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die Verheissung ausgesprochen hatte, dass in der bestehenden Verbindung der Herzogthümer Schleswig und Holstein nichts geändert werden solle. Es ist Thatsache, dass Sr. Maj. allerhöchster Regierungsvorweser und Vater, König Christian VIII., unterm 7. Sept. 1846 der hohen Bundesversammlung gegenüber hat erklären lassen: Dass Er nicht daran gedacht habe, irgend eine Veränderung in den Verhältnissen herbeizuführen, welche das Herzogthum Holstein mit dem Herzogthum Schleswig verbinden, und dass der Bundestag diese gegebene feierliche Versicherung" acceptirte und auf dieselbe unter Vorbehalt seiner Competenz den Bundesbeschluss vom 17. Sept. 1846 zur Erhaltung des legitimen Erb- und Staatsrechtes der Herzogthümer gründete. Es ist ferner Thatsache, dass nach dem Artikel 26. des dänischen Königsgesetzes, wenn von dem König von Dänemark irgend etwas ausgewirkt wird, was der absoluten und souverainen Alleinherrschaftsgewalt auf eine oder andere Weise zum Abbruch oder Eintrag gereichen könnte, dies, wie es auch immer zugesagt und erlangt sei, für ungesagt oder ungeschehen gehalten werden solle, und dass diejenigen, die solches erworben oder erschlichen haben, als Beleidiger der Majestät und Hochverräther angesehen werden sollen. Wenn demnach Se. Maj. der König von Dänemark die jetzt in Dänemark factisch eingeführten Verfassungszustände unmöglich freiwillig begründen, von Seinem noch so eben, wie früher von Seinem allerhöchsten Vater gegebenen feierlichen Versprechen unmöglich freiwillig abgehen konnte; wenn Er hierzu durch eine Volksbewegung veranlasst wurde, und diese einen strafbaren Aufruhr enthält, so kann das, was von den Herzogthümern unter Zustimmung sämmtlicher deutschen Regierungen und unter dem Schutze des deutschen Bundes gegen die gewaltsamen Umwälzungen in Kopenhagen geschah, unmöglich selbst Aufruhr sein. Und es schliesst noch in Sonderheit das Verhalten des durchlauchtigen deutschen Bundes und der hohen deutschen Souveraine zu diesen Vorgängen die Möglichkeit aus, auf dieselben die Beschuldigung des Aufruhrs zu werfen. Der durchl. deutsche Bund hat die Regierung, welche sich mit Vorbehalt der Rechte ihres Herzogs und Namens desselben zur nothgedrungenen Vertheidigung der Landesrechte constituirte", sofort nach der Anzeige ihrer Constituirung als solche anerkannt und in seinen Schutz zu nehmen erklärt; weder in den Waffenstillstandsverträgen vom 26. August 1848 und vom 10. Juli 1849, noch in dem Frieden vom 2. Juli 1850 und dem denselben erläuternden Protocoll und Denkschrift findet sich irgend eine Aeusserung oder Wendung, welche der Krone Dänemark das Recht zugestände, das in den Herzogthümern seit dem März 1848 Geschehene als Aufruhr zu bezeichnen. Wenn dessen ungeachtet Se. Maj. der König in dem allerhöchsten Patent vom 10. Mai d. J. von Aufruhr redet, und mich in demselben als Theilnehmer des Aufruhrs bezeichnet, so kann ich darin nur den noch ungeschwächt fortdauernden Einfluss derjenigen Personen auf Se. Maj. den König erkennen, welche denselben im März 1848 dazu bestimmten, das seit 200 Jahren in ungeschwächter Geltung bestandene dänische Grundgesetz zu vernichten, den altbegründeten Rechtsbestand der Herzogthümer aufzuheben

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die dem durchl. deutschen Bunde gegenüber „gegebene feierliche Versicherung“ für Nichts zu achten. Demnach lege ich gegen die in dem allerhöchsten Patent vom 10. Mai ausgesprochene Beschuldigung und deren Consequenzen feierlichst Protest ein, wie ich der Ueberzeugung lebe, dass eine Zeit kommen wird, wo Se. Majestät von Dänemark selbst mir die gebührende Genugthuung nicht versagen wird. Urkundlich unter meinem fürstlichen Handzeichen und beigedrucktem Insiegel.

