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glaubwürdig zu bescheinigen schuldig seyn sollen, auss bleiben werden, gebührend zu Rede gestellet und nach befinden angesehen werden sollen. Wornach jedermänniglich sich allerunterthänigst zu achten. Uhrkundlich unter Unserm Königlichen Handzeichen und fürgedrucktem Insiegel.

Geben auff Unserm Schloss Gottorff, den 22sten Augusti 1721.

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zwischen Ihro Königl. Majestät zu Daenemark, Norwegen etc. etc. Christian VII. und

Sr. Kaiserl.. Hoheit, dem Kronprinzen, Thronfolger und Grossfürsten aller Reussen, Herrn Paul, als regierenden Herzog zu Holstein,

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Im Namen der Heiligen und Hochgelobten Dreieinigkeit.

Kund und zu wissen sey hiemit allen denenjenigen so daran gelegen: Demnach Se. Königl. Majestät der Allerdurchlauchtigste, Grossmächtigste Fürst und Herr, Herr Christian der Siebente, König zu Dänemark, Norwegen etc. etc. und Se. Kayserl. Hoheit, der Allerdurchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Paul, Kronprinz, Thronfolger und Grossfürst aller Reussen etc. etc. in reifliche Erwägung gezogen, dass nunmehro die Zeit herannahe, um dasjenige Arrangement provisionel, welches Ihro Kayserliche Majestät, die Allerdurchlauchtigste, Grossmächtigste Fürstin und Grosse Frau, Frau Catharina die Zweite, Kayserin und Selbsthalterin aller Reussen etc. etc. bereits in anno 1767 mit Höchstgedachter Sr. Königl. Majestät zur Beförderung der Glückseligkeit der Ihnen von Gott anvertraueten Reiche und Länder, nicht weniger um ein beständiges gutes Einverständniss unter sich zu erhalten, und überhaupt den Ruhestand in Norden zu befestigen, zugleich auch um alles dasjenige zu entfernen, was zu einigen Irrungen oder Misshelligkeiten zwischen den beyderseitigen Beherrschern des Russischen Reichs und des Königreichs Dännemark Gelegenheit geben könnte, unter sich verabredet, geschlossen und errichtet, nunmehro zu beendigen und durch einen Definitif-Tractat dergestalt gänzlich zu applaniren, dass alle vormaligen Differenzien, es mögen solche das Herzogthum Schleswig oder das Herzogthum Holstein angehen, gänzlich aus dem Wege geräumet werden, zumal zugleich Ihro Kayserliche Majestät Dero Höchste Vermittelung und expromittirte bona officia bey Höchst Dero vielgeliebten

Herrn Sohns und Thronfolgers Kayserl. Hoheit zu verwenden, den gnädigsten Bedacht genommen haben.

Als sind demzufolge von Sr. Königl. Majestät zu Dänemark und Norwegen etc. etc. der bey Ihro Kayserl. Majestät und bey Sr. Kayserl. Hoheit dem Grossfürsten aller Reussen etc. etc. accreditirte Envoyé extraordinaire und Ministre plénipotentiaire, der Kammerherr Christian Friederich von Numsen, und von Sr. Kayserl. Hoheit der bey Höchstdenenselben angestellte Ober-Hofmeister, würkliche Geheime Senateur, würkliche Kammerherr und Ritter derer Orden des heil. Andreas, des heil. Alexander-Nefsky und der heil. Anna, Graf Nikita Panin, und der würkliche Geheime Rath und Ritter derer Orden des Elephanten, des weissen Adlers und der heil. Anna, Caspar von Saldern, ernannt und bevollmächtiget, um nach Maassgebung des in Anno 1767 errichteten Arrangement provisionel, nunmehro an ein Arrangement definitif die letzte Hand zu legen, einen förmlichen Tractat deshalb zu errichten und zu schliessen, und dergestalt dieses ganze Geschäfte zum erwünschten Ende zu bringen; welche Minister denn nach vorhergeschehener Auswechselung ihrer am Ende dieses Tractats beygefügten schriftlichen Vollmachten zusammen getreten, den provisorischen Tractat definitive regulirt, über alle dahin gehörige Puncte die Final-Resolutiones verfasset, und sich bis zur erfolgten Ratification beyderseits Hoher Contrahenten über die nächsthin folgenden Articulos gänzlich vereiniget haben; zumahl beyderseits Aller- und Höchsten Contrahenten nichts eifriger am Herzen lieget, als zu aller und jeder Zeit die Ruhe in Norden auf einen dauerhaften Fuss zu etabliren und zu unterhalten. Zu welchem Ende besonders Se. Kayserl. Hoheit, als Kronprinz und Thronfolger des Russischen KaiserThrones, um einen frühzeitigen Beweis der auf so festgesetzte Grundsätze etablirten unzertrennlichen Vereinigung der Reiche Russland und Dännemark öffentlich an den Tag zu legen, Sich aus Höchsteigener Ueberzeugung die Endschaft dieser Sache angelegen seyn lassen, um nach dem grossen Beispiele Ihro Russisch-Kayserl. Maj., Seiner Gnädigsten Höchstgeliebtesten Frau Mutter, aus allen Kräften den Ruhestand der gesammten Nordischen Reiche, unter gänzlicher Entfernung und Tilgung aller dagegen verdeckt anzuspinnenden oder offenbar wirkenden fremden influences zu befestigen und zu befördern.

