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wehret, einige praetension, oder Anspruch auff angeregtes Hertzogthumb Schlesswig, so viel Ihr Ld. davon jetzo oder künfftig besitzen, es sey bey Fried, oder Krieges-Zeiten, machen oder fürnehmen wollen.

Cediren demnach und überlassen hochged. S. Ld. und mit deroselben den gesambten Hertzoglichen mänlichen descendenten, das Hertzogthumb Schlesswig, mit allen seinen Entscheiden, Gräntzen, Limiten, in dem Stande, wie sich jetzo dasselbe befindet, von I. Ld. biss auff diese Zeit ruhig besessen, mit allen Pertinentien, Schlössern, Praelaten, Adel und LehenLeuten, geist und weltlichen Ständen, Städten, Bürgern und Bauren, Vestungen, cum mari et Portubus, Seen, Wassern, Fähren, Strömen, Hoheiten, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Gerichten und Rechten, und allen Fürstlichen Regalien, Jurisdictionen, Lehnen, Lehn-Waaren, Gülten, Zinsen, Einkommen, Nützungen, Früchten, und allen andern wie es genannt werden, oder Nahmen haben möchte, nichts überall aussgenommen, gleich selbiges alles für Jahren von I. Ld. und dero löbl. Vorfahren an der Regierung solches vormahls, und bis auff diese Zeit jure infeudationis, welches jetzo erloschen, freyest besessen, beherschet und regieret worden. Cum dominio directo et utili, wie auch sonderlich sublimi Superioritatis plenissimo jure, die Souverainitet genannt, mit allen ihren Würden und Vorsitzen, auch allen andern Einkommen, wie die Nahmen haben mögen, auch jetzo genossen, und künfftig genossen werden können, doch dass dem Adel, Städten, Bürgern und gesampten Unterthanen ihre Güter, Possessiones, wohlersessene libertät, Gerechtigkeiten, Privilegien in Ecclesiasticis und politicis, ohne hindernüs ungekrencket verbleiben, und mit diesem ausdrücklichen reservat, dass gleich den Aemptern oder Lehen, Ripen, Meeltundern und Colding, sampt den zu dem Rieper Capittel gehörigen Gütern, durch dieser Hoheits-Cession, kein Verfang oder praejuditz zugefüget, also auch den Fürstl. Aemptern, sonderlich Tundern, Lugum-Closter und Apenrade, hierdurch an ihren hergebrachten Juribus und Gerechtigkeiten, so sie etwa wegen ihrer im Königlichen Bezierck belegenen Ampts-Unterthanen, oder sonsten haben, kein Nachtheil soll zugezogen werden, sondern alles und jedes, bis man sich einiger permutation halber verglichen, in vorigen Stand verbleiben, die Reichs-Grentzen in ihren uralten limitibus und Scheiden, auff allen seiten unverändert, und das Reich in seinem Bezirck, bey der geist- und weltlichen Jurisdiction, zu Lande und Wasser unperturbiret, nach wie vor gelassen werden. Massen wir dann auch hiebey aussdrücklich bedingen, dass dieses Hertzogthumb Schlesswig grossen Theils gantz, uns der Cron und den Successorn zum Nachtheil nicht zuveralieniren, sondern in jetzigem souverainen Stande und seiner Consistence so lange hocherwehntes Hertzog Friederichen Ld. Ehemännliche linie im Leben sein wird, zu lassen sey. Wir führen demnach S. Ld. nebst dero hohen mit beschriebenen, gebohrnen und ungebohrnen, obspecificirter massen in die würckliche possession und geruhigen Besitz gedachten Hertzogthumbs Schlesswig, wie auch der Insul Fehmern, nebst den angehörigen und zustehenden Hoch- und Gerechtigkeiten, nichts überall aussgenommen, begeben uns für uns und unsere

