalste Weg, den man einschlagen könne, der sei, an das Urtheil der Cabinete zu appelliren, die den Vertrag von Paris unterzeichneten. Auf Befehl Seiner Majestät hat der mit einer ausserordentlichen Sendung bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen betraute Gesandte Russlands die Ehre gehabt, unterm 19. September an den Herrn Minister des Auswärtigen eine amtliche Note zu richten, und sein Begehren zu wiederholen, dass eine Conferenz berufen werde, wo die Vertreter aller contrahirenden Mächte zusammentreten würden. Diesem Begehren entsprechend, hat der Herr Minister des Auswärtigen im Namen seiner Regierung die anderen Cabinete eingeladen, durch gemeinsame Einigung alle bisher unentschieden gebliebenen Punkte zu erledigen. Um dieser diplomatischen Versammlung den Charakter und das Verdienst einer endgiltigen Lösung aller streitigen Fragen zu geben, stellte Graf Walewski an Baron Brunnow die Frage, ob der russische Hof, als Theilnehmer an dieser Berathung, entschlossen sei, es auf die Mehrheit der Stimmen ankommen zu lassen. Auf diese durch den Telegraphen nach St. Petersburg übermachte Frage hat das kaiserliche Cabinet auf der Stelle eine bejahende Antwort nach Paris gelangen lassen. Die Gesinnung des Vertrauens, welche dieselbe eingegeben hat, ehrt das Cabinet von dem diese Antwort ausgeht. und die Mächte, an die sie gerichtet ist. Vier derselben, Frankreich, England, Sardinien und die Türkei, waren erst unlängst bei einem blutigen Kampf gegen

1856 Russland betheiligt. Heute trägt der Hof von St. Petersburg kein Bedenken, sich auf die Loyalität der Abstimmung dieser nämlichen Mächte zu verlassen. Er nimmt in gleicher Beziehung die Stimmen von Preussen und Oesterreich in Anspruch.

Alle Cabinete, die den Pariser Vertrag unterzeichneten, sind auf diese Weise aufgerufen worden, den gemeinschaftlich eingegangenen Verpflichtungen eine treue und aufrichtige Auslegung zu geben. Für seinen Theil hat der russische Hof das Bewusstsein, deren Vollziehung sogar bis über die Verpflichtungen hinaus erleichtert zu haben, die für ihn aus dem Text des Vertrages erwachsen. Nachfolgend der Beweis. Die osmanische Pforte hat den Wunsch ausgedrückt, dass die Delta-Inseln unter ihre directe Autorität gestellt würden, statt der Moldau angeschlossen zu werden, wie der Artikel 21 es wollte. Die anderen Mächte haben dieses Begehren unterstützt. Der russische Hof hat sich bereit erklärt, demselben beizupflichten. Er hat in gleicher Weise den Wunsch bekundet. die in Betreff des Besitzstandes der Schlangeninsel, über welche der Pariser Vertrag geschwiegen hatte, entstandenen Schwierigkeiten zu beseitigen. Diese Frage wird zu keinem Streit Anlass geben können in dem Augenblick, wo die als Conferenz versammelten Vertreter der betreffenden Mächte beruten sein werden, sie im gemeinsamen Einvernehmen definitiv zu lösen.

Der Hof von Russland hat vernommen, dass die mit der Grenzbestimmung Bessarabiens beauftragten Abgeordneten sich mit der Bedeutung beschäftigt haben, welche die Lage von Bolgrad in militärischer Beziehung erlangen könnte. Sobald diese Nachricht zur Kenntniss des Kaisers gelangte, hat Seine Majestät seine Commissäre zu der Erklärung zu ermächtigen geruht, dass es nicht seine Absicht sei, diese Stadt zu befestigen. Ferner hat der Kaiser in Erwartung der Entscheidungen der Pariser Conferenz über die Punkte, die noch zu lösen sind, um die letzte Hand an die Feststellung der neuen Grenze zu legen, seinen Commissarien befohlen, dass, sobald die Arbeiten über das Terrain selbst beendigt seien, das an die Moldau fallende Gebiet den moldauischen Behörden ohne Verzug, und ohne sogar die Unterzeichnung der schliesslichen Uebereinkunft abzuwarten, überantwortet werden soll. Diesem Befehle gemäss wird die Grenzscheidung, worüber die Abgeordneten durch die vorläufige Uebereinkunft vom 18. (30.) August sich geeinigt haben, schon jetzt in Vollzug gebracht werden. Nur über zwei Punkte wird man sich noch auszusprechen haben: über Ober-Yalpuk und über Bolgrad. Die Commissäre erwarten deren Lösung, um ihr Werk zu vollenden.

