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hieselbst wiederholt worden wäre, dass alles was in den Art. XVI. XVII. et XVIII. des provisorischen Tractats in Ansehung der aufrecht zu haltenden Privilegien, Vorzügen und Freyheiten des Herzogthums Holstein und besonders in Betracht der errichteten Wittwen- und Waisen-Casse, Armen-Stiftungen, item derer den sämmtlichen Grossfürstlichen Bedienten auf ihre Lebens-Zeit zu bewilligenden Besoldungen oder Pensionen, bereits festgesetzet und zugesagt worden, nach dem Inhalt des zugleich communicirten Holsteinischen Etats unverbrüchlich beobachtet, und getreulich erfüllet werden solle. Gleich dann auch Se. Kayserl. Hoheit alles dasjenige, was in den Art. XXIII. XXIV. et XXV. en faveur der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, deren Privilegien und Bedienten stipuliret und von Königl. Majestät determiniret und festgesetzet worden, gleichfalls selbst zu erfüllen, oder erfüllen zu lassen, sich hiedurch anheischig machen, gleich als wären diese Verbindlichkeiten in diesem Definitif-Tractat buchstäblich wiederholet worden.

Art. VIII. Nach Maassgabe des Art. XIX. des provisorischen Tractats höret das bis hiezu von Sr. Königl. Maj. zu Dännemark und Norwegen denen gesammten Prinzen der jüngern Linie bewilligte jährliche Appanagium von 12000 Rthlr. alsdann auf, sobald die Permutation des Herzogthums Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst beschaffet seyn wird, gleichwie solches in obbemeldetem Artikel bereits bestimmet worden.

Art. IX. Se. Königl. Maj. versprechen, nicht nur das zum Vortheil der jüngern Linie des Herzoglich-Holstein-Gottorpischen Hauses vor langen Jahren errichtete alte Fidei-Commiss, welches aus den Gütern Heudorf, Leusahn und Mönchen Neversdorf cum Pertinentiis bestehet, ohne einige Abgaben der jährlichen Landes-Contributionen, aufrecht zu erhalten und anzuerkennen, sondern Allerhöchstdieselben wollen auch, dass das neue zum Besten eben dieser jüngern Gottorpischen Linie errichtete Fidei-Commiss, wovon der Art. separatus et secretus IV. des provisorischen Tractats die vorgängige Erwähnung gethan, indessen während der Zwischenzeit würklich festgesetzet, und durch Tradirung der Güter Coselau, Lubberstorf, Kuhhof, Sebent, Kremstorf, Bollbrugge und Sievershagen bestimmet worden, ohne alle Landes-Contributionen, Abgaben und Beschwerden in seiner völligen Kraft und Gültigkeit, zu ewigen Tagen erhalten werden solle.

Art. X. Wann auch Se. Königl. Majestät in dem Art. XXII. des ofterwähnten provisorischen Tractats ausdrücklich versprochen und angelobet haben, dass die beyden Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst von Allerhöchst Denenselben, ohne die mindeste darauf haftende Schuldenlast, und von allen anderweitigen Praetensionen quitt und frei Sr. Kayserl. Hoheit dem Grossfürsten aller Reussen übertragen werden sollen; als verpflichten Sich Se. Königl. Maj., sogleich jetzo und ohne allen Zeitverlust, ein zu Recht beständiges, im Römischen Reiche gewöhnliches Proclama über benannte beyde Grafschaften nunmehro abzulassen, und dafür zu sorgen, dass alle etwa sich darauf anzugebende Schulden, Praetensiones oder Forderungen innerhalb vier Monaten, oder noch ehender, und ante Traditionem der Grafschaften Olden

burg und Delmenhorst berichtiget und getilget werden; Gestalt ebenmässig der Art. XXVI. in Hinsicht der etwa verkauften oder versetzten Güter, oder andern liegenden Gründe von beyden Aller- und Höchsten Contrahenten so angesehen werden soll, als wäre derselbe in diesem Definitif-Tractat wörtlich wiederholet worden.