Nachfolger am Reich Könige zu Dennemarck, wie auch unsern gesampten Ständen, und aller Eingehörigen dieser Crohn Dennemarck, biss dahin auff angeregtes Hertzogthumb Fürstl. Gottorffischen Antheils, dissfalls gehabt, oder jemahlen zugestandene an- und zusprüche, bevorab des juris infeudationis et sublimis Dominii, wie auch aller zur Lehen-Gerechtigkeit gehörigen Sachen, gestaldt wir dann mit diesem solche Lehen-Muhtungen, wie die von alters, auch nach dem Odenseischen Vertrage gebräuchlich und hergebracht gewesen, oder sonst beliebet und verabredet worden, gäntzlich aboliren, abthun und vernichten, auch so lang Hertzog Friederichen Ld. linie Männlichen geschlechts seyn wird, noch durch uns und unsere Nachfolgere an der Regierung im Reich, es sey heimblich oder öffentlich dawieder handeln, oder handeln lassen wollen. Es sollen auch alle Brieffe, die dieser unser wohl wissentlich auffgerichteten Transaction zuwiedern seyn, hiemit abgethan, anuulliret, vernichtet und getödtet sein, auch zu keiner Zeit quoad hunc passum, wieder Seiner Ld. oder dero hierin mit beschriebene allegiret werden, jedoch allen andern Verträgen, in specie der ewig wehrend beliebten union, im übrigen unpraejudicirlich und unschädlich, die dann in allen Puncten und Clausulen, ausser was wegen Auffhebung der investitur im obigen beliebet, in ihrem vigor und Stande verbleiben, und dass die bey den Land-Tage von den Ständen geklagte gravamina abgethan werden. Verzeihen und begeben uns demnach aller auss geist und weltlichen Rechten, bereits erdachten, oder künfftig ersinnenden exceptionen und beneficien, wie die auch Nahmen haben mögen, ohne Gefehrde. Zu Urkund haben wir König Friederich diesen Brieff mit unserm Königlichen Secret Insiegel und Eigenhändiger Unterschrifft bekräfftiget, wie den auch die Herrn Mediatores, und unsere getreue liebe Reichs-Räthe zu mehrer Bekräfftigung diesen Vergleich nebst uns zugleich mit unterschrieben und versiegelt. So geschehen auff unser Königl. Residentz, Copenhagen den 2 May Anno 1658.

Friederich.

Le Chevalier de Terlon,
Ambassadeur de France.

Phil. Meadowe,
Ambassadeur d'Angleterre.

Und wird nach beschriebene der Reiche Dennemarck, Norwegen Räthe respective Reichs-Hoffmeister, Reichs-Admiral, Reichs-Cantzler, Landsdömer in Seeland, Stadthalter in Norwegen und Obrister Rentmeister, auch Ambtleute etc. haben zu mehrer und fester haltung alles dessen so obstehet, für uns und im Nahmen des gantzen Reichs und unsern Nachkommen, dieses wohl wissentlich und wohl bedächtlich mit unsern eigenen Händen unterschrieben, und angebohrnen Adelichen Pitschafften befestiget, wie dann auch mehr gedachte Herren Mediatores, so diesem Tractat mit bey gewohnet, solches mit ihrer Unterschrift und Insiegeln corroboriren wollen. Anno et die ut supra.

VI Altonaer Vergleich

1689.

(König Christian V. von Dänemark stattet dem Herzog Christian Albrecht von SchleswigHolstein die occupirten Lande und die Souveränetät über Schleswig zurück.)

Kund und zu wissen sey hiermit jedermänniglichen, was massen die zwischen Ihr. Königl. Majestät zu Dennemarck Norwegen, und dess Herrn Hertzogs zu Schlesswig-Holstein Fürstl. Durchl. eine Zeitlang sich enthaltene schwere Differentien durch sorgfältige Vermittelung Ihr. Kays. Maj. auch dess Hrn. Churfürsten zu Sachsen und dess Hrn. Churfürsten zu Brandenburg Durchl. Durchl. auf folgende Art beständig verglichen und beygeleget worden.

1. Soll eine General - Amnestie und ewige Vergessenheit alles desjenigen sein und bleiben, so bishero an beeden Theilen, auch deren Ministris, Unterthanen und Angehörigen vorgenommen oder geschehen seyn mag, und dahero niemand derselben beyderseits mit einiger Verantwortung, Entgelt oder Schaden desshalben beladen werden; Dahingegen eine ewige, unzertrennliche Freundschafft und Vereinigung zwischen Ihr. Kön. Majestät zu DennemarckNorwegen, dero Erb- und Successoren in der Regierung und Ihr. Fürstl. Durchl. zu Schlesswig-Holstein und dero Nachfolger, hiemit wiederum erneuert und fest gestellet seyn.