Sicherlich wird nicht gesagt werden, dass die Mächte von Europa, nachdem sie durch ihr wechselseitiges Einvernehmen beim Congresse von Paris der civilisirten Welt die Wohlthaten des Friedens

zurückgegeben haben, jetzt unentschlossen seien, von Neuem im 1856 Geiste der Versöhnung und der Eintracht zusammenzutreten zur billigen Regelung zweier untergeordneten Fragen, die auf einen so einfachen Ausdruck zurückgeführt sind, dass zwei Sitzungen zu ihrer Lösung werden hinreichen müssen. Alle Cabinete haben ein gemeinsames Interesse, diesen Abschluss zu beschleunigen, um Ursachen zu beseitigen, welche dazu beitragen, bis jetzt die Vollziehung des Pariser Vertrages in mehr als Einer der wesentlichen Bestimmungen, die er in sich schliesst, zu verzögern. Vor Allem ersehnen die Donaufürstenthümer den Augenblick, wo ihre unabhängige und nationale, durch die contrahirenden Mächte gewährleistete Verwaltung die schliessliche Genehmigung erhalten wird, die ihnen durch die Artikel 24 und 25 des Pariser Vertrages versprochen ist. Ihre auf die Redlichkeit dieses europäischen Vertrages begründeten Hoffnungen erheischen gerechte Berücksichtigung. Damit aber ihre Wünsche sich erfüllen, müssen sie gehört werden, und damit sie sich frei aussprechen, ist es nöthig, dass sie sich kund geben, ohne die Gegenwart einer fremden Truppenmacht.

Diese im Schoosse des Congresses anerkannte Wahrheit hat damals eine einmüthige Bestätigung empfangen durch den Eifer, womit die Vertreter aller contrahirenden Mächte die Absicht kundgegeben haben, das osmanische Gebiet in der möglich kürzesten Frist zu räumen. Ein Termin von 6 Monaten war eventuell festgesetzt worden. Frankreich und England sind dieser Frist mit bemerkenswerther Raschheit zuvorgekommen. Der erste Bevollmächtigte Oesterreichs hatte in der Sitzung vom 4. April, indem er sich Glück wünschte zu der Eile, welche die kriegführenden Mächte bekundeten, um ihre Armeen zurückzurufen, und so ohne Zögern eine der wichtigsten Bestimmungen des Friedensvertrages zu erfüllen, seinerseits angekündigt, dass Oesterreich Sorge tragen werde, diejenigen seiner Truppen, welche die Fürstenthümer besetzt halten, auf sein Gebiet zurückkehren zu lassen. Er hat noch hinzugefügt, dass diese Operation, da sie nicht auf die nämlichen Schwierigkeiten stosse, wie die Einschiffung der in der Krim befindlichen Truppen und ihres Materials, auch rascher vollführt werden könne, und dass die österreichischen Truppen die Fürstenthümer geräumt haben würden, bevor die kriegführenden Armeen, ihrerseits, das osmanische Reich gänzlich geräumt haben könnten".

Nach dieser in das 21. Protokoll eingetragenen Erklärung wird. das Wiener Cabinet ohne Zweifel den Wunsch hegen, durch sein Votum zur Beschleunigung des Endes der Grenzfeststellungsarbeiten beizutragen, um auch die Räumung der Donaufürstenthümer ebenso sehr zu beschleunigen. Die osmanische Pforte ihrerseits ist direct