Nienstädten, den 22. Juni 1851.

Christian August, Herzog zu Schleswig-Holstein.

XV. Depeschen,

welche zwischen Dänemark, Oestreich und Preussen in Bezug auf die definitive Schlichtung der schleswig-holstein'schen Differenzen am Ende des Jahres 1851 gewechselt wurden.

Königlich dänische Depesche an die dänischen Gesandten in Wien und Berlin,

d. d. 6. Dec. 1851.

Aus meinen frühern Erlassen, durch welche Ew. Hochgeboren von dem Inhalt der Depeschen des k. k. Ministerpräsidenten vom 9. Sept. d. J. – von dem Inhalt der Depeschen des k. preussischen Ministerpräsidenten vom 14. Sept. d. J. vollständig in Kenntniss gesetzt worden, werden Sie des nähern ersehen, dass und aus welchen Gründen die Regierungen von Oestreich und Preussen Preussen und Oestreich Bedenken getragen haben, die diesseitige Erklärung vom 26. Aug. d. J. der Bundesversammlung vorzulegen, und auf Grund derselben das Aufhören ihres zeitweiligen Mandats in Holstein und die Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in die Hände Sr. Maj. des Königs zu beantragen.

Die königl. Regierung hat dies um so mehr bedauern müssen, als nach ihrer in dem beigehenden Exposé ausführlicher dargelegten Ansicht die bereits ertheilten Zusicherungen eine so ausreichende Bürgschaft für die Wahrung aller dem Bunde und dem betreffenden Bundeslande verfassungsmässig zustehenden Rechte enthielten, dass dem Könige, unserm allergnädigsten Herrn, von Seiten des Bundes ein mehreres füglich nicht angesonnen werden könne, ohne zugleich Allerhöchstdessen souverainen Rechten zu nahe zu treten. Es gehören diese Rechte zu den nie bestrittenen, und eine fernere Suspension der Ausübung derselben im Herzogthum Holstein dürfte unter den gegenwärtigen Umständen, nachdem die Ruhe und Ordnung dort thatsächlich wiederhergestellt worden, um so weniger zulässig erscheinen, als eine Verlängerung dieses Ausnahmezustandes wider den Wunsch und Willen Sr. Majestät nicht

nur dem Sinn und Wortlaut der für die Bundes-Intervention maassgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen, sondern auch dem im Friedensvertrage, Art. 3., enthaltenen gleichmässigen und gleichbedeutenden Vorbehalte beiderseitiger Rechte, auf eine, unseres Erachtens, nicht zu rechtfertigende Weise Eintrag thun würde. Eine friedliche Ausgleichung entgegenstehender Ansichten und dieses muss doch unstreitig der wahre Zweck jenes gegenseitigen Vorbehaltes seinsetzt aber die Freiheit des Willens und Handelns ebenso auf der einen als auf der andern Seite mit Nothwendigkeit voraus, und es wäre daher zu wünschen, dass diese Anschauung, sowie sie die einzig practisch gültige ist, auch recht bald in ihren Consequenzen durchgeführt und zur practischen Geltung gebracht werden möge.

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Diese Bemerkungen, so wie die in der Anlage I. enthaltenen Ausführungen haben und können nur den Zweck haben, die Bedenken wo möglich zu beseitigen, welche jenseits gegen unsere Erklärung vom 26. August als vermeintlich unzureichend erhoben worden. Wir sind fortwährend der Ansicht, dass weder der Bund noch dessen Mandatare, als solche, auf weitergehende Zusagen Anspruch machen können, ohne in ein Gebiet zu greifen, wo ihnen die Competenz abgeht, und die so mühsam beschwichtigten Conflicte von neuem beginnen würden.

Rechtliche Grantien für ein Mehreres können also jenseits nicht verlangt, dürfen von uns nicht gegeben werden.

Wohl aber wird es uns, wenn man, durch die Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in Holstein in die Hände des Königs, dem gerechten Verlangen Sr. Majestät entspricht, in einer hoffentlich nahen Zukunft möglich werden, die moralischen Garantien zu verstärken, welche dem innern und äussern Frieden zur Grundlage dienen. Solche Garantien können aber, ihrem Wesen und Natur nach, nur aus freien Stücken gegeben werden.