2. Restituiren Ihr. Königl. Majestät zu Dennemarck-Norwegen dess Herrn Hertzogen Durchl. in dero Lande, Insulen und Güter, in specie das Gut Gottes Gabe, ihre Souverainität, Regalien, Jura Collectarum, Foederum, Vestungen zu bauen und zu besitzen, und sonsten in Summa, in alle die Jura, Hochheiten, Rechte und Gerechtigkeiten, wie sie dieselbe vor und nach dem Westphälischen und Nordischen Frieden, bis zu Anno 1675 gehabt und besessen, auch was Ihr. Fürstl. Durchl. nach dem Fontainebleauischen Frieden zukommen kan, welche Friedens-Schlüsse dann hiemit nochmahlen confirmiret werden, ingleichen dero Bediente und Angehörige in ihre Güter und Capitalia.

3. Als auch Ihro Fürstl. Durchl. in dero Postulatis unter andern mit desideriret, dass Ihro Königl. Majest. die Insul Fehmern samt denen Aembtern Steinhorst, Trembs-Büttel und Trittau, von der darauff hafftenden Hypothec und Schuldforderung liberiren, und Ihr. Fürstl. Durchl. absque ullo onere restituiren möchten: So wollen Ihr. Königl. Maj. zu mehrer Bezeügung Dero auffrichtigen Freundschafft, schwägerlichen Affection und Gewogenheit gegen dess Herrn Hertzogen Durchl. sich der Hypothec und Anspruchs, so sie auf das Ambt Trittau haben, begeben, und solches Ihro Fürstl. Durchl. zugleich mit Dero andern Landen wieder einraumen; was aber die respectivè Insul und Aembter Fehmern, Trembs-Büttel und Steinhorst anbelanget, weiln selbige nicht in Ihro Königlichen Majestät, sondern Dero Herrn Bruders Printz Georg zu Dennemarck Königlichen Hoheit Händen seynd, hat die höchst und hohe Mediation zu desto besserer Veststellung und Beybehaltung des Ruhe-Standes in Norden, und diesem Nieder-Sächsischen Creyse, woran dem publico so viel gelegen, auf sich genommen, die Mittel zu verschaffen, und beyzubringen,

Seine Königl. Hoheit wegen der darauff habenden Pfand-Summa ohne Ihro Königlichen Majestät zuthun und Nachtheil zu contentiren und zu befriedigen, auch höchstbesagter Ihr. Königlichen Hoheit Consens zu verschaffen, damit gemeldte Insul und Aembter sothaner Gestalt an Seine Fürstl. Durchl. ebenfals frei und ohne Entgelt, auch Schuld- und Pfandfrey restituiret werden mögen.

4. Da hingegen renunciiren Ihr. Fürstl. Durchl. allen An- und Zusprüchen, so sie nicht allein an Ihr. Königl. Majestät um willen dieselbe eine Zeitlang dero Lande inne gehabt, besessen und genossen, machen könnten oder möchten, sondern lassen auch desswegen diejenige Processe wieder das Fürstliche Haus Plöen, so sie am Kayserl. Reichs-Hoff-Rath erhoben, schwinden und fallen.

5. So viel die Unionen, Pacta Familiae, und andere bis zu Anno 1675 auffgerichtete Verträge, wie auch die Communionem angehet, bleibet es bei dem bis dahin üblichen Herkommen, und dem buchstäblichen Einhalt des Westphälischen, Nordischen und Fontainebleauischen Friedens, auch bleiben alle rückständige Kammer-Intraden und Contributionen Königlicher Seiten allerdings unexigiret.

6. Die übrige Gravamina werden ad amicabilem Compositionem, in Entstehung deren ad viam juris verwiesen, und soll kein Theil wieder obiges alles via facti ichtwas unternehmen.

7. Die Ratificationes über diesen Vergleich sollen innerhalb 14 Tagen à dato der Unterschrifft allhier in Altona ausgewechselt, und alsobald darauff, und längstens innerhalb 8 Tage darnach ohnfehlbar würcklich bewerckstelliget werden.