1856 dabei betheiligt, dass der Zusatzartikel vom 18. (30.) März, und die dem allgemeinen Act angehängte Uebereinkunft wegen der Meerengen eine volle und gänzliche Lösung erhalten. Frankreich ist, nachdem es zuerst den Grundsatz der Neutralität des schwarzen Meeres aufgestellt hat, die Vollziehung einer Bestimmung, die den Artikeln 11 und 14 des Friedensvertrages zur Grundlage dient, zu erwarten berechtigt. Ueberhaupt würden die Regierungen und alle Nationen, die mit Vertrauen das Friedenswerk als eine der Befestigung der allgemeinen Ruhe gegebene neue Bürgschaft aufgenommen haben, es mit Ueberraschung und Bedauern sehen, wenn die Cabinete, die den Pariser Vertrag unterzeichneten und gewährleisteten, nicht geneigt wären, sich über eine einfache Detailschwierigkeit zu verständigen, welche Russland freisinnig ihrer Entscheidung zugewiesen hat. (Indépendance.)

1857

601.

7 novembre 1857.

Articles additionnels à l'acte pour la navigation du Danube conclu entre l'Autriche, la Bavière, la Turquie et le Wurtemberg.*)

(Archives du ministère I. et. R. des affaires étrangères.)

Preambule.

Les Gouvernements signataires de l'acte de navigation du Danube du 7 novembre 1857, ayant pris en considération les interpré. tations divergentes auxquelles plusieurs articles dudit acte ont donné lieu, ainsi que les observations et les voeux qui à ce sujet sont parvenus à leur connaissance, sont convenus de préciser le sens et la portée des stipulations sus-indiquées et de les compléter de la manière qui suit:

Article additionnel I.

L'article V de l'acte de navigation du Danube sera interprété de manière, que les bâtiments de toutes les nations, dans les voyages de long cours, que le dit article leur reconnaît le droit de faire librement de la pleine mer à chacun des ports du Danube et de chacun de ces ports à la pleine mer, auront également la faculté de pouvoir à l'occasion de chaque course transporter des voyageurs et des marchandises de chaque port du Danube à chaque autre port du fleuve se trouvant sur son passage dans la direction de cette même course.

*) Voir Recueil N. S. tome I, pag. 392.

Article additionnel II.

Les Gouvernements signataires de l'acte de navigation du Danube sont d'accord que l'article VIII dudit acte ne met point obstacle à ce que chacun des Gouvernements des pays riverains sur la partie du fleuve comprise dans son territoire n'accorde à la navigation d'autres états, auxquels des faveurs à cet égard étaient acquises par des traités antérieurs, les facilités nécessaires pour satisfaire à ces engagements.

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Article additionnel III.

Par les mesures quarantenaires indiquées au premier alinéa de l'article XXX et auxquelles les bâtiments navigant sur le Danube ne seront plus assujettis sous les conditions y mentionnées, sont entendues les formalités de la reconnaissance et de l'arraisonnement à effectuer pour déterminer le traitement auquel chaque bâtiment doit être soumis. En conséquence ce ne sera que pour cause de soupçon d'une maladie pestilentielle que le traitement quarantenaire proprement dit pourra être prescrit et qu'il aura lieu d'après les règlements en vigueur.

Le second alinéa dudit article sera interprété de manière que sous les conditions susmentionées de même les bâtiments venant de la mer ne soient plus assujettis aux susdites formalités de reconnaissance et d'arraisonnement, lorsque leur condition exempte de tout soupçon d'infection pestilentielle aura été dûment constatée au premier office quarantenaire à l'embouchure du Danube.

Article additionnel IV.

Pour le service de pilotage que les Gouvernements des pays riverains se sont engagés à organiser sur le Danube par l'article XXXIII de l'acte de navigation, il est entendu que les pilotes de toutes les nations y seront admis en se conformant aux conditions imposées aux pilotes des pays riverains.

Les tarifs du pilotage obligatoire seront périodiquement soumis à la révision de la Commission des états riverains.

Article additionnel V.

Les Gouvernements des états riverains sont d'accord qu'en vertu de l'article XLV de l'acte de navigation, aucune stipulation ne pourra être maintenue en vigueur qui serait incompatible avec les principes de libre navigation, établis par le traité de Vienne.

Article additionnel VI.

En ce qui regarde les affluents du Danube, qui dans leur cours navigable séparent ou traversent différents états, il est entendu que le système établi par l'acte du congrès de Vienne sera appliqué à

1857

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