Zu Erreichung dieses heilsamen Endzwecks haben Se. Kayserl. Hoheit sogleich jetzo die dem provisorischen Tractat sub Lit. L. angelegte AgnitionsActe in Hinsicht desselben ratihabiret, eigenhändig unterschrieben und mit Dero Grossfürstlichen Insiegel bedrücken lassen, welche Acte nunmehro sub Nro. I. abschriftlich hiebey anlieget, und diesem nächst mit allen übrigen Urkunden in Originali zur Zeit der Tradition von dem in fine dieses Tractats zu ernennenden und hiezu specialiter bevollmächtigten Grossfürstl. Commissario an den gleichfalls zu ernennenden und specialiter zu committirenden Königl. Dänischen Commissarium extradiret und übergeben werden soll.

Um nun alle Articulos des provisorischen Tractats, welcher Basis et Fundamentum dieses Definitif-Tractats ist und bleibet, genau zu prüfen, und

auseinander zu setzen: so sind selbige nachfolgender Gestalt definitive regulirt, genau bestimmet und festgesetzet worden.

Art. I. Se. Kayserl. Hoheit genehmigen und versprechen gnädigst, diejenige Renunciations - Acte, welche sub Lit. A. dem provisorischen Tractat angelegt worden, zu unterschreiben und zu solemnisiren; so wie solche sub Nro. II. hieselbst angeleget, und diesemnächst zu seiner Zeit mit den übrigen Original-Urkunden extradiret werden soll. Gleichwie denn Höchstdieselben dafür sorgen werden, dass alle übrige Expromissa in Ansehung der jüngern Holstein-Gottorpischen männlichen Linie, und der von derselben zu beschaffenden Renunciation, nach dem übrigen Inhalt dieses Tractats beschaffet werden.

Art. II. Se. Königl. Maj. zu Dänemark und Norwegen wiederholen hiedurch alle diejenigen Verbindlichkeiten, welche Allerhöchst-Dieselben nach Maassgabe des II. Articuls des provisorischen Tractats übernommen, und versprechen nochmals, nach Maassgabe des abgelassenen Proclamatis, alle sich daselbst angegebene Schulden zu tilgen und zu bezahlen, um so mehr, da alles übrige, was in den Articulis III. IV. et V. eben desselben Tractats bereits durch eine gemeinschaftliche Commission, gröstentheils völlig reguliret und abgehandelt worden, seine völlige Kraft und Gültigkeit behält, dergestalt, dass Se. Königl. Maj. sich hiedurch verbindlich machen und verpflichten, die von den gemeinschaftlichen Commissariis en faveur Sr. Königl. Maj. auf die so mässige Summe von 200000 Rthlr. abgehandelte Schulden nunmehro, anstatt in 20 Jahren, anjetzo vom 1ten Januar 1774 an gerechnet, in einer Zeit von 10 Jahren abzutragen und zu tilgen, auch alle Urkunden und Verschreibungen nach dem buchstäblichen Inhalt des provisorischen Tractats zu extradiren. Jedoch bleibt Sr. Königl. Maj. nach dem Art. V. desselben unbenommen und reserviret, zur Tilgung dieser Schulden annoch alle übrige gerechte Mittel anzuwenden, und nur mit einer blossen Anzeige die Verschreibungen der Hochfürstlichen Vorfahren originaliter zu extradiren.