Art. XI. Gleichwie Se. Königl. Majestät sich verbinden, den ausdrücklichen Consens Allerhöchst Dero Herrn Bruders, des Prinzen Friederich Königl. Hoheit, sowohl in Ansehung seiner ganzen Negociation, als insbesondere in den verabredeten Austausch der beyden Grafschaften zu verschaffen; so versprechen auch Se. Kayserl. Hoheit ebenergestalt die Renunciations-, Cessions- und Consens-Acten der drey jüngern Prinzen des Holstein-Gottorpischen Hauses, zur Zeit der Ratification und längstens innerhalb drey Monaten ebenmässig zu bewirken und zu verschaffen.

Art. XII. Wann auch in dem Art. XXVIII. des provisorischen Tractats declariret und bestimmet worden, dass nach vollzogenem Austauch des Herzogthums Holstein gegen die mehrbenannten beyden Grafschaften, eben diejenige Successions-Ordnung der Lehens-Erben stattfinden soll, welche bishero in Ansehung des Herzogthums Holstein in der Gottorpischen Linie den LehnsRechten und Pactis Familiae gemäss, beobachtet worden; so wiederholen beiderseits Höchste Contrahenten abermals hiedurch diese wahre und deutliche Absicht, dass nämlich die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst durch die festgesetzte Permutation gänzlich in die Stelle des Grossfürstlichen Antheils an das Herzogthum Holstein treten sollen.

Und so wie gleichergestalt in dem Art. XXVII. mehrerwähnten Tractats Se. Königl. Majestät für Sich und Allerhöchst Dero Successores an der Regierung sich anheischig gemacht, nicht nur zu jeder Zeit und Stunde darin zu consentiren, wenn Se. Kayserl. Hoheit die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst entweder sogleich ipso momento Traditionis, oder auch nach Höchst Dero Gutbefinden in der Folge an Ihren nächsten Agnaten zu cediren und zu übertragen gesonnen seyn möchten, sondern auch eine solche Cession durch alle gerechte Mittel zugleich mit und nebst Ihro Kayserl. Majestät aller Reussen, und Sr. Kayserl. Hoheit dem Grossfürsten, aus allen möglichen Kräften zu unterstützen, zu souteniren und aufrecht zu erhalten; als declariren nunmehro Se. Kayserl. Hoheit dass Höchstdieselben gesonnen sind und bleiben, die mehrbenannte beyde Grafschaften zum Etablissement der jüngern Holstein-Gottorpischen Linie in der Folge zu bestimmen, und diesemnächst derselben übertragen zu lassen.

Art. XIII. Gleichwie nun Se. Kayserl. Hoheit dieser Uebertragung und Cedirung wegen noch fernerweit mit Sr. Königl. Majestät vertrauliche Communication pflegen werden; als geloben und versprechen beyde Hohe Contrahenten, sowie den gesammten Austausch, also auch insbesondere diese Tradition der beyden Grafschaften an die jüngere Linie, auf das solemneste zu aller Zeit zu garantiren. Gestalt dann beyde Hohe Contrahenten Sich dahin

vereinigen, Ihro Kayserl. Majestät aller Reussen dahin zu vermögen, eine gleichmässige Garantie dieses Umtausches und dieser Tradition zu übernehmen. Art. XIV. Zu Beförderung dieser auf das wahre allgemeine Wohl, und besonders auf den Flor des Holstein-Gottorpischen Hauses abzielende Absicht, wollen Se. Kayserl. Hoheit als perpetuirlicher Chef desselben, jetzt und in Zukunft mit Sr. Königl. Majestät über alle dahin abzielende Maassregeln Sich mit gemeinsamer und getreulicher Harmonie einverstehen: Gleich dann Se. Königl. Majestät immerhin Höchstdieselben in solcher Qualité betrachten, und allezeit in dieser Hinsicht geneigt seyn werden der jüngern Gottorpischen Linie, und besonders denen Besitzern der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst Dero Königl. Protection und Unterstützung zu aller Zeit angedeihen zu lassen. Zu Beförderung des vorerwähnten Endzwecks verbinden sich Se. Königl. Majestät und Se. Kayserl. Hoheit hierdurch ausdrücklich, den OberLehnsherrlichen Consens wegen Austausch des Herzogthums Holstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, bey Ihro Römisch-Kayserl. Majestät auf die gebührende Weise gemeinschaftlich zu suchen, und die Bestätigung dieses Austausches zu bewirken. Gleichergestalt verbinden sich beyde Hohe Contrahenten, bey dem Römisch-Kayserl. Hofe die Tradirung und Cedirung der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst an diese jüngere Holstein-Gottorpische Linie durch gemeinschaftliche Bemühungen zu unterstützen und zu souteniren. Ebenmässig wollen beyde Contrahenten bey dem Chur- und Hochfürstl. Hause Braunschweig und Lüneburg wegen des Stadt- und Butjadinger-Landes, welches bekanntlich einen Theil der Grafschaften ausmachet, den erforderlichen Lehns-Consens gemeinschaftlich suchen, auch überhaupt nach Maassgebung des Art. XXIX. des provisorischen Tractats, die heilsamsten Maassregeln ergreifen, um zu dem vorgesetzten Endzweck in alle Wege zu gelangen.