Die königliche Regierung hat das Recht Vertrauen zu erwarten aber selbst wenn man damit zurückhält, die dringendste Aufforderung sich darum zu bemühen. Ohne ein solches Vertrauen der Cabinette von Wien und Berlin Berlin und Wien wird es ihr fast unmöglich sein, ihre schwierige Aufgabe zu lösen, und den Weg inne zu halten, den sie schon vor längerer Zeit im Einvernehmen mit den Grossmächten betreten hat, um die Integrität der Monarchie unverletzt zu erhalten, und wo möglich durch neue Bürgschaften zu befestigen. Die Fortsetzung dieses Weges knüpft sich so eng an die herangerückte definitive Lösung der Erbfolgefrage, dass es schon aus diesem Grunde dem König, unserem allergnädigsten Herrn, vor allem daran gelegen sein muss, fernerhin ohne Einhalt fortzuschreiten, damit die in der diesseitigen Erklärung vom 26. August ertheilte Zusage, sobald es die Umstände gestatten, durch Regierungshandlungen unterstützt werde, welche, ob sie auch gleich den Text jener Erklärung in nichts ändern, jedoch geeignet seien, jeden Zweifel über die diesseits zu befolgende Politik auszuschliessen.

dem

Nur in solchen Handlungen können die von dem k. k. Cabinet k. preussischen Cabinet gewünschten Garantien gesucht und gefunden

werden, daher es zunächst von Wichtigkeit sein wird, im Voraus die Gewissheit zu erlangen, dass die Entschliessung, welche Se. Majestät unter Umständen zu fassen geneigt sind, nicht nur sich des Beifalls der alliirten Mächte, und namentlich der Höfe von Wien und Berlin Berlin und Wien erfreuen haben, sondern auch von keiner Seite her an ihrer demnächstigen Ausführung auf irgend Hindernisse stossen werden.

zu

Zu diesem Zweck sind Ew. Hochgeboren ermächtigt, nach Maassgabe des in der beigehenden Anlage II. näher Entwickelten, den k. k. Ministerpräsidenten den k. preussischen Ministerpräsidenten von den allerhöchsten Absichten Sr. Maj. vertraulich und mit dem Beifügen in Kenntniss zu setzen, dass der König, unser allergnädigster Herr, deren Ausführung eventuell nicht beanstanden werden.

Sowie Se. Maj. aber dabei selbstverständlich von der Voraussetzung ausgehen, dass die Räumung Rendsburgs, die Zurückziehung sämmtlicher Bundestruppen aus dem Herzogthum Holstein und die Rückgabe der vollen landesherrlichen Gewalt in Allerhöchstdero Hände gleichzeitig ohne weitern Anstand erfolgen werden, so können Se. Maj. Allerhöchst ihre endlichen Beschlüsse auch nicht eher fassen, als Sie durch die unzweideutigsten Versicherungen darüber vergewissert sind, dass deren Ausführung im Allgemeinen wie in den Einzelheiten kein Hinderniss von aussen entgegentreten wird, und dass die Grossmächte die angedeutete vorläufige Ordnung der Verhältnisse für genügend erachten, um demnach unmittelbar zur definitiven Regelung der Erbfolge und zur Vollziehung der im Londoner Protocoll in Aussicht gestellten Garantie die ferner erforderlichen Schritte vorzunehmen.