Art. III. Was die Forderungen der jüngern Linie des Herzoglichen Holstein-Gottorpischen Hauses anbelanget, welche in dem Art. VI. und Art. XXXI. des provisorischen Tractats umständlich angeführt sind; so versprechen Se. Königl. Maj. solche in allen Puncten und Clausuln genau zu erfüllen, dergestalt, dass die Summa von 300000 Rthlr. in Gr. Cour. in 5. nach einander folgenden Jahren, alljährlich mit 60000 Rthlr. im Kieler Umschlag eines jeden Jahres, oder in Hamburg, an des Herrn Bischofs Durchlaucht für sich und in Vollmacht der jüngern Prinzen, baar und in klingender Münze ausgezahlet werden soll, als womit zum erstenmal in dem ersten darauf folgenden Umschlag nach erfolgter Tradition des Herzogthums Holstein der Anfang gemacht, und damit bis zum völligen Abtrag continuiret werden soll. Jedoch verstehet es sich von selbsten, dass keiner der Prinzen dieser jüngern Linie von dieser abgehandelten Summe nach dem buchstäblichen Inhalt des provisorischen Tractats percipiren kann und soll, welcher nicht vorgängig die gehörigen Renunciations-Acten ausgestellet haben wird. Was übrigens den Art. VII. des provisorischen Tractats anbelanget, so fällt derselbe gänzlich

weg, nachdem Se. Durchlaucht der Bischof als erster Repräsentant der jüngern Linie, für sich und im Namen der minderjährigen Prinzen, diese eben gedachte Abhandlung der Forderung des jüngern Hauses völlig genehmiget, auch bereits nach Maassgabe des sub Lit. K. dem provisorischen Tractat angelegten Entwurfs einer förmlichen Acte der Renunciation auf die feierlichste Art für sich und im Namen ihres Herrn Sohnes beschaffet, welche auch bereits Sr. Königl. Maj. eingeliefert worden, mithin dass kein weiterer Zweifel obwalten wird noch kann, dass Dero Herr Sohn, der Prinz Peter Friedrich Wilhelm, zugleich die ihm nunmehro nach erlangten Mündigkeits-Jahren auszustellen beikommende Renunciations-Acte gleichfalls förmlich ausstellen werden. Wie denn Se. Kayserl. Hoheit über sich nehmen, solche nach geschehener Ratification dieses Definitif-Tractats zu beschaffen.

Art. IV. Se. Königl. Maj. verpflichten und verbinden sich, alles dasjenige, was in dem Art. VIII. des provisorischen Tractats in Ansehung der zu beschaffenden Coadjutorie des Bischofthums Lübeck en faveur des Bischöflichen Prinzen Peter Friederich Wilhelm festgesetzet und beschlossen worden, in allen Puncten und Clausuln zu erfüllen. Damit aber die Resignation Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Friederich zu der zu erlangenden Coadjutorie des obbemeldeten Bischofthums keinen weitern Zweifel unterworfen seyn möge: so versprechen Se. Königl. Maj. die Renunciation hochbesagten Prinzens sogleich und ungesäumt bewerkstelligen zu lassen, auch Hochdenselben dahin zu vermögen, zum Besten des Bischöflichen Prinzen, und zur Beförderung dessen Election diese Coadjutorie in Manus Capituli zu resigniren, auch ungesäumt alle mögliche Mittel anzuwenden, den Ausfall der neuen Wahl auf oberwähnten Prinzen Peter Friederich Wilhelm zu bewirken. Wobey es jedoch sich von selbst verstehet, dass des gegenwärtigen Herrn Bischofs Durchlaucht alle in Händen habende Mittel gleichfalls zu diesem Endzweck zu verwenden verpflichtet sein sollen. Gestalt denn diese neue Coadjutor - Wahl, noch ante traditionem des Herzogthums Holstein völlig bewirket und zu Stande gebracht werden solle. Uebrigens versprechen Se. Königl. Maj. für Sich und Allerhöchstderoselben Nachfolger an der Krone auf das allerheiligste, jetzt und dermaleinst alle gerechte Mittel anzuwenden, um den Besitz des Bischofthums Lübeck der jüngern Linie des Holstein-Gottorpischen Hauses auf die Zukunft beständig zu versichern; Gleich denn solches alles in dem Art. IX. des provisorischen Tractats zugesaget und versprochen worden.