Art. XV. Zu eben diesem Ende verbinden sich Se. Königl. Majestät und Se. Kayserl. Hoheit nunmehro hiedurch auf das Allerfeierlichste, alle nur erdenkliche Bemühungen, wie solches in dem Art. XXX. des provisorischen Tractats erwähnt worden, sowohl bey dem Römisch-Kayserlichen Hofe, als auch bey der Reichs-Versammlung zu Regensburg, und überhaupt aller Orten, wo es erforderlich ist, anzuwenden, dass die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst in ein Herzogthum erhoben, und denenselben ein Fürstliches Votum auf dem Reichs-Tage beigelegt werde. Im Fall aber die Beylegung eines separaten Fürstlichen Voti allzu vielen Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten unterworfen sein sollte; so wollen und consentiren Se. Königl. Majestät ausdrücklich darin, dass das bisherige Holstein-Gottorpische Votum bei dem Reichs-Tage sogleich auf die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst und deren Besitzere transportiret und denenselben beygelegt werde.

Art. XVI. In Hinsicht dieser in beyden vorhergehenden Articulis stipulirten Verbindlichkeiten, setzen beyde Contrahenten hiedurch veste, dass sogleich nach erfolgter Ratification dieses Definitif-Tractats die erforderliche Negociationes bey dem Römisch-Kayserlichen und allen übrigen Chur- und Fürstlichen Höfen mit Eifer und Ernst angefangen und fortgesetzet werden,

um die Erhebung der Grafschaften in ein Herzogthum, sowie die Transportirung und Beilegung eines Fürstlichen Voti durchzusetzen und zu Stande zu bringen.

Art. XVII. Was übrigens in dem Art. XXXII. des provisorichen Tractats in Hinsicht eines den Eutinischen Predigern, Schulbedienten und Armen expromittirten Capitals von 10000 Rthlr. festgesetzet, und in dieser Zwischenzeit bereits völlig reguliret worden, wird nur hiedurch nude wiederholet, und nochmals zu ewigen Tagen gegründet und bestätiget.

Art. XVIII. Beyderseits Hohe Contrahenten verbinden sich, die Archiven und Urkunden, welche resp. das Herzogthum Holstein und die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, und überhaupt die Landesherrliche Hoheit, die Administration der Justice, das Finanz-Wesen, Cameralia und alle übrige Landes-Angelegenheiten anbetreffen, getreulich und bona fide bei Tradition des Herzogthums und der Grafschaften zu extradiren, auch zu solchem Ende die dahin abzielende Verfügungen an die Behörden ergehen zu lassen. Jedoch verstehet es sich von selbst, dass alles was persönliche Correspondences, vormalige Negociationes, und mithin geheime Nachrichten, welche personam Principis angehen, davon ausgenommen werden sollen und müssen.

Art. XIX. So bald nun dieser Definitif-Tractat von beiden Hohen paciscirenden Theilen ratificiret, und die Ratificationes in Zeit von 2 Monaten, oder wenn es thunlich noch ehender zu St. Petersburg ausgewechselt worden sind; so wollen Se. Kayserl. Hoheit sogleich und ungesäumt den wirklichen Geheimen Rath von Saldern, als ihren Commissarium, mit hinlänglicher Vollmacht versehen, um alle Articulos dieses Tractats, und insbesondere die Permutation und Tradition des Herzogthums Holstein, ingleichen die Entgegennehmung der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, sammt was dem allem anhängig, respective in Holstein und in den Grafschaften zu beschaffen, und in die Wirklichkeit zu setzen. Gleich dann auch Se. Königl. Majestät Dero Ober-Cammer-Herrn und Geheimen Conferenzrath Grafen von Reventlow, zu Ihrem Commissario mit hinlänglicher Vollmacht versehen, ernennen werden, im Namen Höchstbesagter Sr. Majestät gleichfalls die gesammte Articulos dieses Definitif-Tractats, und insbesondere die Permutation und Tradition der Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst, imgleichen die Entgegennehmung des Herzogthums Holstein, sammt was dem anhängig, respective in Holstein und in den Grafschaften zu beschaffen und in die Wirklichkeit zu bringen.