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Bei Gelegenheit dieser vertraulichen Eröffnungen dürfen Ew. Hochgeboren übrigens nicht die Bedenken unerwähnt lassen, die sich, wie Sie leicht ermessen werden, bei den dessfälligen Vorberathungen gegen eine, sei es auch nur zeitweilige und transitorische, Wiederbelebung schleswig'scher Provincialstände geltend gemacht haben. Es ergeben sich diese Bedenken ganz einfach aus der Wirksamkeit jener Stände, sowohl in dem einen als in dem andern Herzogthum, während der letzten zehn Jahre, denn, wie sie schon vor dem Jahre 1848 für die Entwickelung Schleswigs und Holsteins zu einer vom Königreich gesonderten Staatseinheit eifrigst bemüht waren, auch auf die Aufnahme Schleswigs in den deutschen Bund hinarbeiteten, so haben sie im Jahr 1848 und später, erst durch den ungesetzlichen Zusammentritt beider Versammlungen, dann durch deren Aufhebung und Bildung einer sogenannten Landesversammlung, nachher endlich auch durch die Theilnahme fast aller Deputirten an dem Aufruhr und durch die Veranstaltung von schleswigschen Wahlen zu der sogenannten Nationalversammlung in Frankfurt dermassen gegen Pflicht und Treue gehandelt, dass die persönliche Abgeneigtheit des Königs, sich dieser Institutionen ferner zu bedienen, füglich nicht Wunder nehmen kann, namentlich weil der Versuch, durch ein solches Organ zu einer erspriesslichen gemeinschaftlichen Verfassung für die ganze Monarchie

zu gelangen, wenigstens von vornherein einen gedeihlichen Erfolg nicht zu verbürgen scheint.

Wenn der König dessenungeachtet unter den oben erwähnten Voraussetzungen und Bedingungen den Wunsch und Rath seiner hohen Alliirten eventuell durch eine zeitweilige Einberufung schleswigscher Provincialstände zu befolgen nicht anstehen werden, so geschieht dies, wie in der Anlage II. gleich Eingangs ausgesprochen worden, lediglich aus allerhöchster Machtvollkommenheit und hauptsächlich zur Erreichung eines genau bezeichneten Endzweckes.

Ich brauche kaum hinzuzufügen, wie dem eventuell zu fassenden Beschlusse des Königs ferner die nie aufgegebene Hoffnung zum Grunde liegt, dass seine unter dem Druck einer gewaltsamen Erschütterung irregeleiteten Unterthanen in überwiegender Zahl nicht nur äusserlich, sondern im wiedererwachten Gefühl ihrer früheren Loyalität zu ihrer Pflicht zurückgekehrt sind, und dass die theuer erkauften Erfahrungen der verflossenen Jahre einer vorurtheilsfreien und besonnenen Auffassung der Verhältnisse Platz gegeben haben. Hierauf vertrauend werden Se. Majestät auch gestatten, dass die Berufung der Provincialstände für das Herzogthum Schleswig eventuell in Gemässheit der Anordnungen von 1831 und 1834 vor sich gehe, jedoch dass neue Wahlen zu verfügen seien, selbst wenn die Berufung vor Ablauf des Sexenniums angeordnet werden möchte, für welches zuletzt gewählt worden. Es wird im gleichen als eine Selbstfolge betrachtet, dass die Virilstimme für die Herzoglich Augustenburgischen Fideicommissgüter wegfällt, und dass in der schleswigschen Ständeversammlung die facultative Benutzung der dänischen und deutschen Sprache völlig gleichberechtigt sein soll, so wie es endlich auch Sr. Majestät Wille ist, dass keine der seit dem Friedensschlusse entweder allerhöchstunmittelbar oder durch das Organ des ausserordentlichen Regierungscommissärs erlassenen Anordnungen irgend einer Berathung der Provincialstände unterzogen werde, es sei denn, dass Se. Majestät rücksichtlich der einen oder der andern dieser Anordnungen speciell und ausdrücklich anders zu befehlen geruhen möchten.

Ew. Hochgeboren ersuche ich dem k. k. Ministerpräsidenten dem königlich preussischen Ministerpräsidenten von dem Inhalte dieses Erlasses vollständig Kenntniss zu geben, auch Sr. Durchlaucht Sr. Excellenz wenn Sie es wünschen, eine Abschrift desselben zur Verfügung zu stellen. Genehmigen Ew. Hochgeboren etc. etc.

Anlagen zu vorstehender Depesche.

I.

Wenn in dem mit Nr. I. bezeichneten Erlasse des k. k. Ministerpräsidenten zuvörderst geäussert wird, dass über den Rechtstitel der in Holstein zur Zeit stattfindenden bewaffneten Bundes-Intervention zwischen den Betheiligten keine Meinungsverschiedenheit obwalte, so scheint diese Voraus

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