Art. V. Se. Kayserl. Hoheit verpflichten und verbinden sich alles was in den Articulis X. et XI. des provisorischen Tractats, in Ansehung der so glücklich obwaltenden Verbindung und Einigkeit zwischen den Beherrschern von Russland und Dännemark, wegen Aufhebung aller fernern Holsteinischen Differenzien, so viel nach aller menschlichen Vorsicht möglich, in dem Allerdurchlauchtigsten Oldenburgischen Hause festgesetzet worden, zu erfüllen, und in den Austausch des Grossfürstl. Antheils an das Herzogthum Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, als das einzige wahre Mittel zur

beständigen Erhaltung dieses guten Vernehmens zu consentiren und zu willigen, und setzen solchemnach hiedurch veste, dass dieser Austausch noch in dem Lauf dieses 1773sten Jahres, und wofern es nur thunlich sein mag, vier Monate nach der hieselbst erfolgten Ratification durch einen hiezu specialiter bevollmächtigten Commissarium vorgenommen, und der Grossfürstliche einseitige, so wie der gemeinschaftliche Antheil an das Herzogthum Holstein gegen Tradirung der beiden Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst würklich ausgetauschet und übertragen werden solle. Jedoch wird hiedurch ausdrücklich von beiden Seiten stipuliret, dass die Revenuen dieses Jahres, sowohl in dem Herzogthum Holstein, als auch in beiden Grafschaften, nach der regulirten Verfassung eines jeden Staates, auf das gegenwärtige Jahr durch die dazu bestimmte Personen verwendet und emploiret werden sollen.

Uebrigens machen Se. Kayserl. Hoheit sich anheischig, den dem provisorischen Tractat sub Lit. E. beygelegten Entwurf einer solennen CessionsActe auszustellen, und nebst den übrigen bereits erwähnten Original-Urkunden, nach Maassgabe der copeylichen Anlage sub Nro. III. zur Zeit der Tradition aushändigen zu lassen. Gleichwie denn auch Se. Königl. Maj. nach dem buchstäblichen Inhalt des Entwurfs sub Lit. F. des provisionellen Tractats ebenfalls eine solenne Cessions-Acte in Ansehung der beiden Grafschaften auszustellen verpflichtet seyn sollen. Gestalt denn diese beyde Original-Documenta, sowie die sub Lit. G. et H. des provisionellen Tractats erwähnte GeheissBriefe durch die Königl. und Grossfürstl. Commissarien zur Zeit der Tradition mit einander ausgewechselt werden sollen.

Art. VI. Se. Königl. Maj. versprechen und geloben, nach Maassgabe der Art. XII. XIII. XIV. et XV. des provisorischen Tractats, alle auf das Herzogthum Holstein nunmehro noch übrige liquide sowohl als illiquide Schulden, welche auf dieses Fürstenthum zur Zeit der Tradition laut Landesfürstlicher Verschreibungen, Abhandlungs-Acten und sonstige autorisirte Documente, annoch haften werden, in der in dem provisorischen Tractat festgesetzten Zeit, entweder mit Königl. Allerhöchsten Verschreibungen umzutauschen, oder auch die Bezahlung innerhalb 10 Jahren zu beschaffen, gleich denn solches alles in dem provisorischen Tractat buchstäblich bestimmet worden, Se. Königl. Maj. mit desto mehrerer Zufriedenheit übernehmen, da Höchstdenenselben nicht unbekannt geblieben, dass sowohl Ihro Kayserl. Majestät, während Allerhöchst Dero so rühmlich geführten Vormundschaft, als auch Se. Kayserl. Hoheit, seit Antritt Höchstdero eigenen Landes-Regierung, das auf einen ordentlichen Fuss eingerichtete und regulirte Holsteinische Finanzwesen nicht nur merklich verbessert, sondern auch eine ansehnliche Menge Schulden, nach Ausweisung des dem Königl. Dänischen Ministerio communicirten Protocolli Professionis, tilgen und bezahlen lassen; Gleich denn auch solches in dem Art. XXI. des provisorischen Tractats von Ihro Kayserl. Maj. zugesaget und versprochen worden.

Art. VII. Se. Königl. Maj. zu Dännemark und Norwegen versprechen nochmahlen auf das heiligste, gleich als wenn solches alles wörtlichen Inhalts

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