Art. XX. Zu Urkund alles dessen, sind von diesem Definitif-Tractat zwei gleichlautende Exemplaria verfertiget, und ein jedes derselben von beiderseits Hoher Paciscirenden dazu bevollmächtigten Ministris besonders unterschrieben besiegelt und gegen einander ausgewechselt worden.

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Acte der grossfürstlichen Renunciation auf Schleswig 20/31 Mai 1773.

10. Oct.

Von Gottes Gnaden, Wir Paul Kaiserlicher Cron-Prinz, Thron-Folger etc. Thun kund hiemit, wasgestalt in dem Articulo I. des zwischen Ihro der Russischen Kaiserin Katharina der Zwoten, Unserer Höchstgeehrtesten Frau Mutter Majestät und Gnaden, und Sr. Königl. Majestät zu Dännemarck und Norwegen getroffenen, sub dato Moscau den 29. 8ept. 1767 und sub dato Copenhagen den 19/30 Nov. ejusdem anni ratificirten provisorischen Tractat von Ihro Kaiserl. Majett. von allen Reussen, gegen verschiedene von Sr. Königl. Dänischen Majestät übernommene Praestanda versprochen worden, alle Ihre bona officia bey Uns, sobald Wir Unsere Mündigkeit erlanget, anzuwenden, dass Wir in eigener Person, auf den von der Crone Dänemarck occupirten, vormals Hochfürstlichen Antheil des Herzogthums Schleswig für Uns, Unsere Erben und Descendenten aufs bündigste renunciiren und darüber eine solenne Renunciations-Acte ausstellen mögten. Wann Wir nun nach reiflicher Ueberlegung unterm heutigen dato besagten provisorischen Tractat in allen Puncten förmlich agnosciret und ratihabiret, mithin auch selbigem in diesem Stücke Gnüge zu leisten fest entschlossen sind.

Als renunciiren und entsagen Wir hiemit und in Kraft dieses wolwissentlich und wolbedächtlich für Uns, Unsere Erben und Descendenten allen an das Herzogthum Schleswig und in specie auf den vormaligen Fürstlichen Antheil desselben, die Insul Fehmarn, auch alle zu dem Schleswigschen gehörige, davon abhangende oder dazu gerechnete Lande, bisher gehabten oder daran zu formirenden Eigenthums und andere Rechten, Forderungen, An- und Zusprüchen, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, auf die feierlichste und kräftigste Art und Weise, und wollen solchemnach nicht nur, dass Ihro Königl. Maitt. zu Dännemarck, Norwegen und Dero Königl. Cron-Erben vorgedachtes Herzogthum Schleswig ganz mit allen oberwehnten dessen Zubehörungen und Pertinentien, richtig und ungestört, ohne von jemanden, am wenigsten aber von Uns oder Unsern Erben und Descendenten deshalben zu machenden Forderung, Einrede, Ansprache und Hinderniss, ferner und zu ewigen Zeiten eigenthümlich besitzen, inne haben, geniessen und nuzzen mögen, sondern Wir verbinden uns auch zu gleichem Endzweck für Uns, Unsere Erben und Descendenten auf das festeste hiedurch, weder Selbst in einige Weise oder Wege dieser Unseren wolbedächtlichen Renunciation entgegen zu thun und zu handeln; noch geschehen zu lassen, dass durch andere derselben zuwider gehandelt und gethan werde. In welcher Absicht Wir denn ferner alle vorhergegangene Testamente, Dispositiones, Pacta, Verträge, Friedens-Schlüsse und Garantion, so entweder von Unsere Fürstlichen Vorfaren, Selbst oder in deren faveur von andere gemacht, stipuliret oder eingegangen worden, es mögen solche Namen haben, wie sie wollen, in so ferne selbige dieser Unserer Renunciation und dem wörtlichen Inhalt und Vorstande derselben entgegen seyn mögten, hiemit in Ansehung Unserer, Unserer Erben

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