Zu wahrer Urkund seynd zwey gleichlautende Exemplaria ausgefertiget, unterschrieben und besiegelt, auch beyden Theilen behändigt worden. Geschehen zu Altona den 20 (30) Junii 1689.

VII. Garantietractate über das Herzogthum Schleswig

1715. 1720.

(Im Auszug.)

Auszug aus dem mit dem Könige von Grossbrittannien geschlossenen Tractate,

d. d. Gottorf 11. Juni 1715.

Wir Friederich IV. etc. etc. Uhrkunden und bekennen hiemit; Demnach des Königs von Schweden Maystt. bissher alle von Wohlgesinnten Puissancen Ihro angetragene Neutralitets- und Friedens Propositionen mit Verachtung, indignation und Bedrohung von sich gewiesen, dadurch der Nordische Krieg

veranlasst, zwischen Uns und des Königs von Gross-Brittannien

Maystt. nachfolgendes Foedus, welches respectu der bei dem gegenwärtigen von der Crohn Schweden veranlasseten Kriege vorzunehmenden operationen, offensivum et defensivum, sonst aber und in anderen künftigen Fällen defensivum sein soll, hiemit geschlossen worden.

Art. 11.

Weil Wir das Fürstl. Hauss Holstein-Gottorf der Satisfactions- und indemnisations praetension desswegen, dass die Schwedische Armée unter dem Feldmarschall Graffen Steinbock mit Veranlass- und Bewilligung sothanen Fürstl. Hausses in die Herzogthümer Schlesswig und Holstein eingedrungen, auch endlich dem Graffen von Steinbock von selbigem Fürstl. Hausse gar durch einen förmblichen mit Ihm gemachten Tractat die Festung Tönningen eingeräumet, dadurch aber Unseren Landen ein überauss grosser Schade zugefüget worden, nicht erlassen wollen, sondern darauf absolute bestehen, dass Wir dafür den Fürstl. Antheil des Herzogthumbs Schlesswig behalten wollen, so versprechen Se. Königl. Maystt. in Gross-Brittanien hiemit und obligiren Sich für Dero Erben und Nachkommen, dass Sie Uns, Unsre Erben und Nachkommen bei dem Besitz, Genuss und Eigenthum sothanen Fürstl. Antheils vom Herzogthum Schlesswig contra quoscunque kräftigst mainteniren und garantiren helfen und zu dem Ende jedesmahl, wann es die Noth erfordern und von Unser Seiten an Se. Königl. Maystt. in Gross-Brittannien oder Dero obmitbeschriebene begehret werden wird innerhalb sechs Wochen a die requisitionis die in nechstvorhergehendem 10ten Articul determinirte Hülfsleistung unfehlbar leisten wollen und sollen, auch übrigens nach Erforderung der Umbstände mit aller Macht und auss allen Kräften beystehen.

Art. 12.

Was aber dem Fürstl. Hausse Holstein-Gottorff an statt seines bisherigen Antheils vom Herzogthum Schlesswig etwa anderweit zuzuwenden, das soll auf den itzigen Convent zu Braunschweig verwiesen werden.

Art. 16.

Wenn Jemand aus dem Fürstl. Hausse Holstein-Gottorf zu der Crohn Schweden, es sei über Kurtz oder lang Kommen sollte, so soll dessen Antheil an denen Holsteinischen Landen auf den nechsten Agnaten fallen und nie verstattet werden, dass ein König von Schweden etwas in Holstein besitze, welches zu verhindern, casu eveniente, wann es nöthig, Wir mit der Gross-Brittannischen Crohne alle Unsre Kräffte zusammensetzen wollen, und wie man mit des Königs in Preussen Maystt. ein gleiches pactiren wird, also will man Sich auch bey dem jetzigen Congress zu Braunschweig gemeinschaftlich bemühen, mit anderen Puissancen deshalben sich bündig zu vereinigen und die Nothdurfft zu concertiren.

Art. 23.

Enthält: Kein Theil soll Frieden schliessen, ehe beide Theile sich im Besitz der gegenseitig garantirten resp. Schwedischen (Bremen und Verden)

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